TE OGH 2008/4/22 10ObS33/08p

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Veröffentlicht am 22.04.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Kisling (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milivoje P*****, Pensionist, *****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Dezember 2007, GZ 23 Rs 67/07k-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Juli 2007, GZ 35 Cgs 275/06t-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass sie einschließlich des rechtskräftig gewordenen Teils lauten:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger von 1. 7. 2005 bis 31. 3. 2006 Pflegegeld der Stufe 2 im Ausmaß von EUR 273,40 monatlich, jeweils am Ersten eines jeden Monats im Nachhinein abzüglich allfällig bereits geleisteter Zahlungen, zu bezahlen.

Für die Zeit des stationären Aufenthalts des Klägers, nämlich von 1. 7. 2005 bis 18. 7. 2005, von 26. 7. 2005 bis 29. 8. 2005 und von 26. 1. 2006 bis 8. 3. 2006, ruht das Pflegegeld.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 889,35 EUR (darin 148,23 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit 472,46 EUR (darin 78,74 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 297,41 EUR (darin 49,57 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 2. 1. 1947 geborene Kläger erlitt bei einem Arbeitsunfall (Verkehrsunfall) am 2. 12. 2004 ein Polytrauma mit offenem Schädel-Hirn-Trauma, einer Luxationsfraktur Th 6/7, einer offenen Unterschenkelfraktur rechts, einem traumatischen Hämatopneumothorax und einem traumatischen Hämathorax links sowie Frakturen der Keilbeinhöhle, der Rhinobasis, der Nase sowie der Felsenbeine beidseits.

Zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Kläger mit Bescheid vom 11. 10. 2005 für die Dauer des Heilverfahrens von 3. 6. 2005 bis 9. 3. 2006 die Vollrente zuerkannt. Für die Zeit nach Abschluss des Heilverfahrens wurde ihm mit Bescheid vom 10. 3. 2006 ab 10. 3. 2006 eine vorläufige Versehrtenrente von 25 vH der Vollrente zuerkannt. Diesen Bescheid setzte der Kläger mit Bescheidklage außer Kraft.

Die Pensionsversicherungsanstalt hat dem Kläger mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. 12. 2005 ab 1. 9. 2005 die Invaliditätspension und ab 1. 10. 2005 Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt.

Mit Bescheid vom 18. 7. 2006 hat die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ausgesprochen, dass der Kläger für die Zeit von 1. 7. 2005 bis 31. 3. 2006 - ausgehend von einem Pflegebedarf von 60 Stunden monatlich und einem Anspruch auf Vollrente bis 9. 3 2006 - Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von monatlich 148,30 EUR hat, dass der Pflegegeldanspruch für die Zeiten des stationären Aufenthalts (1. 7. 2005 bis 18. 7. 2005, 26. 7. 2005 bis 29. 8. 2005 und 26. 1. 2006 bis 8. 3. 2006) ruht und dass ab 1. 4. 2006 kein Anspruch auf Pflegegeld besteht.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage begehrt der Kläger erkennbar die Gewährung eines höheren Pflegegelds sowie den Pflegegeldzuspruch auch über den 31. 3. 2006 hinaus.

Das Erstgericht erkannte dem Kläger in Punkt 1. des Ersturteils Pflegegeld der Stufe 2 für die Zeit von 1. 7. 2005 bis 30. 9. 2005 und Pflegegeld der Stufe 1 für die Zeit von 1. 10. 2005 bis 31. 3. 2006 zu und sprach aus, dass das Pflegegeld für die Zeiten des stationären Aufenthalts des Klägers (entsprechend dem angefochtenen Bescheid) ruht. In Punkt 2. wurde das Mehrbegehren des Klägers, gerichtet auf Zahlung von Pflegegeld der Stufe 2 auch ab dem 1. 10. 2005 und über den 31. 3. 2006 hinaus, abgewiesen.

Über den eingangs angeführten hinaus ging das Erstgericht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Kläger bewohnt mit seiner ihn betreuenden Ehefrau eine zeitgemäß sanitär eingerichtete Mietwohnung. Er leidet an Einschränkungen der Beweglichkeit nach dem Polytrauma und den operativen Eingriffen, an einem leichtgradigen Frontalhirnsyndrom - dysphorische Verstimmung, an einer sensiblen Radialisläsion rechts, an einer bekannten Bluthochdruckerkrankung und an einem Tinnitus. Er ist körperlich in seiner Beweglichkeit gesamthaft eingeschränkt, wenn es ihm auch mittlerweile möglich ist, ohne Krücken zu gehen. Im psychischen Bereich ist sein Affekt als Folge der erlittenen Hirnverletzung gestört, was ihn dysphorisch gereizt erscheinen lässt und die Notwendigkeit der Motivation seitens seiner Ehefrau bedingt.

