Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois P*****, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. Herbert S*****, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Wolfgang S*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Feix, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 165.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2007, GZ 1 R 215/07p-33, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Mai 2007, GZ 18 Cg 49/06i-27, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird hinsichtlich der Abweisung des Hauptbegehrens bestätigt. Hinsichtlich des Eventualbegehrens werden die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass das Urteil insoweit lautet:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger bis zum Höchstbetrag von 165.000 EUR für die Sicherung aller Schäden haftet, die dem Kläger in Hinkunft daraus erwachsen, dass der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 11. November 2005 mit Wolfgang S***** rückabgewickelt wird, keine Verbücherung erfolgt und der Kläger wegen der treuwidrigen Rücküberweisung des von Wolfgang S***** erlegten Kaufpreises von 165.000 EUR sich nunmehr nicht aus dem Treuhanderlag im Sinn der Treuhandvereinbarung befriedigen kann.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 34.548,59 EUR (darin enthalten 4.339,97 EUR an USt und 8.509 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist weiters zum Kostenersatz hinsichtlich jener Beträge verpflichtet, von denen die klagende Partei im Sinn des § 64 Abs 1 Z 1 ZPO einstweilen befreit war.Die beklagte Partei ist weiters zum Kostenersatz hinsichtlich jener Beträge verpflichtet, von denen die klagende Partei im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO einstweilen befreit war.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger beabsichtigte, an den Nebenintervenienten, der vom Beklagten vertreten wurde, einen Liegenschaftsanteil (Eigentumswohnung) zu verkaufen. Der Beklagte wusste bereits vom Makler, dass der Nebenintervenient schnell über die Wohnungsschlüssel verfügen und den Kauf abwickeln wollte, weil er seine Wohnung zum 1. 1. 2006 gekündigt hatte und für sich und seine an den Rollstuhl gebundene Mutter eine Unterkunft benötigte. Der Beklagte teilte dem Makler sogleich eine Treuhandkontoverbindung mit. Mit dem Nebenintervenienten persönlich sprach er nicht. Der Kläger machte die Schlüsselübergabe davon abhängig, dass der Kaufpreis bereits vorweg auf das Treuhandkonto überwiesen werde. Der Beklagte wandte sich an den Rechtsvertreter des Klägers und teilte ihm das Ersuchen des Nebenintervenienten mit, gegen Erlag des vereinbarten Kaufpreises auf ein eigens bei ihm eingerichtetes Treuhandkonto die Wohnung bereits beziehen zu können, wobei er erklärte: „Sollte, aus welchen Gründen auch immer, der Kaufvertrag nicht verbüchert werden, so dient der treuhändig erlegte Kaufpreis als Sicherheit für alle Nachteile, welche dein Mandant [= Kläger] im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrags (Rückstellung der Wohnung) erleiden würde. Ich darf Dich höflich um kurze Stellungnahme und gegebenenfalls um Genehmigung dieser Vorgangsweise ersuchen." Der Beklagte sandte dieses Schreiben auch an den Makler, der es an den Kläger mit der Bitte faxte, es zu unterschreiben. Das Original ließ er dem Nebenintervenienten zugehen. Der Kläger retournierte dem Makler das Schreiben mit dem unterfertigten Vermerk „gelesen und zur Kenntnis genommen". Es kann nicht festgestellt werden, dass das Original dieses Vermerks dem Nebenintervenienten zuging. An den Beklagten wurde es nicht weitergeleitet. Der Rechtsvertreter des Klägers vereinbarte mit dem Makler, dass die Überweisung auf das Treuhandkonto vorgenommen werde. Diese Vereinbarung wurde dem Beklagten nicht bekannt gegeben. Der Nebenintervenient überwies auf das vom Beklagten verwaltete Treuhandkonto am 4. 11. 2005 den Kaufpreis. Der Beklagte bestätigte dem Rechtsvertreter des Klägers, dass auf dem von ihm verwalteten Treuhandkonto mit der Kontobezeichnung „RA Dr. Herbert S***** TH KV P*****/S*****" der Kaufpreis gutgebucht wurde. Zur Anzeige dieser Treuhandschaft an den Treuhandverband benötige er die Kontoverbindung des Klägers. Er ersuchte um Bekanntgabe, ob die Schlüsselübergabe nun erfolgen könne und teilte mit, dass er den Wohnungseigentums-Kaufvertrag bei Vorliegen des Nutzwertgutachtens errichten werde. Im Anhang übermittelte er den Treuhandauftrag. Der Beklagte wollte als Rechtsanwalt und Mitglied des Treuhandverbands der Tiroler Rechtsanwaltskammer die Treuhandschaft im Sinn des Statuts abwickeln. Nach diesem Statut werden die den Anwalt sonst treffenden vertraglichen Verpflichtungen weder geändert noch eingeschränkt. Es geht von einem schriftlichen Treuhandauftrag aus, für den Beilage 5 des Statuts zu verwenden ist.
