Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus L***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. September 2007, GZ 24 Hv 101/07b-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus L***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. September 2007, GZ 24 Hv 101/07b-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus L***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Innsbruck mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem 50.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar:Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus L***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Innsbruck mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem 50.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar:
1./ in der Zeit vom 24. August bis 27. November 2003 Manfred N***** durch die Vorspiegelung, eine günstige Form der Geldveranlagung mit einer garantierten Rendite von 10 % zu wissen, zur Übergabe eines in diesem Sinne zu veranlagenden Geldbetrags in Höhe von 150.000 EUR;
2./ am 20. September 2004 Klaus G***** durch Vortäuschung seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 20.000 EUR.
Die dagegen aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeführer behauptet zu Unrecht, die jeweils lediglich durch den Gebrauch von verba legalia begründeten Feststellungen zu den Urteilsfakten 1./ und 2./ hinsichtlich der inneren Tatseite (insoweit der Sache nach auch Z 9 lit a) wären infolge bloßer Scheinbegründung mangelhaft im Sinne der Z 5 (vierter Fall). Denn die Tatrichter begündeten ihre Überzeugung vom - jeweils in unmittelbarem Zusammenhang mit dem objektiven Tatgeschehen und daher mit ausreichendem Sachverhaltsbezug festgestellten (vgl zuletzt 11 Os 118/07y und 14 Os 127/07v) - zumindest bedingten Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten (US 7 f) denklogisch einwandfrei damit, dass seine Verantwortung sowohl aus wirtschaftlicher Sicht als auch mangels Bekanntgabe eines angeblich vorhandenen Investors nicht nachvollziehbar sei; ferner mit den anders lautenden und für glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen N***** sowie mit der bereits seit 2003 prekären wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers (US 9 bis 13). Aufgrund des Hinweises auf die (fallbezogen unstrittige) Höhe der herausgelockten Geldbeträge ist auch die Annahme eines auf einen 50.000 EUR übersteigenden Schaden und die damit einhergehende Bereicherung gerichteten Eventualvorsatzes nicht zu beanstanden. Warum es auch nur in Betracht zu ziehen gewesen wäre, dass sich die innere Tatseite auf geringere Schadens- bzw Bereicherungssummen bezogen hätte, wird vom Nichtigkeitswerber nicht dargelegt.Der Beschwerdeführer behauptet zu Unrecht, die jeweils lediglich durch den Gebrauch von verba legalia begründeten Feststellungen zu den Urteilsfakten 1./ und 2./ hinsichtlich der inneren Tatseite (insoweit der Sache nach auch Ziffer 9, Litera a,) wären infolge bloßer Scheinbegründung mangelhaft im Sinne der Ziffer 5, (vierter Fall). Denn die Tatrichter begündeten ihre Überzeugung vom - jeweils in unmittelbarem Zusammenhang mit dem objektiven Tatgeschehen und daher mit ausreichendem Sachverhaltsbezug festgestellten vergleiche zuletzt 11 Os 118/07y und 14 Os 127/07v) - zumindest bedingten Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten (US 7 f) denklogisch einwandfrei damit, dass seine Verantwortung sowohl aus wirtschaftlicher Sicht als auch mangels Bekanntgabe eines angeblich vorhandenen Investors nicht nachvollziehbar sei; ferner mit den anders lautenden und für glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen N***** sowie mit der bereits seit 2003 prekären wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers (US 9 bis 13). Aufgrund des Hinweises auf die (fallbezogen unstrittige) Höhe der herausgelockten Geldbeträge ist auch die Annahme eines auf einen 50.000 EUR übersteigenden Schaden und die damit einhergehende Bereicherung gerichteten Eventualvorsatzes nicht zu beanstanden. Warum es auch nur in Betracht zu ziehen gewesen wäre, dass sich die innere Tatseite auf geringere Schadens- bzw Bereicherungssummen bezogen hätte, wird vom Nichtigkeitswerber nicht dargelegt.