Im Detail benötigt der Kläger Betreuung und Hilfe für die folgenden Verrichtungen:

Körperpflege 4 Stunden

Zubereitung von Mahlzeiten 30 Stunden

An- und Auskleiden 10 Stunden

Motivationsgespräche 10 Stunden

Herbeischaffung von Nahrungsmitteln,

Medikamenten, Bedarfsgütern des

täglichen Lebens 10 Stunden

Reinigung der Wohnung und der

persönlichen Gebrauchsgegenstände 10 Stunden

Pflege der Leib- und Bettwäsche 10 Stunden

gesamt 84 Stunden

In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, dass dem Kläger an sich Pflegegeld der Stufe 2 zustehe. Im Verhältnis zwischen den Trägern der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung sei nach § 6 Abs 2 BPGG primär der Unfallversicherungsträger leistungspflichtig, allerdings nur für die Dauer des Bezuges der Vollrente. Demnach sei die beklagte Partei nur bis 31. 3. 2006 leistungspflichtig. Im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheids vom 14. 12. 2005, aus der sich eine Bindung des Gerichts ergebe, stehe dem Kläger ab 1. 10. 2005 nur mehr Pflegegeld der Stufe 1 zu.In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, dass dem Kläger an sich Pflegegeld der Stufe 2 zustehe. Im Verhältnis zwischen den Trägern der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung sei nach Paragraph 6, Absatz 2, BPGG primär der Unfallversicherungsträger leistungspflichtig, allerdings nur für die Dauer des Bezuges der Vollrente. Demnach sei die beklagte Partei nur bis 31. 3. 2006 leistungspflichtig. Im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheids vom 14. 12. 2005, aus der sich eine Bindung des Gerichts ergebe, stehe dem Kläger ab 1. 10. 2005 nur mehr Pflegegeld der Stufe 1 zu.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG hänge vom Anspruch auf eine Grundleistung (Vollrente aus der Unfallversicherung oder einer Pension nach den einschlägigen Gesetzen) ab. Der Kläger habe von der beklagten Partei für die Zeit von 3. 6. 2005 bis 9. 3. 2006 die Vollrente nach dem ASVG erhalten. Aufgrund dieser Grundleistung sei ihm mit Bescheid vom 18. 7. 2006 Pflegegeld der Stufe 1 nach dem BPGG zuerkannt worden. Bei Zusammentreffen mehrerer Anspruchsgrundlagen (Grundleistungen) für den Bezug von Bundespflegegeld sei das Pflegegeld gemäß § 6 Abs 1 BPGG nur einmal zu leisten. In § 6 Abs 2 BPGG sei die vorrangige Leistungszuständigkeit des Trägers der Unfallversicherung vor dem Träger der Pensionsversicherung normiert. Das dem Kläger von der Pensionsversicherungsanstalt für die Zeit ab 1. 10. 2005 zuerkannte Pflegegeld falle daher für die Dauer der Gewährung der Vollrente in die Leistungszuständigkeit der beklagten Partei und erst nach Wegfall dieser Grundleistung der beklagten Partei (ab 10. 3. 2006) in die Leistungszuständigkeit des Trägers der Pensionsversicherung.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG hänge vom Anspruch auf eine Grundleistung (Vollrente aus der Unfallversicherung oder einer Pension nach den einschlägigen Gesetzen) ab. Der Kläger habe von der beklagten Partei für die Zeit von 3. 6. 2005 bis 9. 3. 2006 die Vollrente nach dem ASVG erhalten. Aufgrund dieser Grundleistung sei ihm mit Bescheid vom 18. 7. 2006 Pflegegeld der Stufe 1 nach dem BPGG zuerkannt worden. Bei Zusammentreffen mehrerer Anspruchsgrundlagen (Grundleistungen) für den Bezug von Bundespflegegeld sei das Pflegegeld gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BPGG nur einmal zu leisten. In Paragraph 6, Absatz 2, BPGG sei die vorrangige Leistungszuständigkeit des Trägers der Unfallversicherung vor dem Träger der Pensionsversicherung normiert. Das dem Kläger von der Pensionsversicherungsanstalt für die Zeit ab 1. 10. 2005 zuerkannte Pflegegeld falle daher für die Dauer der Gewährung der Vollrente in die Leistungszuständigkeit der beklagten Partei und erst nach Wegfall dieser Grundleistung der beklagten Partei (ab 10. 3. 2006) in die Leistungszuständigkeit des Trägers der Pensionsversicherung.

