TE OGH 2008/4/22 10Ob33/08p

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Veröffentlicht am 22.04.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Brigitte M*****, und 2.) Maria U*****, beide vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen die beklagte Partei Gerhard M*****, vertreten durch Rechtsanwälte Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 1.) 7.190,08 EUR sA und 2.) 7.844,13 EUR sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2007, GZ 11 R 61/07g-157, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 8. Mai 2007, GZ 5 Cg 4/97d-150, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit 1.074,35 EUR (darin enthalten 179,06 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind Geschwister. Mit Übergabsverträgen vom 19. 10. 1988 und 3. 6. 1994 übergaben ihre Eltern dem Beklagten ihre aus den Liegenschaften EZ 1351 GB K*****, sowie EZ 3200, 1840, 2839, 2940 und 984 jeweils GB P***** bzw EZ 3427 und 2251 jeweils GB P***** bestehende Landwirtschaft gegen Einräumung eines unentgeltlichen Fruchtgenussrechts auf Lebenszeit auch nur eines Elternteils sowie eines Veräußerungs- und Belastungsverbots. Der Beklagte verpflichtete sich zur Pflege, Tragung von Krankheitskosten und einer eventuell nötigen Rentenaufbesserung im Fall der Krankheit oder Not der Eltern. Im Übergabsvertrag vom 3. 6. 1994 verpflichtete sich der Beklagte weiters, binnen 6 Monaten nach dem Ableben eines jeden Elternteils an die Klägerinnen zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche einen Betrag von je 25.000 ATS zu bezahlen. Am 3. 7. 1996 verstarb die Mutter der Streitteile. Eine Verlassenschaftsabhandlung fand mangels Vermögens nicht statt.

Die Klägerinnen begehren zuletzt den Zuspruch von 7.190,08 EUR (Erstklägerin) bzw 7.844,13 EUR (Zweitklägerin) jeweils sA bei sonstiger Exekution in die Liegenschaften EZ 1351 GB K***** sowie EZ 3200, 2839, 3427, 1840 und 984 jeweils GB P*****. Sie brachten, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, im Wesentlichen vor, dass es sich bei den beiden Übergabsverträgen um (gemischte) Schenkungen handle und ihnen weitere Pflichtteilsansprüche in Höhe des jeweiligen Klagsbetrags zustünden. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete im Wesentlichen ein, die beiden Übergabsverträge hätten keinen Schenkungscharakter gehabt, da er auch verschiedene Verbindlichkeiten habe übernehmen müssen.

Das Erstgericht wies auch im vierten Rechtsgang das noch strittige Klagebegehren ab. Nach seinen wesentlichen Feststellungen haben die Eltern der Streitteile mit Notariatsakt vom 6. 9. 1960 eine „über ihr gesamtes, sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen, welches sie derzeit besitzen und künftighin erben oder erwerben, eine allgemeine, bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft" errichtet. Anlässlich der Pensionierung des Vaters verpachteten sie ihre Landwirtschaft mit Vertrag vom 28. 2. 1986 ab 1. 3. 1986 auf unbestimmte Zeit um einen jährlichen Pachtzins von 1 ATS an den Beklagten. Der Beklagte wurde als einziger Sohn zur Übernahme der Landwirtschaft ausgebildet, während die Klägerinnen daran kein Interesse hatten. Da die Betriebsgröße nicht ausreichte, um die Landwirtschaft als einzige Erwerbsquelle zu nützen, begann der Beklagte im Jahr 1986 auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Der Beklagte übernahm im Zuge der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs seiner Eltern neben den bereits erwähnten Verpflichtungen auch die auf dem landwirtschaftlichen Betrieb haftenden Schulden, deren Höhe im Februar 1988 mehr als 900.000 ATS betrug. Im Zuge der Errichtung des zweiten Übergabsvertrags vom 3. 6. 1994 erklärte die den Vertrag verfassende Rechtsanwältin, dass die in diesem Vertrag aufgenommene Abgeltung der Pflichtteilsansprüche der beiden Klägerinnen angesichts der Schuldenübernahme durch den Beklagten jedenfalls ausreichend sei. Die Eltern der Streitteile wollten, dass der Beklagte den landwirtschaftlichen Betrieb mit den darauf lastenden Verbindlichkeiten übernehmen und fortführen sollte. Die Vertragspartner hatten nicht die Absicht, mit den beiden Übergabsverträgen eine Schenkung (an den Beklagten) zu vereinbaren. Der Gesamtverkehrswert der mit den beiden Übergabsverträgen an den Beklagten übergebenen Liegenschaften betrug höchstens 3,570.000 ATS. Das den Eltern der Streitteile eingeräumte Fruchtgenussrecht war zum damaligen Zeitpunkt gemäß verkehrsüblicher Methode auf Basis des kapitalisierten Ertrags gemäß durchschnittlicher Lebenserwartung der Berechtigten mit 863.174 ATS zu bewerten. Die Böden des übergebenen landwirtschaftlichen Betriebs sind als durchschnittlich zu bewerten. Der Jahrespachtwert des übergebenen Betriebs betrug rund 3.000 ATS pro ha Ackerfläche oder Weingarten und 1.000 ATS pro ha Wald. Zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörten bis Oktober 1992 ca 11,3 ha Acker und Weingärten sowie 1,5 ha Wald. Seit Oktober 1992 gehören noch ca 8 ha Acker, 0,8 ha Weingärten und 1,5 ha Wald zum Betrieb. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der von den Klägerinnen geltend gemachte Anspruch setze voraus, dass die beiden Übergabsverträge zumindest teilweise Schenkungen der Eltern an den Beklagten darstellten. Diese Voraussetzung sei schon deshalb nicht erfüllt, weil eine entsprechende Schenkungsabsicht der Vertragsparteien nicht vorgelegen habe. Im Übrigen bestehe zwischen den wechselseitigen Leistungen auch kein krasses Missverhältnis. Ausgehend vom Pachtwert des landwirtschaftlichen Betriebs stellten das den Eltern eingeräumte Fruchtgenussrecht, die Schuldenübernahme sowie die weiteren vom Beklagten vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistungen, nämlich Pflege, Tragung von Krankheitskosten und einer eventuell nötigen Rentenaufbesserung im Fall der Krankheit oder Not der Eltern sowie die Zahlung von je 25.000 ATS an die beiden Klägerinnen äquivalente Gegenleistungen dar.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerinnen keine Folge. Es erachtete die Mängel- sowie die Tatsachen- und Beweisrüge für nicht berechtigt und schloss sich in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen der Rechtsansicht des Erstgerichts an. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil zur Frage, welcher Wert (Pachtwert oder Verkehrswert) für den vom Beklagten übernommenen landwirtschaftlichen Betrieb anzusetzen sei, um das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses der mit der Übergabe ausgetauschten beiderseitigen Leistungen zu beurteilen, keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerinnen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts unzulässig:

Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Dies ist hier nicht der Fall.Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Dies ist hier nicht der Fall.

Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt ein auf die Vorschriften der §§ 785 und 951 ABGB über den Schenkungspflichtteil gegründeter Anspruch eine Vermögensverschiebung voraus, die ganz oder teilweise vom Tatbestand der Schenkung im Sinn des § 938 ABGB erfasst wird. Ob der von der Vermögensverschiebung betroffene Wert zur Gänze oder - bei der gemischten Schenkung - teilweise Gegenstand einer Schenkung war, kann nicht allein danach beurteilt werden, ob der Empfänger des Vermögenswerts mangels Erbringung einer (entsprechenden) Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist. Es muss vielmehr auch das ausdrücklich oder schlüssig erklärte Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein. Die Vertragsteile müssen somit erkennbar damit einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. Dies gilt auch für die gemischte Schenkung. Eine gemischte Schenkung kann daher nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, weil das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihren objektiven Wert angesetzt wurde, weil sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Waren bewusst waren (RIS-Justiz RS0019293). Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die Parteien in der Bestimmung darüber, was sie als „äquivalent" ansehen, frei sind. Die Parteien müssen sich des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sein, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Übereignungsvorgangs gewollt und dies auch erkennbar zum Ausdruck gebracht haben. Die Notwendigkeit der subjektiven Voraussetzungen des Schenkungstatbestands - auch bei der gemischten Schenkung - wurde vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung immer anerkannt (SZ 49/43 mwN ua).Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt ein auf die Vorschriften der Paragraphen 785 und 951 ABGB über den Schenkungspflichtteil gegründeter Anspruch eine Vermögensverschiebung voraus, die ganz oder teilweise vom Tatbestand der Schenkung im Sinn des Paragraph 938, ABGB erfasst wird. Ob der von der Vermögensverschiebung betroffene Wert zur Gänze oder - bei der gemischten Schenkung - teilweise Gegenstand einer Schenkung war, kann nicht allein danach beurteilt werden, ob der Empfänger des Vermögenswerts mangels Erbringung einer (entsprechenden) Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist. Es muss vielmehr auch das ausdrücklich oder schlüssig erklärte Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein. Die Vertragsteile müssen somit erkennbar damit einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. Dies gilt auch für die gemischte Schenkung. Eine gemischte Schenkung kann daher nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, weil das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihren objektiven Wert angesetzt wurde, weil sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Waren bewusst waren (RIS-Justiz RS0019293). Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die Parteien in der Bestimmung darüber, was sie als „äquivalent" ansehen, frei sind. Die Parteien müssen sich des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sein, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Übereignungsvorgangs gewollt und dies auch erkennbar zum Ausdruck gebracht haben. Die Notwendigkeit der subjektiven Voraussetzungen des Schenkungstatbestands - auch bei der gemischten Schenkung - wurde vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung immer anerkannt (SZ 49/43 mwN ua).