Nicht nachvollziehbar ist die Kritik, die Feststellungen zur als erwiesen angenommenen Täuschungshandlung gegenüber Klaus G***** wären nicht ausreichend deutlich (Z 5 erster Fall). Diese Täuschung erblickte das erkennende Gericht eben darin, dass der Beschwerdeführer von einem „kurzfristigen finanziellen Engpass" sprach, um ein „kurzfristiges Darlehen" bat und die Rückzahlung bis längstens 14. Oktober 2004 sogar ausdrücklich zusagte, obwohl er es zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, den Darlehensbetrag weder bis zu diesem Datum noch in auch nur halbwegs angemessener Frist zurückzahlen zu können (US 7 f). Die Urteilsannahmen zur (auch gegenüber Klaus G***** vorgetäuschten) Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit wurden - ebenso wie jene zur inneren Tatseite - auch mängelfrei begründet (US 9 bis 13). Keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) wird mit dem aktenwidrigen Einwand aufgezeigt, der Angeklagte habe „als Gegenleistung für das gewährte Darlehen" kostenlos das Service an Motorrädern des Geschädigten durchgeführt. Denn diese Serviceleistungen waren - den insoweit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen G***** zufolge - „eine Art Gegenleistung" (bloß) dafür, dass der Darlehensgeber auf Zinsen verzichtet hat (S 149) und - laut G***** - „immer wieder mit der Rückzahlung vertröstet wurde" (S 157). Das kostenlose Service von Motorrädern war demnach nicht das wirtschaftliche Äquivalent (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 [2006] Rz 67) zum Hauptgeschäft, nämlich zur gewährten Darlehensvaluta, sondern bloß zur Nebenabrede des Verzichts auf Zinsen, sodass diesem Umstand weder in Ansehung der vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten subjektiven Tatseite noch bei der Strafbemessung (als allfällige Schadensminderung) entscheidende Bedeutung zukommen kann.Nicht nachvollziehbar ist die Kritik, die Feststellungen zur als erwiesen angenommenen Täuschungshandlung gegenüber Klaus G***** wären nicht ausreichend deutlich (Ziffer 5, erster Fall). Diese Täuschung erblickte das erkennende Gericht eben darin, dass der Beschwerdeführer von einem „kurzfristigen finanziellen Engpass" sprach, um ein „kurzfristiges Darlehen" bat und die Rückzahlung bis längstens 14. Oktober 2004 sogar ausdrücklich zusagte, obwohl er es zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, den Darlehensbetrag weder bis zu diesem Datum noch in auch nur halbwegs angemessener Frist zurückzahlen zu können (US 7 f). Die Urteilsannahmen zur (auch gegenüber Klaus G***** vorgetäuschten) Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit wurden - ebenso wie jene zur inneren Tatseite - auch mängelfrei begründet (US 9 bis 13). Keine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) wird mit dem aktenwidrigen Einwand aufgezeigt, der Angeklagte habe „als Gegenleistung für das gewährte Darlehen" kostenlos das Service an Motorrädern des Geschädigten durchgeführt. Denn diese Serviceleistungen waren - den insoweit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen G***** zufolge - „eine Art Gegenleistung" (bloß) dafür, dass der Darlehensgeber auf Zinsen verzichtet hat (S 149) und - laut G***** - „immer wieder mit der Rückzahlung vertröstet wurde" (S 157). Das kostenlose Service von Motorrädern war demnach nicht das wirtschaftliche Äquivalent vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, [2006] Rz 67) zum Hauptgeschäft, nämlich zur gewährten Darlehensvaluta, sondern bloß zur Nebenabrede des Verzichts auf Zinsen, sodass diesem Umstand weder in Ansehung der vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten subjektiven Tatseite noch bei der Strafbemessung (als allfällige Schadensminderung) entscheidende Bedeutung zukommen kann.
Durch „ergänzende" Vorlage neuer Urkunden im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) werden die Anfechtungsvoraussetzungen dieses Nichtigkeitsgrunds grundlegend verkannt. Denn die in § 281 Abs 1 Z 5a StPO angesprochenen „erheblichen Bedenken" beziehen sich nur auf die in der Hauptverhandlung vorgekommenen und darüber hinaus auf jene Beweismittel, die zufolge rechtzeitigen Einlangens in der Hauptverhandlung hätten vorkommen können und dürfen und solcherart Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätten. Gegenstand der Tatsachenrüge kann demnach nur Beweismaterial sein, das spätestens zur Zeit der Hauptverhandlung zu den Akten gekommen ist (RIS-Justiz RS0117516).Durch „ergänzende" Vorlage neuer Urkunden im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) werden die Anfechtungsvoraussetzungen dieses Nichtigkeitsgrunds grundlegend verkannt. Denn die in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO angesprochenen „erheblichen Bedenken" beziehen sich nur auf die in der Hauptverhandlung vorgekommenen und darüber hinaus auf jene Beweismittel, die zufolge rechtzeitigen Einlangens in der Hauptverhandlung hätten vorkommen können und dürfen und solcherart Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätten. Gegenstand der Tatsachenrüge kann demnach nur Beweismaterial sein, das spätestens zur Zeit der Hauptverhandlung zu den Akten gekommen ist (RIS-Justiz RS0117516).