Der Wechsel der Leistungszuständigkeit von der Pensionsversicherungsanstalt auf die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt begründe ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs 4 BPGG keine Möglichkeit einer Neubeurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, weil es bei der grundsätzlichen Leistungszuständigkeit des Bundes bleibe (10 ObS 173/06y). Eine Änderung des Pflegebedarfs nach der bescheidmäßigen Zuerkennung eines Pflegegelds der Stufe 1 durch die Pensionsversicherungsanstalt ab 1. 10. 2005 habe der Kläger aber nicht geltend gemacht, sondern lediglich vorgebracht, dass der seit 1. 7. 2005 bestehende Pflegebedarf einen Anspruch auf Zuerkennung eines höheren Pflegegelds als der Stufe 1 begründe. Aufgrund des vom Erstgericht unbekämpft festgestellten monatlichen Pflegebedarfs des Klägers von durchschnittlich 84 Stunden seit 1. 7. 2005 habe das Erstgericht die beklagte Partei zutreffend verpflichtet, dem Kläger von 1. 7. 2005 bis 30. 9. 2005 ein Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von 273,40 EUR monatlich zu bezahlen (dies unter Berücksichtigung des Ruhens des Pflegegeldanspruchs während der Zeiten der stationären Unterbringung des Klägers gemäß § 12 Abs 1 BPGG).Der Wechsel der Leistungszuständigkeit von der Pensionsversicherungsanstalt auf die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt begründe ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, BPGG keine Möglichkeit einer Neubeurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, weil es bei der grundsätzlichen Leistungszuständigkeit des Bundes bleibe (10 ObS 173/06y). Eine Änderung des Pflegebedarfs nach der bescheidmäßigen Zuerkennung eines Pflegegelds der Stufe 1 durch die Pensionsversicherungsanstalt ab 1. 10. 2005 habe der Kläger aber nicht geltend gemacht, sondern lediglich vorgebracht, dass der seit 1. 7. 2005 bestehende Pflegebedarf einen Anspruch auf Zuerkennung eines höheren Pflegegelds als der Stufe 1 begründe. Aufgrund des vom Erstgericht unbekämpft festgestellten monatlichen Pflegebedarfs des Klägers von durchschnittlich 84 Stunden seit 1. 7. 2005 habe das Erstgericht die beklagte Partei zutreffend verpflichtet, dem Kläger von 1. 7. 2005 bis 30. 9. 2005 ein Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von 273,40 EUR monatlich zu bezahlen (dies unter Berücksichtigung des Ruhens des Pflegegeldanspruchs während der Zeiten der stationären Unterbringung des Klägers gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BPGG).

Hingegen stehe der Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 2 für die Zeit der Leistungszuständigkeit der beklagten Partei von 1. 10. 2005 bis 9. 3. 2006 mangels Änderung des Sachverhalts iSd § 9 Abs 4 BPGG die Bindungswirkung des rechtskräftigen Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 12. 2005 entgegen. Für die Zeit ab 10. 3. 2006 scheitere der Anspruch auf Pflegegeld gegenüber der beklagten Partei am Wegfall der Vollrente als Grundleistung. Sowohl die Parteien als auch die Gerichte seien an die rechtskräftige bescheidmäßige Regelung gebunden, selbst wenn diese unvollständig oder falsch sein sollte. Über die mit Bescheid erledigte Sache dürfe nicht neuerlich entschieden werden.Hingegen stehe der Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 2 für die Zeit der Leistungszuständigkeit der beklagten Partei von 1. 10. 2005 bis 9. 3. 2006 mangels Änderung des Sachverhalts iSd Paragraph 9, Absatz 4, BPGG die Bindungswirkung des rechtskräftigen Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 12. 2005 entgegen. Für die Zeit ab 10. 3. 2006 scheitere der Anspruch auf Pflegegeld gegenüber der beklagten Partei am Wegfall der Vollrente als Grundleistung. Sowohl die Parteien als auch die Gerichte seien an die rechtskräftige bescheidmäßige Regelung gebunden, selbst wenn diese unvollständig oder falsch sein sollte. Über die mit Bescheid erledigte Sache dürfe nicht neuerlich entschieden werden.