Am 10. 11. 2005 erhielt der Beklagte das Nutzwertgutachten und der Makler teilte ihm mit, dass die Vertragsparteien bereits am 11. 11. 2005 Mittag beim Notar den Vertrag unterfertigen wollten und Zug um Zug mit der Unterfertigung des Kaufvertrags die Schlüsselübergabe erfolgen solle. Hierauf errichtete der Beklagte den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag und übersandte ihn an den Rechtsvertreter des Klägers. Aufgrund von dringenden Terminen konnte weder der Rechtsvertreter des Klägers noch der Beklagte mit den Kaufvertragsparteien den Vertrag besprechen und bei der Vertragsunterfertigung beim Notar anwesend sein. Der Beklagte bat den Makler, er möge den Notar ersuchen, den Vertragsparteien einen Raum zum Durchlesen des Vertrags zur Verfügung zu stellen und bei Fragen Hilfestellung zu leisten. Beim Durchlesen des Vertrags in der Kanzlei des Notars kam es zwischen den Kaufvertragsparteien zu längeren Diskussionen über den Zugang über die Terrasse des Kaufobjekts. Im Zuge der Diskussion wurde der vom Beklagten errichtete Vertrag auch textlich geändert. Der Makler verließ die Besprechung, als die Diskussion noch im Gange war. Er informierte sich über den Ausgang der Verhandlungen nicht. Im Anschluss an die Diskussion unterzeichneten der Kläger und der Nebenintervenient den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag in Anwesenheit des Notars. Im Kaufvertrag ist festgehalten, dass der Käufer den gesamten Kaufpreis bereits auf das Treuhandkonto überwiesen habe, dass sämtliche Treuhandaufträge allseitig unwiderruflich erteilt würden und der Treuhänder die Verpflichtung übernehme, den Kaufpreis zu verwahren und bedingungsgemäß auszufolgen. Der Beklagte wurde als Vertragsverfasser und Treuhänder ermächtigt und verpflichtet, den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer zur Anweisung zu bringen, wenn das Eigentumsrecht des Käufers gemäß den Bedingungen dieses Vertrags im Grundbuch einverleibt ist, wobei die Rechtskraft des Einverleibungsbeschlusses nicht abgewartet werden müsste. Das Original des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags übernahm der Nebenintervenient. Der Verbleib des Vertrags kann nicht festgestellt werden. Nach der Vertragsunterfertigung fuhren der Kläger und der Nebenintervenient zum Kaufobjekt. Der Kläger folgte die Schlüssel aus. Am 12. 11. 2005 begann der Nebenintervenient, seinen Hausrat zu übersiedeln. Dabei traf er den Nachbarn des Hauses, der ihn über Zufahrtsbeschränkungen und Streitigkeiten über den Umfang von Servitutsrechten informierte. Der Nachbar drohte ihm mehrmals mit Besitzstörungs- und Unterlassungsklagen im Fall von Übertretungen des Servitutsrechts und der Grundgrenze. Er bezog sich auf Probleme hinsichtlich der Terrasse und des Daches des erworbenen Objekts und auch hinsichtlich der Schneeräumung. Aufgrund dieser Äußerungen wollte der Nebenintervenient das Objekt nicht mehr. Am 13. 11. 2005 zog der Nebenintervenient wieder aus und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 14. 11. 2005 auf, den Treuhanderlag an ihn rückzuüberweisen, da der Kaufvertrag „nicht zustande gekommen" sei. Der Makler teilte dem Beklagten mit, dass nach Auskunft des Nebenintervenienten der Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei und der Nebenintervenient das Geld zurückhaben wolle. Der Makler erzählte über die Diskussion zwischen den Vertragsparteien beim Notar und dass keine Einigung erfolgt sei. Er teilte jedoch dem Beklagten nicht mit, dass er frühzeitig gegangen war. Ohne mit dem Kläger oder dessen Rechtsvertreter Rücksprache zu halten, überwies der Beklagte den bei ihm treuhändig erliegenden Kaufpreis an den Nebenintervenienten und informierte darüber den Rechtsvertreter des Klägers. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt im Ausland. Der Rechtsvertreter des Klägers erfuhr erst Anfang Dezember 2005 davon, dass der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag am 11. 11. 2005 von beiden Parteien unterschrieben worden war. Der Kläger forderte die „treuhändige Vertragsabwicklung" vom Beklagten. Da der Kläger mit der Rückgabe der Schlüssel nicht einverstanden war, warf sie der Nebenintervenient in den Postkasten des Klägers ein.
Der Nebenintervenient stützte sich in der Folge darauf, dass er vom Kläger über Abstellflächen und Zufahrtsrechte getäuscht worden sei. Er habe mit dem Kläger vereinbart, dass eine Zufahrt sowohl mit einem LKW als auch mit einem Rollstuhl möglich sein müsse. Dies sei nicht der Fall. Er fechte den Vertrag wegen Irrtums bzw Wegfalls der Geschäftsgrundlage an. Zwischen dem Kläger bzw dessen Rechtsvorgänger und dem Nachbarn sind mehrere Verfahren anhängig.
Der Beklagte teilte dem Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 24. 2. 2006 mit, dass der Nebenintervenient den Vertrag wegen Irrtums bzw Wegfall der Geschäftsgrundlage anfechte und ersuchte um Abklärung, ob der Kaufvertrag auch im Einvernehmen aufgehoben werden könne. Der Rechtsvertreter des Klägers wies darauf hin, dass noch keine Vertragsaufhebung erklärt worden sei, weshalb der Beklagte im Namen des Nebenintervenienten den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Mit Schreiben vom 1. 6. 2006 teilte der Rechtsvertreter des Klägers dem Beklagten mit, dass der Kläger einen Rücktritt ablehne. Mit Schreiben vom 28. 8. 2006 wurde der schriftliche Treuhandauftrag dem Beklagten übersandt, der jedoch erklärte, es sei ihm aufgrund der gegebenen Umstände eine Treuhandabwicklung nicht mehr möglich, sodass er auch keinen Treuhandauftrag mehr annehme.
