Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Unterbringungssache der Silke B*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Abteilungsleiters Prim. Univ-Prof. Dr. Christoph S*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. Jänner 2008, GZ 21 R 641/07x-22, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass in dem Fall, dass die Unterbringung bereits aufgehoben ist, in Erledigung des Rechtsmittels des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters lediglich ausgesprochen werden könnte, dass eine nicht mehr aktuelle Unterbringung zulässig gewesen wäre. Eine solche Feststellung erforderte jedoch die richtig verstandenen Interessen des Kranken nicht. Die Entscheidung wäre rein theoretischer Natur, sodass das Rechtsmittelrecht des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters bei einer solchen Sachlage zu verneinen sei (RIS-Justiz RS0076104). An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof - trotz Kritik der Lehre - festgehalten (1 Ob 189/05h, 5 Ob 61/07t). Ist aber die Beschwer im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung weggefallen, dann ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, und es können auch etwaige Nichtigkeitsgründe nicht mehr wahrgenommen werden (3 Ob 1079/91; Kodek in Rechberger3, vor § 461 ZPO, Rz 9).Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass in dem Fall, dass die Unterbringung bereits aufgehoben ist, in Erledigung des Rechtsmittels des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters lediglich ausgesprochen werden könnte, dass eine nicht mehr aktuelle Unterbringung zulässig gewesen wäre. Eine solche Feststellung erforderte jedoch die richtig verstandenen Interessen des Kranken nicht. Die Entscheidung wäre rein theoretischer Natur, sodass das Rechtsmittelrecht des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters bei einer solchen Sachlage zu verneinen sei (RIS-Justiz RS0076104). An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof - trotz Kritik der Lehre - festgehalten (1 Ob 189/05h, 5 Ob 61/07t). Ist aber die Beschwer im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung weggefallen, dann ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, und es können auch etwaige Nichtigkeitsgründe nicht mehr wahrgenommen werden (3 Ob 1079/91; Kodek in Rechberger3, vor Paragraph 461, ZPO, Rz 9).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E87480 7Ob77.08mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00077.08M.0423.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008