Die Revision sei zulässig, da es sich bei den hier zu beurteilenden Fragen des Wechsels der Leistungszuständigkeit des Trägers der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung sowie der Bindung an den rechtskräftigen Leistungsbescheid um erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO handle.Die Revision sei zulässig, da es sich bei den hier zu beurteilenden Fragen des Wechsels der Leistungszuständigkeit des Trägers der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung sowie der Bindung an den rechtskräftigen Leistungsbescheid um erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO handle.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 2 (auch) für den Zeitraum von 1. 10. 2005 bis 31. 3. 2006.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist auch berechtigt.

1. Hinsichtlich der gerügten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist dem Kläger lediglich zuzugestehen, dass sich das Berufungsgericht nicht explizit mit der in der Berufung unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügten Verletzung der Erörterungspflicht durch das Erstgericht (in Bezug auf die Bindungswirkung des Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 12. 2005) auseinandergesetzt hat. Allerdings betrifft die Bindungswirkung eine Rechtsfrage, die vom Berufungsgericht eingangs seiner rechtlichen Beurteilung behandelt wurde. Sollte der Kläger mit seinem Berufungsvorbringen andeuten, bei der erstinstanzlichen Entscheidung handle es sich in Bezug auf die Bindung an den Bescheid vom 14. 12. 2005 um eine „Überraschungsentscheidung", ist ihm zu entgegnen, dass die beklagte Partei bereits in der Klagebeantwortung auf diesen rechtskräftigen Bescheid hingewiesen hat und der Kläger selbst in seinem nachfolgenden Schriftsatz auf diese Thematik eingegangen ist, indem er jegliche Leistungszuständigkeit der Pensionsversicherungsanstalt verneinte. In der Folge hat die beklagte Partei neuerlich darauf hingewiesen, dass der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt in Rechtskraft erwachsen sei und das Pflegegeld bei Zusammentreffen mehrerer Grundleistungen nur einmal geleistet werde. Der Kläger hat daraufhin repliziert, dass die beklagte Partei auch dann leistungspflichtig sei, wenn sie keine Vollrente zu gewähren habe.

Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger weder in der Berufung noch in der Revision ausführt, welches ergänzende Vorbringen er erstattet hätte, wäre die von ihm gewünschte Erörterung durch das Erstgericht vorgenommen worden.

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist demnach zu verneinen.

2. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekräftigt der Kläger seinen Standpunkt, dass die beklagte Partei dem Kläger für den Zeitraum von Juli 2005 bis einschließlich März 2006 im Hinblick auf die Prioritätsregelung des § 6 Abs 2 BPGG Pflegegeld nach dem BPGG zu leisten gehabt habe; eine mögliche Kompetenz der Pensionsversicherungsanstalt sei von dieser unrichtigerweise (kompetenzüberschreitend) angenommen worden und jedenfalls irrelevant, weshalb die beklagte Partei dem Kläger den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 12. 2005 nicht entgegenhalten könne.2. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekräftigt der Kläger seinen Standpunkt, dass die beklagte Partei dem Kläger für den Zeitraum von Juli 2005 bis einschließlich März 2006 im Hinblick auf die Prioritätsregelung des Paragraph 6, Absatz 2, BPGG Pflegegeld nach dem BPGG zu leisten gehabt habe; eine mögliche Kompetenz der Pensionsversicherungsanstalt sei von dieser unrichtigerweise (kompetenzüberschreitend) angenommen worden und jedenfalls irrelevant, weshalb die beklagte Partei dem Kläger den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 12. 2005 nicht entgegenhalten könne.