Der Kläger begehrt im Hauptbegehren die Bezahlung von 165.000 EUR samt Anhang. Dies sei jener Betrag, der beim Beklagten treuhändig erlegt worden sei. Abgesehen davon, dass der Nebenintervenient zu Unrecht seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt habe, habe der Beklagte die übernommene Treuhandverpflichtung schuldhaft nicht erfüllt. Er habe nicht sichergestellt, dass das Vertragsoriginal nach Unterfertigung beim Notar direkt an ihn zugeleitet werde, damit er die weitere Abwicklung veranlassen könne. Er habe auch ohne Zustimmung und ohne Rücksprache mit dem Kläger den Treuhanderlag von 165.000 EUR an den Nebenintervenienten ohne Rechtsgrund ausgefolgt. Er hafte deshalb für die Auszahlung des Kaufpreises von 165.000 EUR an den Kläger. Jener sei bereit, den Verpflichtungen aufgrund des abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags vom 11. 11. 2005 nachzukommen. Der Beklagte habe hinsichtlich des Treuhanderlags erklärt, dass der treuhändig erlegte Kaufpreis als Sicherheit für alle Nachteile diene, welche der Kläger im Fall der Rückabwicklung des Kaufvertrags (Rückstellung der Wohnung) erleiden würde. Sollte sich ergeben, dass die Verbücherung des geschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags nicht mehr möglich sei, so habe der Beklagte dem Kläger für alle Nachteile, die sich aus der Rückabwicklung ergeben, zu haften. Durch die Ausfolgung des Treuhanderlags an den Nebenintervenienten habe der Beklagte dem Kläger ohne dessen Zustimmung die Sicherheit des Treuhanderlags schuldhaft entzogen. Ob dem Kläger solche Nachteile erwachsen, hänge davon ab, ob im Fall der Abweisung des Hauptbegehrens der Kläger einen neuen Käufer finden müsse. Die allenfalls damit verbundenen Nachteile (Kaufpreisdifferenz, Unkosten, Zinsenverlust etc) könnten aber derzeit nicht beziffert werden. Der Kläger besitze deshalb hilfsweise ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Nachteile, weshalb er ein diesbezügliches Eventualbegehren stellte. Danach soll festgestellt werden, dass der Beklagte dem Kläger bis zum Höchstbetrag von 165.000 EUR für alle Nachteile hafte, die dem Kläger in Hinkunft daraus erwachsen, dass der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 11. 11. 2005 rückabgewickelt werde und keine Verbücherung erfolge. Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung mit der Begründung, dass zwischen ihm und dem Kläger kein Treuhandauftrag zustande gekommen sei, da ihm der Kläger keinen Treuhandauftrag erteilt habe. Die Treuhandbeauftragung durch den Kläger sei ihm nie zugegangen. Dem Beklagten sei auch ein unterfertigter Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag nicht vorgelegen. Der Kläger habe den Nebenintervenienten insbesondere hinsichtlich der Zufahrt und der Abstellflächen in die Irre geführt. Der Beklagte sei nur bereit gewesen, eine Treuhandabwicklung entsprechend dem Statut des Treuhandbuchs der Tiroler Rechtsanwaltskammer anzunehmen. Damit komme ein Treuhandauftrag erst zustande, wenn der Treuhandauftrag unterfertigt werde, was hier nicht der Fall gewesen sei. Der Beklage sei nicht Vertragspartei des Kaufvertrags, sodass durch die Unterfertigung des Kaufvertrags kein Treuhandauftrag erteilt werden könne. Für den Beklagten bestehe keine Sicherungspflicht; es obliege den Vertragsparteien, dem Vertragserrichter den unterfertigten Kaufvertrag zuzuleiten. Mit seinem Begehren auf Zahlung des Kaufpreises habe sich der Kläger an den vertragsbrüchigen Nebenintervenienten zu halten. Das Klagebegehren sei unschlüssig und unbestimmt. Der Kläger begehre vom Beklagten einen Geldbetrag, ohne dass dieses Zahlungsbegehren mit einem adäquaten Leistungsaustausch im Zusammenhang stehe. Der Kläger sei nach wie vor grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft. Das Eventualbegehren sei ebenfalls unschlüssig und unbestimmt. Der Kläger müsse dartun, für welche konkreten nachteiligen Folgen der Beklagte haften solle. Es fehle eine Anspruchsgrundlage. Ebenso fehle das Feststellungsinteresse. Die Bedingungen des Kaufvertrags zur Auszahlung des Kaufpreises lägen jedenfalls nicht vor. Der Kläger habe dadurch, dass er die Liegenschaft neuerlich zum Verkauf anbiete, den Vertragsrücktritt des Nebenintervenienten anerkannt. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden könne daher nicht eingetreten sein.
