TE OGH 2008/4/21 3Nc30/07b

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Veröffentlicht am 21.04.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kathrin B*****, vertreten durch Ochsenhofer & Heindl, Rechtsanwälte OG in Oberwart, wider die beklagte Partei Marko ***** B*****, vertreten durch Gabriele Deutsch-Bader, Rechtsanwältin in Landsberg am Lech, wegen Ehescheidung, infolge Antrags der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Oberwart, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben.

Anstelle des Bezirksgerichts Leibnitz wird das Bezirksgericht Oberwart zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, die seit April 2005 in Österreich lebt, schloss mit dem Beklagten, einem deutschen Staatsangehörigen, am 22. Dezember 1999 vor einem deutschen Standesamt die Ehe, deren Scheidung die Klägerin mit beim Bezirksgericht des (damaligen) gewöhnlichen Aufenthalts in Leibnitz zu Protokoll gegebener Klage anstrebt.

Mit der Behauptung, ihren gewöhnlichen Aufenthalt an einen Ort im Sprengel des Bezirksgerichts Oberwart verlegt zu haben, beantragte sie in weiterer Folge die Delegierung der gegenständlichen Rechtssache nach § 31 JN an das Bezirksgericht Oberwart. Der Beklagte äußerte sich zum Delegierungsantrag nur insoweit, als er die Übertragung des Verfahrens an ein deutsches Gericht, etwa jenes seines derzeitigen Aufenthalts in einer bayerischen Justizvollzugsanstalt beantragte. Zum konkreten Delegierungsantrag der Klägerin äußerte er sich nicht.Mit der Behauptung, ihren gewöhnlichen Aufenthalt an einen Ort im Sprengel des Bezirksgerichts Oberwart verlegt zu haben, beantragte sie in weiterer Folge die Delegierung der gegenständlichen Rechtssache nach Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Oberwart. Der Beklagte äußerte sich zum Delegierungsantrag nur insoweit, als er die Übertragung des Verfahrens an ein deutsches Gericht, etwa jenes seines derzeitigen Aufenthalts in einer bayerischen Justizvollzugsanstalt beantragte. Zum konkreten Delegierungsantrag der Klägerin äußerte er sich nicht.

Das Bezirksgericht Leibnitz befürwortete die beantragte Delegierung, weil diese infolge des nunmehrigen Wohnsitzes der Klägerin im Sprengel des Bezirksgerichts Oberwart zweckmäßig sei. Ohne Delegierung müsste die Klägerin eine längere Anreise zu den Verhandlungen antreten. Für den Beklagten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe, mache es hingegen keinen wesentlichen Unterschied, ob er zum Bezirksgericht Leibnitz oder zum Bezirksgericht Oberwart anreisen müsse.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen (Ballon in Fasching² § 31 JN Rz 6 f mwN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeit zur Übertragung zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, einer Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit oder zu einer Kostenverringerung beiträgt (stRsp, RIS-Justiz RS0046333).Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen (Ballon in Fasching² Paragraph 31, JN Rz 6 f mwN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeit zur Übertragung zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, einer Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit oder zu einer Kostenverringerung beiträgt (stRsp, RIS-Justiz RS0046333).

Im vorliegenden Fall verlegte die Klägerin ihren Wohnsitz in den Sprengel des Bezirksgerichts Oberwart an einen nur wenige Kilometer von diesem entfernten Ort. Das Bezirksgericht ihres früheren Aufenthalts ist hingegen von ihrem nunmehrigen Wohnort über einhundert Kilometer entfernt, was eine wesentlich beschwerlichere Anreise bedeutet. Die Delegierung ermöglicht daher eine wesentliche Erleichterung des Gerichtszugangs für sie. Für den Beklagten tritt hingegen keine wesentliche Änderung ein, weil das Bezirksgericht Oberwart vom derzeitigen Aufenthaltsort des Beklagten in Landsberg am Lech nicht wesentlich weiter entfernt ist als das zunächst angerufene Bezirksgericht Leibnitz.

Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben.

Angemerkt wird, dass die eine Delegierung voraussetzende Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts (vgl RIS-Justiz RS0109369) im vorliegenden Fall zufolge mehr als einjährigen gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin im Inland gemäß Art 3 Abs 1 lit a EuEheVO iVm § 76 Abs 1 JN gegeben ist.Angemerkt wird, dass die eine Delegierung voraussetzende Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts vergleiche RIS-Justiz RS0109369) im vorliegenden Fall zufolge mehr als einjährigen gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin im Inland gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera a, EuEheVO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, JN gegeben ist.

Anmerkung

E87386 3Nc30.07b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030NC00030.07B.0421.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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