Dazu hat der Senat erwogen:

2.1. Anspruch auf Pflegegeld nach den Bestimmungen des BPGG haben in erster Linie Bezieher einer Vollrente, deren Pflegebedarf durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, und Bezieher einer Pension (§ 3 Abs 1 Z 1 BPGG). Insoweit wird das Pflegegeld nach dem BPGG als Annex zu einer Grundleistung gewährt, der Einkommensersatzfunktion zukommt (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich [1994] 157).2.1. Anspruch auf Pflegegeld nach den Bestimmungen des BPGG haben in erster Linie Bezieher einer Vollrente, deren Pflegebedarf durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, und Bezieher einer Pension (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG). Insoweit wird das Pflegegeld nach dem BPGG als Annex zu einer Grundleistung gewährt, der Einkommensersatzfunktion zukommt (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich [1994] 157).

2.2. Nach § 22 BPGG ist in aller Regel diejenige Institution entscheidungs- und leistungszuständig, die auch für die Gewährung der jeweiligen Grundleistung zuständig ist. Für Bezieher einer Vollrente aus der Unfallversicherung oder einer Pensionsleistung ist es der für die Gewährung der Grundleistung zuständige Sozialversicherungsträger (§ 22 Abs 1 Z 1 BPGG).2.2. Nach Paragraph 22, BPGG ist in aller Regel diejenige Institution entscheidungs- und leistungszuständig, die auch für die Gewährung der jeweiligen Grundleistung zuständig ist. Für Bezieher einer Vollrente aus der Unfallversicherung oder einer Pensionsleistung ist es der für die Gewährung der Grundleistung zuständige Sozialversicherungsträger (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG).

2.3. Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach dem BPGG wird das Pflegegeld nur einmal geleistet (§ 6 Abs 1 BPGG). § 6 Abs 2 BPGG sieht für die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung eine Rangordnung vor, nach der der Träger der Unfallversicherung (Z 1) dem Träger der Pensionsversicherung (Z 2) vorgeht. Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegelds gemäß § 6 Abs 2 und 3 BPGG „wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß § 3 nicht berührt" (§ 6 Abs 4 BPGG).2.3. Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach dem BPGG wird das Pflegegeld nur einmal geleistet (Paragraph 6, Absatz eins, BPGG). Paragraph 6, Absatz 2, BPGG sieht für die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung eine Rangordnung vor, nach der der Träger der Unfallversicherung (Ziffer eins,) dem Träger der Pensionsversicherung (Ziffer 2,) vorgeht. Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegelds gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 BPGG „wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 3, nicht berührt" (Paragraph 6, Absatz 4, BPGG).

2.4. Nach § 23 Abs 1 BPGG hat der Bund den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung ua die nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld zu ersetzen, da das Pflegegeld grundsätzlich aus dem Bundesbudget bestritten wird (Pfeil, Bundespflegegeldgesetz [1996] 212). Eine Ausnahme besteht lediglich beim Pflegegeld, das für einen Pflegebedarf gewährt wird, der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wird. In diesem Fall hat der Unfallversicherungsträger den Aufwand für die betreffenden Leistungen zu tragen. Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Wesentlichen nur den Aufwand für das „auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld" zu ersetzen (§ 23 Abs 2 BPGG). An der grundsätzlichen (formellen) Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nach § 6 Abs 2 Z 1 BPGG ändern akausale Behinderungen nichts (Pfeil, Bundespflegegeldgesetz 212).2.4. Nach Paragraph 23, Absatz eins, BPGG hat der Bund den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung ua die nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld zu ersetzen, da das Pflegegeld grundsätzlich aus dem Bundesbudget bestritten wird (Pfeil, Bundespflegegeldgesetz [1996] 212). Eine Ausnahme besteht lediglich beim Pflegegeld, das für einen Pflegebedarf gewährt wird, der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wird. In diesem Fall hat der Unfallversicherungsträger den Aufwand für die betreffenden Leistungen zu tragen. Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Wesentlichen nur den Aufwand für das „auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld" zu ersetzen (Paragraph 23, Absatz 2, BPGG). An der grundsätzlichen (formellen) Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, BPGG ändern akausale Behinderungen nichts (Pfeil, Bundespflegegeldgesetz 212).