Der Nebenintervenient schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an. Es sei für ihn als Fernfahrer wesentlich gewesen, dass bei der Wohnung eine Parkmöglichkeit für seinen Sattelschlepper bestehe, wie ihm vom Kläger zugesichert worden sei. Weiters sei wesentlich gewesen, dass er das Objekt mit einem Rollstuhl erreichen könne. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Kaufvertrags sei somit weggefallen. Durch das Verschweigen, dass die Zufahrt zum Haus nicht gesichert sei, habe der Kläger seine vorvertragliche Informationspflicht verletzt. Die Liegenschaftsanteile seien mit einem Rechtsmangel behaftet, sodass der Nebenintervenient zur Wandlung berechtigt sei. Der Kläger habe auch verschwiegen, dass ein Dachstuhlbrand stattgefunden habe und der Dachstuhl nun zu hoch aufgebaut worden sei, wodurch sich eine Öffnung zwischen dem Haus des Klägers und des Nachbarn ergebe, sodass das Haus an dieser Stelle nicht vollständig abgedichtet sei. Der Nachbar bestreite eine Grenzverschiebung. Auch die Terrasse könne nicht zur Gänze benützt werden, worauf es dem Nebenintervenienten aber im Hinblick darauf, dass er Hundehalter sei, angekommen sei. Hätte der Kläger ihn über alle Umstände aufgeklärt, hätte er vom Kauf Abstand genommen. Der Nebenintervenient sei sofort vom Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Verschweigung wesentlicher Tatsachen zurückgetreten und habe dies nur „unglücklich" als Rücktritt vom Vertrag formuliert. Der Nebenintervenient habe deshalb die Rückzahlung des Kaufpreises zu Recht begehrt. Der Beklagte sei vom Nebenintervenienten einseitig als Treuhänder beauftragt worden. Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, dass zwar eine mehrseitige Treuhand vorliege und der Beklagte gegen seine Verpflichtung aus der Treuhandschaft verstoßen habe, indem er der einseitigen Disposition des Nebenintervenienten, den erlegten Kaufpreis zurückzuzahlen, nachgekommen sei. Er habe dadurch den Kläger der Sicherstellung des Kaufpreises und der Sicherung der Begleichung allfälliger Schadenersatzansprüche beraubt. Wesentlich sei aber, ob der vom Nebenintervenienten erklärte Rücktritt wegen Irrtums und arglistiger Täuschung berechtigt gewesen sei. Der Kläger habe es ernsthaft für möglich gehalten, dass der Nebenintervenient den Kaufvertrag in Kenntnis der anhängigen und drohenden Verfahren nicht abgeschlossen hätte und habe sich damit abgefunden. Es sei somit dolus eventualis zu bejahen. Ohne List wäre der Kaufvertrag nicht zustande gekommen, sodass ein kausaler Willensmangel vorliege. Der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 11. 11. 2005 sei durch die Einrede des Nebenintervenienten ex tunc aufgelöst worden. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises samt Zinsen, sodass weder das Hauptbegehren noch das Eventualbegehren (mangels Kausalität des vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten) zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil. Die Beweisrügen der Parteien betreffend die Feststellungen, dass der Kläger den Nebenintervenienten nicht über die anhängigen und früheren Verfahren und über die Meinungsverschiedenheit mit dem Nachbarn informiert habe, der Kläger es ernstlich für möglich gehalten habe, dass der Nebenintervenient bei Aufklärung vom Kauf Abstand genommen hätte und der Nebenintervenient in Kenntnis der Verfahren den Vertrag auch nicht abgeschlossen hätte sowie, dass nicht feststehe, ob der Kläger den Treuhandauftrag vor der Vertragsunterzeichnung erhalten habe, prüfte es nicht. Es erachtete auch die vom Kläger geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel zu seiner Behauptung, dass ein Zufahrtsrecht zum Kaufobjekt, wie im Vertrag vereinbart, tatsächlich bestehe, als nicht gegeben. Es vertrat nämlich die Rechtsansicht, dass es weder auf die bekämpften Feststellungen noch auf die gerügten fehlenden Feststellungen ankomme.
Das Berufungsgericht bejahte zwar das wirksame Zustandekommen einer mehrseitigen Treuhand: Der Beklagte selbst habe das Anbot auf Übernahme der Treuhandschaft gestellt und dieses bei Verfassung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags wiederholt. Wenngleich nicht feststehe, ob der Kläger den Treuhandauftrag vor Unterfertigung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags erhalten habe, so sei doch unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten einen Treuhandauftrag erteilt und damit das Anbot des Beklagten zu einer Treuhandabrede angenommen habe. Dies ergebe sich aus der gesamten Formulierung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags. Mit Unterfertigung des Vertrags sei daher die Treuhandabrede zwischen den Streitteilen zustande gekommen. Die Mitgliedschaft des Beklagten beim Treuhandverband der Tiroler Rechtsanwaltskammer stehe der Rechtsgültigkeit der Treuhandabrede zwischen den Parteien nicht entgegen. Er habe nie darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Wirksamkeit des Treuhandauftrags die Unterfertigung des Treuhandauftragsformulars sei. Davon ausgehend sei ein mehrseitiges Treuhandverhältnis vereinbart worden. Der Beklagte habe durch die Rückzahlung des Treuhanderlags gegen die Interessen des Klägers verstoßen, was ihn schadenersatzpflichtig mache. Der Kläger mache allerdings keinen Schadenersatzanspruch geltend, sondern einen Ausfolgungsanspruch. Dieser bestehe nicht. Wenn der Käufer einen Vertragsanfechtungsgrund behaupte oder vom Kaufvertrag zurücktrete, so sei der Treuhänder kein Schiedsrichter, der die Rechtslage selbständig zu prüfen habe. Diese Streitfragen könnten nur in einem Zivilprozess geklärt werden. Die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrags sei eine der Treuhandabwicklung des