Auch mit dem Hinweis, den Depositionen der Zeugen N***** und G***** stünde die leugnende Verantwortung des Angeklagten entgegen und sonstige Zeugenaussagen oder Unterlagen wären nicht vorhanden, werden keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufgezeigt, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen (RIS-Justiz RS0119583). Indem der Beschwerdeführer Zeugenaussagen kurzerhand als „unrichtig" und die erstrichterliche Beweiswürdigung - der er eigene spekulative Erwägungen entgegenstellt - als „nicht überzeugend und stichhaltig" bezeichnet, wird der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Die jeweiligen Vermerke „leihweise" auf den vom rechtsfreundlichen Vertreter des Geschädigten vorgelegten Quittungen (S 61) vermögen aufgrund der hinreichenden Erklärungen des Zeugen Manfred N***** in der Hauptverhandlung vom 14. September 2007 (S 211, 215) ebenfalls keine geradezu unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahezulegen (14 Os 52/07i; vgl Ratz aaO § 281 Rz 470). Nachdem sich die Tatrichter nicht veranlasst sahen, die glaubwürdigen Depositionen des Zeugen in Zweifel zu ziehen (US 10), bedurften diese handschriftlichen Ergänzungen auf den Quittungen auch keiner besonderen Erörterung in den Entscheidungsgründen.Auch mit dem Hinweis, den Depositionen der Zeugen N***** und G***** stünde die leugnende Verantwortung des Angeklagten entgegen und sonstige Zeugenaussagen oder Unterlagen wären nicht vorhanden, werden keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufgezeigt, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen (RIS-Justiz RS0119583). Indem der Beschwerdeführer Zeugenaussagen kurzerhand als „unrichtig" und die erstrichterliche Beweiswürdigung - der er eigene spekulative Erwägungen entgegenstellt - als „nicht überzeugend und stichhaltig" bezeichnet, wird der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487). Die jeweiligen Vermerke „leihweise" auf den vom rechtsfreundlichen Vertreter des Geschädigten vorgelegten Quittungen (S 61) vermögen aufgrund der hinreichenden Erklärungen des Zeugen Manfred N***** in der Hauptverhandlung vom 14. September 2007 (S 211, 215) ebenfalls keine geradezu unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahezulegen (14 Os 52/07i; vergleiche Ratz aaO Paragraph 281, Rz 470). Nachdem sich die Tatrichter nicht veranlasst sahen, die glaubwürdigen Depositionen des Zeugen in Zweifel zu ziehen (US 10), bedurften diese handschriftlichen Ergänzungen auf den Quittungen auch keiner besonderen Erörterung in den Entscheidungsgründen.
Weder für die rechtliche Subsumtion entscheidend (Ratz aaO § 281 Rz 398 ff) noch erheblich (ebd Rz 409 ff) ist die Frage, ob der Angeklagte gegenüber Manfred N***** und Klaus G***** jemals einen Investor erwähnt hat. Gleiches gilt für den Einwand, der Angeklagte habe sich vom angeblichen Investor möglicherweise mehr finanzielle Mittel erhofft, als im angefochtenen Urteil unterstellt wird (US 12). Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit aus Z 5 oder 5a aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft (Ratz aaO § 281 Rz 454; RIS-Justiz RS0102162, RS0117445).Weder für die rechtliche Subsumtion entscheidend (Ratz aaO Paragraph 281, Rz 398 ff) noch erheblich (ebd Rz 409 ff) ist die Frage, ob der Angeklagte gegenüber Manfred N***** und Klaus G***** jemals einen Investor erwähnt hat. Gleiches gilt für den Einwand, der Angeklagte habe sich vom angeblichen Investor möglicherweise mehr finanzielle Mittel erhofft, als im angefochtenen Urteil unterstellt wird (US 12). Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit aus Ziffer 5, oder 5a aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft (Ratz aaO Paragraph 281, Rz 454; RIS-Justiz RS0102162, RS0117445).
Aus den oben dargelegten Gründen entzieht sich auch das das Urteilsfaktum 2./ betreffende und gleichfalls auf neue Urkunden gestützte Vorbringen der Tatsachenrüge einer sachlichen Erwiderung. In keinem Äquivalenzverhältnis zum herausgelockten Darlehensbetrag stehende Serviceleistungen sowie die nachträgliche Überlassung eines Motorrads an den Geschädigten (US 8 und 14) sind ebenfalls nicht geeignet, erhebliche Zweifel an den bekämpften Urteilsannahmen aufkommen zu lassen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht an den - insgesamt eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage darstellenden (siehe oben) - tatrichterlichen Feststellungen zum Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz (US 7 f) sowie zur Täuschungshandlung zum Nachteil des Klaus G***** (US 8) orientiert, womit sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0099810; zuletzt 13 Os 156/07a).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht an den - insgesamt eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage darstellenden (siehe oben) - tatrichterlichen Feststellungen zum Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz (US 7 f) sowie zur Täuschungshandlung zum Nachteil des Klaus G***** (US 8) orientiert, womit sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0099810; zuletzt 13 Os 156/07a).
Die zum Teil offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über seine Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die zum Teil offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über seine Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E87394 14Os174.07fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00174.07F.0415.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008