TE OGH 2008/4/15 14Os37/08k

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Veröffentlicht am 15.04.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert B***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Jänner 2008, GZ 32 Hv 137/07k-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert B***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Jänner 2008, GZ 32 Hv 137/07k-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert B***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1), mehrerer teils beim Versuch (§ 15 StGB) verbliebener Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (3) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert B***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1), mehrerer teils beim Versuch (Paragraph 15, StGB) verbliebener Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (2) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (3) schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit von 1. Jänner 2003 bis 16. September 2007

1. zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2004 dadurch, dass er sein erigiertes Glied zumindest teilweise, nämlich ca 1 bis 2 cm in den Anus der Marlene V*****, geboren am 27. Juli 1993 einführte, an einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen;

2. an unmündigen Personen geschlechtliche Handlungen

a. vorgenommen, in dem er wiederholt die am 27. Juli 1993 geborene Marlene V***** und die am 16. August 1994 geborene Jessica K***** während des Duschens im Genitalbereich abgriff sowie der am 27. Juli 1993 geborenen Marlene V***** wiederholt sein erigiertes Glied in deren Unterhose mit Berührung im Genitalbereich steckte sowie vor der in der Badewanne Liegenden onanierte und auf deren Bauch ejakulierte;

b. vorzunehmen versucht, in dem er der am 16. August 1994 geborenen Jessica K***** sein erigiertes Glied in deren Unterhose zu stecken und deren Genitalbereich damit zu berühren trachtete;

3. mit zwei minderjährigen Personen, nämlich Jessica K***** und Marlene V*****, die seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen die zu 1. und 2.a. genannten geschlechtlichen Handlungen vorgenommen.

Die gegen das Urteil vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 11 (zweiter Fall) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die gegen das Urteil vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (zweiter Fall) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Denn der Beschwerdeargumentation zuwider ist der vom Schöffensenat im Rahmen der Strafzumessung als negativ bewertete Umstand, dass der Angeklagte das besondere Vertrauen der ihm die minderjährigen Opfer anvertrauenden Eltern bzw Erziehungsberechtigten auf schändlichste Weise missbraucht hat, kein „notwendiges Tatbestandsmerkmal des § 212 Abs 1 Z 2 dritter Fall StGB", womit der relevierte Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB) nicht vorliegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Denn der Beschwerdeargumentation zuwider ist der vom Schöffensenat im Rahmen der Strafzumessung als negativ bewertete Umstand, dass der Angeklagte das besondere Vertrauen der ihm die minderjährigen Opfer anvertrauenden Eltern bzw Erziehungsberechtigten auf schändlichste Weise missbraucht hat, kein „notwendiges Tatbestandsmerkmal des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, dritter Fall StGB", womit der relevierte Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) nicht vorliegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E8739814Os37.08k

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 4147 = RZ 2009,18 EÜ54 - RZ 2009 EÜ54XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00037.08K.0415.000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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