Liegenschaftskaufvertrags immanente Bedingung und führe zwangsläufig dazu, dass der Treuhänder bei vom Käufer behaupteten Anfechtungs- oder Rücktrittsgründen den Kaufpreis nicht an den Verkäufer ausfolgen dürfe. In diesem Fall sei der Treuhänder vielmehr gehalten, seine Tätigkeit fortzusetzen und den Treuhanderlag bis zur gerichtlichen Klärung der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Streitfrage bei sich zu belassen. Erst wenn endgültig feststehe, dass die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldes nicht eingetreten seien, dürfe der Treuhänder dem Käufer den erlegten Kaufpreis zurückerstatten. Erst mit Rechtskraft eines derartigen, die Klage des Käufers abweisenden Urteils entstehe daher der Ausfolgungsanspruch. Habe nun der Treuhänder - wie hier - den Treuhanderlag frühzeitig rückerstattet, handle er treuwidrig und sei schadenersatzpflichtig. Arglist oder Irrtum könne aber nur einredeweise gegen die Leistungsklage des anderen Teils erhoben werden, sodass der Nebenintervenient hier Arglist oder Irrtum nicht rechtsgestaltend geltend machen könne. Anders verhalte es sich beim Vertragsrücktritt, der eine Auflösung des Vertrags ex tunc bewirke; eines rechtsgestaltenden Urteils bedürfe es nicht. Der Nebenintervenient habe seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, was grundsätzlich bis zur grundbücherlichen Einverleibung möglich sei. Habe der Nebenintervenient zu Recht seinen Rücktritt erklärt, so spiele die Treuwidrigkeit des Beklagten keine Rolle, da keine Schadenersatzansprüche daraus resultieren könnten. Habe der Nebenintervenient jedoch zu Unrecht seinen Rücktritt erklärt, dann verbleibe immer noch, dass dieser darüber hinaus noch Vertragsanfechtungsgründe ins Treffen führe, über deren Berechtigung allerdings bislang noch nicht rechtsgestaltend gerichtlich abgesprochen worden sei, sodass der Kläger jedenfalls noch keinen Ausfolgunganspruch gegenüber dem Beklagten habe. Selbst wenn die Vertragsanfechtung nicht erfolgreich wäre, so hätte zwar der Kläger einen Ausfolgungsanspruch gegenüber dem Beklagten, der Beklagte könne aber, weil er den treuhändig erlegten Kaufpreis bereits an den Nebenintervenienten rückerstattet habe, diesen Ausfolgungsanspruch nicht erfüllen. Es läge daher, weil der Nebenintervenient nicht freiwillig bereit sei, den Kaufpreis beim Beklagten noch einmal treuhändig zu erlegen, eine vom Beklagten verschuldete nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung vor, sodass der Beklagte zwar nach § 920 ABGB schadenersatzpflichtig wäre, aber zur Zahlung des Kaufpreises an den Kläger bzw an die von ihm genannte Zahlstelle nicht verpflichtet wäre. Der Kläger sei daher jedenfalls nicht berechtigt, einen Ausfolgungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, sodass es auf die Feststellungen zu allfälligen Vertragsanfechtungs- und Rücktrittsgründen nicht ankomme. Mit seinem Eventualbegehren wolle der Kläger die Feststellung der Haftung des Beklagten für Schäden, die aus der Rückabwicklung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags entstehen könnten. Für derartige Schäden hafte jedoch der Beklagte von vornherein nicht. Sollten nämlich dem Kläger Schäden aus der Rückabwicklung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags entstehen, so stünden diese nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem treuwidrigen Verhalten des Beklagten, denn dieses habe eine allfällige Rückabwicklung des Vertrags nicht verursacht. Der Schadenersatzanspruch könne nur gegenüber dem Käufer der Liegenschaft bestehen.Das Berufungsgericht bejahte zwar das wirksame Zustandekommen einer mehrseitigen Treuhand: Der Beklagte selbst habe das Anbot auf Übernahme der Treuhandschaft gestellt und dieses bei Verfassung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags wiederholt. Wenngleich nicht feststehe, ob der Kläger den Treuhandauftrag vor Unterfertigung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags erhalten habe, so sei doch unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten einen Treuhandauftrag erteilt und damit das Anbot des Beklagten zu einer Treuhandabrede angenommen habe. Dies ergebe sich aus der gesamten Formulierung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags. Mit Unterfertigung des Vertrags sei daher die Treuhandabrede zwischen den Streitteilen zustande gekommen. Die Mitgliedschaft des Beklagten beim Treuhandverband der Tiroler Rechtsanwaltskammer stehe der Rechtsgültigkeit der Treuhandabrede zwischen den Parteien nicht entgegen. Er habe nie darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Wirksamkeit des Treuhandauftrags die Unterfertigung des Treuhandauftragsformulars sei. Davon ausgehend sei ein mehrseitiges Treuhandverhältnis vereinbart worden. Der Beklagte habe durch die Rückzahlung des Treuhanderlags gegen die Interessen des Klägers verstoßen, was ihn schadenersatzpflichtig mache. Der Kläger mache allerdings keinen Schadenersatzanspruch geltend, sondern einen Ausfolgungsanspruch. Dieser bestehe nicht. Wenn der Käufer einen Vertragsanfechtungsgrund behaupte oder vom Kaufvertrag zurücktrete, so sei der Treuhänder kein Schiedsrichter, der die Rechtslage selbständig zu prüfen habe. Diese Streitfragen könnten nur in einem Zivilprozess geklärt werden. Die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrags sei eine der Treuhandabwicklung des Liegenschaftskaufvertrags immanente Bedingung und führe zwangsläufig dazu, dass der Treuhänder bei vom Käufer behaupteten Anfechtungs- oder Rücktrittsgründen den Kaufpreis nicht an den Verkäufer ausfolgen dürfe. In diesem Fall sei der Treuhänder vielmehr gehalten, seine Tätigkeit fortzusetzen und den Treuhanderlag bis zur gerichtlichen Klärung