Ob die subjektive Voraussetzung des Schenkungstatbestands im Einzelfall vorliegt, gehört in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen (SZ 50/101). Beweispflichtig ist jener, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet; bei der Schenkungspflichtteilsklage also der Pflichtteilsberechtigte (7 Ob 547/90). Liegt eine derartige (teilweise) Schenkungsabsicht nicht vor, dann fehlt es an dem für die Annahme einer gemischten Schenkung erforderlichen Schenkungswillen. Allerdings lässt sich aus den Umständen des Einzelfalls, zu denen auch ein krasses Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen zu zählen ist, auf das Vorhandensein einer Schenkungsabsicht der Vertragsparteien schließen. So wird insbesondere in Fällen, in denen ein schutzwürdiges Interesse Dritter - wie etwa bei Übergabsverträgen und Vorhandensein mehrerer Pfichtteilsberechtigter - berührt wird, einem solchen krassen Missverhältnis ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen (RIS-Justiz RS0111389). Für sich allein wird jedoch dieser Umstand für die Annahme einer gemischten Schenkung in der Regel nicht ausreichen (Binder in Schwimann, ABGB3 § 938 Rz 47; 6 Ob 92/01z; SZ 50/101 jeweils mwN ua). Nach den vom Berufungsgericht - als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung - übernommenen Feststellungen des Erstgerichts hatten die Vertragspartner bei Abschluss der beiden Übergabsverträge nicht die Absicht, eine Schenkung zu vereinbaren; sie hatten also keinerlei Schenkungsabsicht. Dabei handelt es sich - wie überhaupt der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Parteien - um eine Sachverhaltsfeststellung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist (6 Ob 153/07d; 6 Ob 128/05z; 9 Ob 12/98z ua; RIS-Justiz RS0019229). Soweit daher die Revisionswerberinnen in ihrem Rechtsmittel abweichend von den Feststellungen des Erstgerichts vom Vorliegen einer (zumindest teilweisen) Schenkungsabsicht der Vertragsparteien ausgehen, versuchen sie in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise, die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die strittigen Übergabsverträge keine (gemischte) Schenkung im Sinn des § 938 ABGB enthalten. Damit fehlt es aber an einer Grundlage für den von den Klägerinnen geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch (6 Ob 5/90; NZ 1983, 184 ua). Da somit dem Klagebegehren der Klägerinnen schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann, erübrigt sich ein Eingehen auf ihre weiteren Rechtsmittelausführungen zur Frage des Vorliegens eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, insbesondere auch zu der vom Berufungsgericht als rechtserheblich beurteilten Frage, ob dabei auf den Pachtwert oder den Verkehrswert der dem Beklagten übergebenen Liegenschaften abzustellen ist. Die Revision der Klägerinnen war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Ob die subjektive Voraussetzung des Schenkungstatbestands im Einzelfall vorliegt, gehört in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen (SZ 50/101). Beweispflichtig ist jener, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet; bei der Schenkungspflichtteilsklage also der Pflichtteilsberechtigte (7 Ob 547/90). Liegt eine derartige (teilweise) Schenkungsabsicht nicht vor, dann fehlt es an dem für die Annahme einer gemischten Schenkung erforderlichen Schenkungswillen. Allerdings lässt sich aus den Umständen des Einzelfalls, zu denen auch ein krasses Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen zu zählen ist, auf das Vorhandensein einer Schenkungsabsicht der Vertragsparteien schließen. So wird insbesondere in Fällen, in denen ein schutzwürdiges Interesse Dritter - wie etwa bei Übergabsverträgen und Vorhandensein mehrerer Pfichtteilsberechtigter - berührt wird, einem solchen krassen Missverhältnis ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen (RIS-Justiz RS0111389). Für sich allein wird jedoch dieser Umstand für die Annahme einer gemischten Schenkung in der Regel nicht ausreichen (Binder in Schwimann, ABGB3 Paragraph 938, Rz 47; 6 Ob 92/01z; SZ 50/101 jeweils mwN ua). Nach den vom Berufungsgericht - als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung - übernommenen Feststellungen des Erstgerichts hatten die Vertragspartner bei Abschluss der beiden Übergabsverträge nicht die Absicht, eine Schenkung zu vereinbaren; sie hatten also keinerlei Schenkungsabsicht. Dabei handelt es sich - wie überhaupt der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Parteien - um eine Sachverhaltsfeststellung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist (6 Ob 153/07d; 6 Ob 128/05z; 9 Ob 12/98z ua; RIS-Justiz RS0019229). Soweit daher die Revisionswerberinnen in ihrem Rechtsmittel abweichend von den Feststellungen des Erstgerichts vom Vorliegen einer (zumindest teilweisen) Schenkungsabsicht der Vertragsparteien ausgehen, versuchen sie in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise, die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die strittigen Übergabsverträge keine (gemischte) Schenkung im Sinn des Paragraph 938, ABGB enthalten. Damit fehlt es aber an einer Grundlage für den von den Klägerinnen geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch (6 Ob 5/90; NZ 1983, 184 ua). Da somit dem Klagebegehren der Klägerinnen schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann, erübrigt sich ein Eingehen auf ihre weiteren Rechtsmittelausführungen zur Frage des Vorliegens eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, insbesondere auch zu der vom Berufungsgericht als rechtserheblich beurteilten Frage, ob dabei auf den Pachtwert oder den Verkehrswert der dem Beklagten übergebenen Liegenschaften abzustellen ist. Die Revision der Klägerinnen war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Anmerkung

E87351 10Ob33.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00033.08P.0422.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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