TE OGH 2008/4/23 13Os34/08m

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Konrad K***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, AZ 38 Hv 50/06x des Landesgerichts Salzburg, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 19. Februar 2008, AZ 9 Bs 401/07w, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Konrad K***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG, AZ 38 Hv 50/06x des Landesgerichts Salzburg, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 19. Februar 2008, AZ 9 Bs 401/07w, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 27. September 2006, GZ 38 Hv 50/06x-70, wurde Konrad K***** mehrerer, teils beim Versuch nach § 13 FinStrG verbliebener Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt und nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer (Zusatz-)Geldstrafe (§ 21 Abs 3 FinStrG) in der Höhe von 1,000.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu neun Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe in der Höhe von 700.000 Euro für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 27. September 2006, GZ 38 Hv 50/06x-70, wurde Konrad K***** mehrerer, teils beim Versuch nach Paragraph 13, FinStrG verbliebener Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt und nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer (Zusatz-)Geldstrafe (Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG) in der Höhe von 1,000.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu neun Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde ein Teil der Geldstrafe in der Höhe von 700.000 Euro für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die gegen das Urteil von Konrad K***** ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. November 2007, GZ 13 Os 101/07p-7, zurückgewiesen. Seiner Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 9. Jänner 2008, AZ 9 Bs 401/07w, insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Monate reduziert wurde. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag des Konrad K***** auf „Berichtigung" des Berufungsurteils dahin, entsprechend der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auch die Geldstrafe zu reduzieren und diese in weiterem Umfang oder zur Gänze bedingt nachzusehen, mit der Begründung ab, dass ein Strafausspruch einer nachträglichen Änderung im Wege der Urteilsberichtigung (§ 270 Abs 3 StPO) nicht zugänglich ist. Die gegen die unterbliebene Urteilskorrektur erhobene (zulässige; vgl RIS-Justiz RS0120633) Beschwerde des Konrad K***** ist nicht berechtigt, weil der Spruchteil (hier: § 260 Abs 1 Z 3 StPO) eines verkündeten Urteils nach § 270 Abs 3 StPO keiner sachlichen Änderung zugänglich ist.Die gegen das Urteil von Konrad K***** ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. November 2007, GZ 13 Os 101/07p-7, zurückgewiesen. Seiner Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 9. Jänner 2008, AZ 9 Bs 401/07w, insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Monate reduziert wurde. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag des Konrad K***** auf „Berichtigung" des Berufungsurteils dahin, entsprechend der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auch die Geldstrafe zu reduzieren und diese in weiterem Umfang oder zur Gänze bedingt nachzusehen, mit der Begründung ab, dass ein Strafausspruch einer nachträglichen Änderung im Wege der Urteilsberichtigung (Paragraph 270, Absatz 3, StPO) nicht zugänglich ist. Die gegen die unterbliebene Urteilskorrektur erhobene (zulässige; vergleiche RIS-Justiz RS0120633) Beschwerde des Konrad K***** ist nicht berechtigt, weil der Spruchteil (hier: Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) eines verkündeten Urteils nach Paragraph 270, Absatz 3, StPO keiner sachlichen Änderung zugänglich ist.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass § 20 Abs 2 FinStrG kein numerisches Verhältnis von Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen festlegt (vgl RIS-Justiz RS0086629).Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG kein numerisches Verhältnis von Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen festlegt vergleiche RIS-Justiz RS0086629).

Anmerkung

E87391 13Os34.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00034.08M.0423.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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