der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Streitfrage bei sich zu belassen. Erst wenn endgültig feststehe, dass die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldes nicht eingetreten seien, dürfe der Treuhänder dem Käufer den erlegten Kaufpreis zurückerstatten. Erst mit Rechtskraft eines derartigen, die Klage des Käufers abweisenden Urteils entstehe daher der Ausfolgungsanspruch. Habe nun der Treuhänder - wie hier - den Treuhanderlag frühzeitig rückerstattet, handle er treuwidrig und sei schadenersatzpflichtig. Arglist oder Irrtum könne aber nur einredeweise gegen die Leistungsklage des anderen Teils erhoben werden, sodass der Nebenintervenient hier Arglist oder Irrtum nicht rechtsgestaltend geltend machen könne. Anders verhalte es sich beim Vertragsrücktritt, der eine Auflösung des Vertrags ex tunc bewirke; eines rechtsgestaltenden Urteils bedürfe es nicht. Der Nebenintervenient habe seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, was grundsätzlich bis zur grundbücherlichen Einverleibung möglich sei. Habe der Nebenintervenient zu Recht seinen Rücktritt erklärt, so spiele die Treuwidrigkeit des Beklagten keine Rolle, da keine Schadenersatzansprüche daraus resultieren könnten. Habe der Nebenintervenient jedoch zu Unrecht seinen Rücktritt erklärt, dann verbleibe immer noch, dass dieser darüber hinaus noch Vertragsanfechtungsgründe ins Treffen führe, über deren Berechtigung allerdings bislang noch nicht rechtsgestaltend gerichtlich abgesprochen worden sei, sodass der Kläger jedenfalls noch keinen Ausfolgunganspruch gegenüber dem Beklagten habe. Selbst wenn die Vertragsanfechtung nicht erfolgreich wäre, so hätte zwar der Kläger einen Ausfolgungsanspruch gegenüber dem Beklagten, der Beklagte könne aber, weil er den treuhändig erlegten Kaufpreis bereits an den Nebenintervenienten rückerstattet habe, diesen Ausfolgungsanspruch nicht erfüllen. Es läge daher, weil der Nebenintervenient nicht freiwillig bereit sei, den Kaufpreis beim Beklagten noch einmal treuhändig zu erlegen, eine vom Beklagten verschuldete nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung vor, sodass der Beklagte zwar nach Paragraph 920, ABGB schadenersatzpflichtig wäre, aber zur Zahlung des Kaufpreises an den Kläger bzw an die von ihm genannte Zahlstelle nicht verpflichtet wäre. Der Kläger sei daher jedenfalls nicht berechtigt, einen Ausfolgungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, sodass es auf die Feststellungen zu allfälligen Vertragsanfechtungs- und Rücktrittsgründen nicht ankomme. Mit seinem Eventualbegehren wolle der Kläger die Feststellung der Haftung des Beklagten für Schäden, die aus der Rückabwicklung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags entstehen könnten. Für derartige Schäden hafte jedoch der Beklagte von vornherein nicht. Sollten nämlich dem Kläger Schäden aus der Rückabwicklung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags entstehen, so stünden diese nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem treuwidrigen Verhalten des Beklagten, denn dieses habe eine allfällige Rückabwicklung des Vertrags nicht verursacht. Der Schadenersatzanspruch könne nur gegenüber dem Käufer der Liegenschaft bestehen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da zur Frage, ob ein Ausfolgungsanspruch des Käufers gegenüber dem Treuhänder bestehe, wenn der Käufer Vertragsanfechtungs- und/oder Rücktrittsgründe behaupte, nicht vorliege. Die Lehre sei diesbezüglich nicht einheitlich. Der Rechtsfrage komme eine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zu.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte und der Nebenintervenient beantragen, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt. Der Begriff der Treuhand ist im österreichischen Recht nicht geregelt. Sein Inhalt richtet sich allgemein nach den Parteienvereinbarungen (RIS-Justiz RS0010444). Treuhand ist gegeben, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (8 Ob 104/07p mwN). Wer einen Geldbetrag in Wahrung der Interessen zweier Personen in Verwahrung nimmt, ist Treuhänder beider Teile (RIS-Justiz RS0010452). Neben der Parteienabsicht kommt dem Zweck des Rechtsgeschäfts erhebliche Bedeutung zu (1 Ob 333/98x ua). Bei einem mehrseitigen Treuhandverhältnis hat der Treuhänder die - gegensätzlichen - Interessen aller Treugeber bestmöglich zu wahren (RIS-Justiz RS0107334).
Im vorliegenden Fall wollte der Nebenintervenient die rasche Ausfolgung der Wohnungsschlüssel gegen treuhändigen Erlag des in Aussicht genommenen Kaufpreises beim Beklagten erreichen. Der Beklagte selbst bot dem Kläger an, die Treuhandschaft zu übernehmen. Auch wenn der Kläger ihm gegenüber dieses Anbot nicht ausdrücklich annahm, so handelten alle Parteien in Vollzug des Vorschlags, erlegte doch der Nebenintervenient den Kaufpreis auf das Treuhandkonto des Beklagten und erhielt der Beklagte den Auftrag zur Vertragserrichtung. Es wurde dem Beklagten auch bekannt, dass der Vertrag Zug um Zug mit der Schlüsselübergabe unterfertigt werden sollte. Daraus konnte der Beklagte nur die konkludente Zustimmung des Klägers zu dem vom Beklagten vorgeschlagenen Treuhandauftrag ableiten, was er auch tat, weil er in dem von ihm errichteten Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag festhielt, dass der Kaufpreis bei ihm als Treuhänder bereits eingegangen sei und sämtliche Treuhandaufträge allseitig unwiderruflich erteilt würden. Er sah in diesem Vertrag auch seine Pflicht vor, den Kaufpreis zu verwahren und bedingungsgemäß, nämlich wenn das Eigentumsrecht des Käufers im Grundbuch einverleibt ist, an den Verkäufer zur Anweisung zu bringen. Eine mehrseitige offene Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrags (vgl RIS-Justiz