2.5. Zum Fall des Wechsels der Pflegegeldzuständigkeit (iSd der Entscheidungs- und Leistungszuständigkeit nach § 22 BPGG) von der Pensionsversicherungsanstalt auf das Bundespensionsamt hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 173/06y (ARD 5760/4/2007 = RdW 2007/267, 235 = RIS-Justiz RS0121576) ausführlich dargelegt, dass ohne Änderung der tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnisse keine Möglichkeit besteht, die Anspruchsvoraussetzungen neu zu beurteilen. Entscheidend ist demnach, ob schon die ursprüngliche Einstufung des Pflegegeldbeziehers nach dem BPGG (und nicht nach einem Landespflegegeldgesetz) erfolgt ist. Ist das der Fall, ist die Rechtskraft des entsprechenden Zuerkennungsbescheids zu beachten.2.5. Zum Fall des Wechsels der Pflegegeldzuständigkeit (iSd der Entscheidungs- und Leistungszuständigkeit nach Paragraph 22, BPGG) von der Pensionsversicherungsanstalt auf das Bundespensionsamt hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 173/06y (ARD 5760/4/2007 = RdW 2007/267, 235 = RIS-Justiz RS0121576) ausführlich dargelegt, dass ohne Änderung der tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnisse keine Möglichkeit besteht, die Anspruchsvoraussetzungen neu zu beurteilen. Entscheidend ist demnach, ob schon die ursprüngliche Einstufung des Pflegegeldbeziehers nach dem BPGG (und nicht nach einem Landespflegegeldgesetz) erfolgt ist. Ist das der Fall, ist die Rechtskraft des entsprechenden Zuerkennungsbescheids zu beachten.

2.6. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger einerseits mit rechtskräftigem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 12. 2005 Pflegegeld der Stufe 1 ab 1. 10. 2005 zuerkannt, andererseits mit dem klagsgegenständlichen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 18. 7. 2006 Pflegegeld der Stufe 1 für die Zeit von 1. 7. 2005 bis 31. 3. 2006. Dieser zweitgenannte Zuspruch ist gemäß § 71 Abs 2 ASGG als unwiderruflich anerkannt anzusehen. Im gerichtlichen Verfahren ist weiters der Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 2 für die Zeit von 1. 7. 2005 bis 30. 9. 2005 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.2.6. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger einerseits mit rechtskräftigem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 12. 2005 Pflegegeld der Stufe 1 ab 1. 10. 2005 zuerkannt, andererseits mit dem klagsgegenständlichen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 18. 7. 2006 Pflegegeld der Stufe 1 für die Zeit von 1. 7. 2005 bis 31. 3. 2006. Dieser zweitgenannte Zuspruch ist gemäß Paragraph 71, Absatz 2, ASGG als unwiderruflich anerkannt anzusehen. Im gerichtlichen Verfahren ist weiters der Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 2 für die Zeit von 1. 7. 2005 bis 30. 9. 2005 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Im Revisionsverfahren ist allein noch der Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 für den - vom Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 12. 2005 umfassten - Zeitraum von 1. 10. 2005 bis 31. 3. 2006 strittig, in dem der Kläger von der beklagten Partei eine Rente in Höhe der Vollrente bezogen hat.

Nicht bestritten wird von der beklagten Partei, dass sie ungeachtet des Umstands, dass auch die Pensionsversicherungsanstalt Pflegegeld für den in Frage stehenden Zeitraum zugesprochen hat, gegenüber dem Kläger leistungspflichtig ist. Strittig ist allein die Frage, ob der Kläger gegenüber der beklagten Partei Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 (statt Stufe 1) hat. Die beklagte Partei beruft sich somit nicht darauf, dass sie im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt in Verbindung mit § 6 Abs 1 BPGG gar nicht entscheidungs- und leistungszuständig wäre, sondern nur darauf, dass in dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 12. 2005 die Höhe des Pflegegelds (Stufe 1) bereits rechtskräftig festgelegt worden sei.Nicht bestritten wird von der beklagten Partei, dass sie ungeachtet des Umstands, dass auch die Pensionsversicherungsanstalt Pflegegeld für den in Frage stehenden Zeitraum zugesprochen hat, gegenüber dem Kläger leistungspflichtig ist. Strittig ist allein die Frage, ob der Kläger gegenüber der beklagten Partei Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 (statt Stufe 1) hat. Die beklagte Partei beruft sich somit nicht darauf, dass sie im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, BPGG gar nicht entscheidungs- und leistungszuständig wäre, sondern nur darauf, dass in dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 12. 2005 die Höhe des Pflegegelds (Stufe 1) bereits rechtskräftig festgelegt worden sei.