RS0104573) ist auch grundsätzlich die Regel, weil der Treuhänder nicht nur die Interessen des Käufers, sondern naturgemäß auch die des Verkäufers wahren soll, wie sich das schon aus dem Willen der Parteien und dem dem Geschäft immanenten Zweck ergibt. Ein vereinbarter Formvorbehalt, dass nämlich der Treuhandauftrag nur schriftlich auf dem vom Beklagten übersandten Formular erteilt werden könnte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Beklagte übernahm also den Geldbetrag in Wahrung der Interessen zweier Personen und ist damit Treuhänder beider Vertragsparteien.Im vorliegenden Fall wollte der Nebenintervenient die rasche Ausfolgung der Wohnungsschlüssel gegen treuhändigen Erlag des in Aussicht genommenen Kaufpreises beim Beklagten erreichen. Der Beklagte selbst bot dem Kläger an, die Treuhandschaft zu übernehmen. Auch wenn der Kläger ihm gegenüber dieses Anbot nicht ausdrücklich annahm, so handelten alle Parteien in Vollzug des Vorschlags, erlegte doch der Nebenintervenient den Kaufpreis auf das Treuhandkonto des Beklagten und erhielt der Beklagte den Auftrag zur Vertragserrichtung. Es wurde dem Beklagten auch bekannt, dass der Vertrag Zug um Zug mit der Schlüsselübergabe unterfertigt werden sollte. Daraus konnte der Beklagte nur die konkludente Zustimmung des Klägers zu dem vom Beklagten vorgeschlagenen Treuhandauftrag ableiten, was er auch tat, weil er in dem von ihm errichteten Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag festhielt, dass der Kaufpreis bei ihm als Treuhänder bereits eingegangen sei und sämtliche Treuhandaufträge allseitig unwiderruflich erteilt würden. Er sah in diesem Vertrag auch seine Pflicht vor, den Kaufpreis zu verwahren und bedingungsgemäß, nämlich wenn das Eigentumsrecht des Käufers im Grundbuch einverleibt ist, an den Verkäufer zur Anweisung zu bringen. Eine mehrseitige offene Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrags vergleiche RIS-Justiz RS0104573) ist auch grundsätzlich die Regel, weil der Treuhänder nicht nur die Interessen des Käufers, sondern naturgemäß auch die des Verkäufers wahren soll, wie sich das schon aus dem Willen der Parteien und dem dem Geschäft immanenten Zweck ergibt. Ein vereinbarter Formvorbehalt, dass nämlich der Treuhandauftrag nur schriftlich auf dem vom Beklagten übersandten Formular erteilt werden könnte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Beklagte übernahm also den Geldbetrag in Wahrung der Interessen zweier Personen und ist damit Treuhänder beider Vertragsparteien.
Spätere Dispositionen über den Treuhanderlag lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen, hat der Treuhänder unberücksichtigt zu lassen (9 Ob 101/06b; RIS-Justiz RS0010415, RS0010472). Ist unklar, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind, so kann der Treuhänder nach ständiger Rechtsprechung bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern und bei unklarer Sach- oder Rechtslage das Treugut gerichtlich gemäß § 1425 ABGB hinterlegen. Die Erhebung strittiger Tatumstände, etwa aufgrund widersprüchlicher Erklärungen der Treugeber, ist auch einem rechtskundigen Treugeber nicht zumutbar (8 Ob 39/07d, 9 Ob 101/06b; RIS-Justiz RS0010415). Eine Verletzung der Treuepflichten durch den Treuhänder begründet Schadenersatzansprüche (RIS-Justiz RS0010464).Spätere Dispositionen über den Treuhanderlag lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen, hat der Treuhänder unberücksichtigt zu lassen (9 Ob 101/06b; RIS-Justiz RS0010415, RS0010472). Ist unklar, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind, so kann der Treuhänder nach ständiger Rechtsprechung bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern und bei unklarer Sach- oder Rechtslage das Treugut gerichtlich gemäß Paragraph 1425, ABGB hinterlegen. Die Erhebung strittiger Tatumstände, etwa aufgrund widersprüchlicher Erklärungen der Treugeber, ist auch einem rechtskundigen Treugeber nicht zumutbar (8 Ob 39/07d, 9 Ob 101/06b; RIS-Justiz RS0010415). Eine Verletzung der Treuepflichten durch den Treuhänder begründet Schadenersatzansprüche (RIS-Justiz RS0010464).
Der Beklagte folgte den aufgrund der mehrseitigen offenen Treuhand bei ihm erliegenden Treuhandbetrag über einseitiges Ersuchen des Nebenintervenienten an diesen aus, ohne sich mit dem Kläger als weiteren Treugeber ins Einvernehmen zu setzen und ohne auch die Interessen des Klägers zu wahren. Der Beklagte hat daher treuwidrig gehandelt. Bei rechtmäßigem Verhalten hätte der Beklagte als Vertragserrichter und Treuhänder das Einvernehmen auch mit dem Kläger herstellen müssen. So hätte er erfahren, dass die Parteien unterschiedliche Ansichten über die Frage des Bestehens des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags haben. Da es hier um die Beurteilung strittiger Tatsachen geht und weder das Vorliegen der Treuhandbedingungen (es fehlt schon am Auffinden des unterfertigten Originalkaufvertrags) noch das endgültige Entfallen derselben abzusehen war, hätte der Treuhänder das Treugut an keine der Parteien ausfolgen dürfen.
Klar ergibt sich aus dem Klagsvorbringen, dass der Kläger seine Ansprüche auch auf den Titel des Schadenersatzes stützt. Zu prüfen ist zunächst das Hauptbegehren.
Der Kläger hat - entgegen seinen Ausführungen, wie oben dargelegt - noch keinen Anspruch gegen den Beklagten als Treuhänder auf Auszahlung des gesamten Kaufpreises, weil die Treuhandbedingung der grundbücherlichen Einverleibung des Kaufvertrags nicht vorliegt; es fehlt zur Zeit schon am Auffinden der Originalverkaufsurkunde. Es ist dem Kläger daher auch noch kein Schaden dadurch entstanden, dass ihm das Treugut nicht als Kaufpreis unmittelbar ausgefolgt werden kann. Das Hauptbegehren ist abzuweisen.