2.7. In Fortsetzung der unter 2.5. angeführten Entscheidung 10 ObS 173/06y ist tatsächlich zwischen der Entscheidungs- und Leistungszuständigkeit einerseits und der davon unabhängigen Festsetzung der Höhe des Pflegegelds zu differenzieren. Wie § 6 Abs 1 BPGG zeigt, lässt sich nicht vermeiden, dass Pflegegeld parallel als Annexleistung mehrerer Grundleistungen in Betracht kommt; daraus resultiert auch eine mögliche Kollision der entscheidungs- und leistungszuständigen Träger, die § 6 Abs 2 BPGG aufzulösen versucht.2.7. In Fortsetzung der unter 2.5. angeführten Entscheidung 10 ObS 173/06y ist tatsächlich zwischen der Entscheidungs- und Leistungszuständigkeit einerseits und der davon unabhängigen Festsetzung der Höhe des Pflegegelds zu differenzieren. Wie Paragraph 6, Absatz eins, BPGG zeigt, lässt sich nicht vermeiden, dass Pflegegeld parallel als Annexleistung mehrerer Grundleistungen in Betracht kommt; daraus resultiert auch eine mögliche Kollision der entscheidungs- und leistungszuständigen Träger, die Paragraph 6, Absatz 2, BPGG aufzulösen versucht.

2.8. Für den Fall der Erlassung eines zweiten Bescheids für einen Anspruchszeitraum, der bereits von einem früher erlassenen erfasst ist, hat der Oberste Gerichtshof sinngemäß ausgesprochen, dass der zweite Bescheid vorgeht; seine Erlassung bewirkt, dass der Kläger sein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren gegen den ersten Bescheid verliert (10 ObS 61, 200/90 = SSV-NF 4/152; RIS-Justiz RS0088954; siehe auch Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 418). Nun hat diese Judikatur zwar Fälle betroffen, in denen derselbe Versicherungsträger zwei Bescheide erlassen hat; sie ist aber grundsätzlich auch auf den Fall übertragbar, dass zwei verschiedene Versicherungsträger, die beide an sich als leistungszuständig in Betracht kommen, aufgrund paralleler Kompetenz die gleiche Leistung für einen sich deckenden Zeitraum zusprechen: Auch in diesem Fall hat die von den Bescheiden betroffene Person die Möglichkeit, (auch) den zweiten Bescheid zu bekämpfen.

2.9. Allerdings ist die unter 2.8. geschilderte Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass der erste Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern durch rechtzeitige Klagsführung außer Kraft getreten ist. Im hier zu entscheidenden Fall geht es dagegen (auch) darum, ob ein im Verhältnis zu einem Versicherungsträger in Rechtskraft erwachsender Bescheid auch einen anderen leistungszuständigen Versicherungsträger binden soll.

Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist eine solche Bindung dann zu rechtfertigen, wenn sich der Bund zwar organisatorisch der Sozialversicherungsträger als leistungsauszahlender Stellen bedient, aber letztlich den Aufwand selbst trägt; ein Sachverhalt wie er der Entscheidung 10 ObS 173/06y (ARD 5760/4/2007 = RdW 2007/267, 235) zugrunde lag. Im Fall der Unfallversicherungsträger ist dies anders, weil diese den Pflegeaufwand, der Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, selbst zu tragen haben. Sie könnten daher nicht an eine in einem Verfahren, an dem sie nicht beteiligt waren, ergangene Entscheidung gebunden sein (anstatt vieler RIS-Justiz RS0041572). Die fehlende Bindungswirkung muss unabhängig davon beachtet werden, ob die frühere Entscheidung die weitere Partei belastet oder - so wie im vorliegenden Fall - begünstigt.

2.10. Daraus folgt, dass der Kläger ungeachtet der Rechtskraft des vom Pensionsversicherungsträger erlassenen Bescheids vom 14. 12. 2005 berechtigterweise den Bescheid der beklagten Partei vom 18. 7. 2006 angefochten hat und eine Bindung an den früher erlassenen, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid über die Höhe des Pflegegelds zu verneinen ist. Der Kläger hat daher auch für den Zeitraum von 1. 10. 2005 bis 31. 3. 2006 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2, wobei er sich die bereits erbrachten Pflegegeldleistungen anrechnen lassen muss.

3. Die Abweisung des Klagebegehrens auf Verpflichtung der beklagten Partei zur Leistung von Pflegegeld über den 31. 3. 2006 hinaus ist mangels Anfechtung in der Revision rechtskräftig.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.

Textnummer

E87182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00033.08P.0422.000

Im RIS seit

22.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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