Anders verhält es sich mit dem Eventualbegehren. Das Berufungsgericht hat dieses offenbar missverstanden. Im Zusammenhalt mit der Klagserzählung kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger die Feststellung der Haftung des Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes deshalb begehrt, weil der Treuhanderlag nicht mehr zur Sicherung aller Nachteile, die aus der Rückabwicklung entstehen könnten, haftet. Es wird in der Klage darauf hingewiesen, dass diese Nachteile auch noch nicht beziffert werden können (allfällige Kaufpreisdifferenz, Unkosten, Zinsenverlust). Dem Spruch war eine klarere Fassung zu geben.
Der treuhändig erlegte Kaufpreis sollte nach dem eigenen Anbot des Beklagten nicht nur der Sicherung der Kaufpreiszahlung, sondern auch der Absicherung gegen alle Nachteile dienen, die der Kläger im Fall einer Rückabwicklung des Kaufvertrags, aus welchem Grund immer, erleiden würde. Die bloße Möglichkeit künftiger Schäden rechtfertigt bereits die Erhebung einer Feststellungsklage, die nicht nur zum Ausschluss der Gefahr der Verjährung, sondern auch zur Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient (RIS-Justiz RS0038976). Dass dem Geschädigten eine Feststellungsklage zur Hintanhaltung der Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche nicht zugemutet wird, heißt jedoch nicht, dass ihm eine solche Klage zu verwehren ist (RIS-Justiz RS0038816). In diesem Sinn wird dem Feststellungsbegehren nur dann der Boden entzogen, wenn feststeht, dass weitere Schäden aus dem schädigenden Ereignis nicht mehr zu erwarten sind. Bleibt jedoch die Möglichkeit offen, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen könnte, dann kann dem Geschädigten ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden (RIS-Justiz RS0039018).
Der Vertrag stammt vom 11. 11. 2005. Es ist zur Zeit noch nicht geklärt, ob dem Kläger bei einer Vertragsauflösung und nochmaligem Liegenschaftsverkauf Schäden entstehen, deren Deckung er nach der Treuhandvereinbarung verlangen könnte. Dies kann auch schon deshalb nicht abschließend im vorliegenden Verfahren geklärt werden, weil die bloße Vorfragenbeurteilung keine Bindungswirkung in einem anderen Verfahren entfalten könnte (RIS-Justiz RS0041342, RS0042554). Der Nebenintervenient könnte auch nur in einem Folgeprozess zwischen ihm und dem Streitverkünder, auf dessen Seite er beigetreten war, an bestimmte Feststellungen, die im ersten Prozess getroffen worden sind, gebunden sein (10 Ob 144/05g, 7 Ob 159/97v), nicht aber in einem Prozess zwischen ihm und dem Kläger. Die vorliegende Entscheidung kann also in einem Prozess zwischen Kläger und Nebenintervenienten keine Bindungswirkung über die Beurteilung der Vereinbarungen entfalten, sodass es auch auf die gerügten Feststellungen nicht ankommt. Zur Zeit sind Schadenersatzansprüche des Klägers gegen den Nebenintervenienten nicht unter allen Umständen auszuschließen. Diese hängen davon ab, wie die Sach- und Rechtslage zwischen den Kaufvertragsparteien zu beurteilen ist, was in anderen Verfahren zu klären ist. Dem Eventualbegehren ist daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 43 Abs 2 iVm 70 ZPO. Trotz der Abweisung des Hauptbegehrens hat der Kläger Anspruch auf vollen Kostenersatz, weil er mit dem auch mit 165.000 EUR bewerteten Eventualbegehren durchdringt. Haupt- und Eventualbegehren basieren auf derselben materiellrechtlichen Grundlage (RIS-Justiz RS0109703).Der Vertrag stammt vom 11. 11. 2005. Es ist zur Zeit noch nicht geklärt, ob dem Kläger bei einer Vertragsauflösung und nochmaligem Liegenschaftsverkauf Schäden entstehen, deren Deckung er nach der Treuhandvereinbarung verlangen könnte. Dies kann auch schon deshalb nicht abschließend im vorliegenden Verfahren geklärt werden, weil die bloße Vorfragenbeurteilung keine Bindungswirkung in einem anderen Verfahren entfalten könnte (RIS-Justiz RS0041342, RS0042554). Der Nebenintervenient könnte auch nur in einem Folgeprozess zwischen ihm und dem Streitverkünder, auf dessen Seite er beigetreten war, an bestimmte Feststellungen, die im ersten Prozess getroffen worden sind, gebunden sein (10 Ob 144/05g, 7 Ob 159/97v), nicht aber in einem Prozess zwischen ihm und dem Kläger. Die vorliegende Entscheidung kann also in einem Prozess zwischen Kläger und Nebenintervenienten keine Bindungswirkung über die Beurteilung der Vereinbarungen entfalten, sodass es auch auf die gerügten Feststellungen nicht ankommt. Zur Zeit sind Schadenersatzansprüche des Klägers gegen den Nebenintervenienten nicht unter allen Umständen auszuschließen. Diese hängen davon ab, wie die Sach- und Rechtslage zwischen den Kaufvertragsparteien zu beurteilen ist, was in anderen Verfahren zu klären ist. Dem Eventualbegehren ist daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 43 Absatz 2, in Verbindung mit 70 ZPO. Trotz der Abweisung des Hauptbegehrens hat der Kläger Anspruch auf vollen Kostenersatz, weil er mit dem auch mit 165.000 EUR bewerteten Eventualbegehren durchdringt. Haupt- und Eventualbegehren basieren auf derselben materiellrechtlichen Grundlage (RIS-Justiz RS0109703).
Anmerkung
E87468 7Ob13.08zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00013.08Z.0423.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008