TE OGH 2008/4/23 13Os28/08d

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Gyula T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 5. Dezember 2007, GZ 25 Hv 50/07p-77, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Wachberger, des Angeklagten Wolfgang S***** und seines Verteidigers Dr. Gansriegler zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Gyula T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 5. Dezember 2007, GZ 25 Hv 50/07p-77, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Wachberger, des Angeklagten Wolfgang S***** und seines Verteidigers Dr. Gansriegler zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Wolfgang S***** und im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:

Wolfgang S***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe „zwischen Juli und Anfang September 2006 die Herstellung falscher Urkunden mit dem Inhalt, dass Gyula Antal T***** im Juli und im August bei der Firma P***** GmbH beschäftigt war, durch eine Steuerberatungskanzlei veranlasst, um diese Urkunden in weiterer Folge im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der aufrechten Beschäftigung des Gyula Antal T***** und des Umstandes, dass dieser ein geregeltes Einkommen erzielt, bei der Firma W***** & Co GmbH in Oberpullendorf zu gebrauchen",

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Die Berufung „wegen des Ausspruchs über die Schuld" wird

zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte auf den Freispruch verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang S*****, abweichend von der wegen Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB erhobenen Anklage (als Mittäter des Gyula T*****, hinsichtlich dessen ein in Rechtskraft erwachsener Schuldspruch wegen Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB erging), der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang S*****, abweichend von der wegen Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB erhobenen Anklage (als Mittäter des Gyula T*****, hinsichtlich dessen ein in Rechtskraft erwachsener Schuldspruch wegen Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB erging), der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er „zwischen Juli und Anfang September 2006 die Herstellung falscher Urkunden mit dem Inhalt, dass Gyula Antal T***** im Juli und im August bei der Firma P***** GmbH beschäftigt war, durch eine Steuerberatungskanzlei veranlasst, um diese Urkunden in weiterer Folge im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der aufrechten Beschäftigung des Gyula Antal T***** und des Umstandes, dass dieser ein geregeltes Einkommen erzielt, bei der Firma W***** GmbH in Oberpullendorf zu gebrauchen."

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte - verfehlt als „Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnet (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 284 Rz 7) - Nichtigkeitsbeschwerde sowie „Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe" ergriffen.Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte - verfehlt als „Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnet vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 7) - Nichtigkeitsbeschwerde sowie „Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe" ergriffen.

Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Schöffengerichten der Strafprozessordnung fremd ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Schöffengerichten der Strafprozessordnung fremd ist (Paragraphen 280,, 283 Absatz eins, StPO).

Der nominell undifferenziert aus den Gründen der Z 5a, 9 lit a, 9 lit b, 9 lit c und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt dagegen (bereits) insofern Berechtigung zu, als sie (der Sache nach aus Z 9 lit a) zutreffend darauf hinweist, dass das angefochtene Urteil mit einem nichtigkeitsbegründenden Rechtsfehler behaftet ist. Nach den - hier wesentlichen - Sachverhaltsannahmen des Schöffengerichts hat der Angeklagte - wenn auch ohne dazu berechtigt oder ermächtigt zu sein - Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei der P***** GmbH dazu veranlasst, Gyula T***** zunächst als Arbeitnehmer des Unternehmens bei der Sozialversicherung anzumelden und sodann entsprechende Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli und August 2006 auszustellen (US 5).Der nominell undifferenziert aus den Gründen der Ziffer 5 a,, 9 Litera a,, 9 Litera b,, 9 Litera c und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt dagegen (bereits) insofern Berechtigung zu, als sie (der Sache nach aus Ziffer 9, Litera a,) zutreffend darauf hinweist, dass das angefochtene Urteil mit einem nichtigkeitsbegründenden Rechtsfehler behaftet ist. Nach den - hier wesentlichen - Sachverhaltsannahmen des Schöffengerichts hat der Angeklagte - wenn auch ohne dazu berechtigt oder ermächtigt zu sein - Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei der P***** GmbH dazu veranlasst, Gyula T***** zunächst als Arbeitnehmer des Unternehmens bei der Sozialversicherung anzumelden und sodann entsprechende Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli und August 2006 auszustellen (US 5).

Das Verfassen von schriftlichen Lügen, dh die Herstellung von (bloßen) Lugurkunden sowie deren Gebrauch im Rechtsverkehr aber ist unter dem Aspekt und im Rahmen der §§ 223 f StGB straflos (vgl zum Ganzen Kienapfel/Schroll in WK² § 223 [2006] Rz 155, 158 mwN). Dass auch die Herstellung der in Rede stehenden Urkunden vom Anklagewillen umfasst war, ergibt sich für den Obersten Gerichtshof unzweifelhaft aus der ausführlichen diesbezüglichen Befragung des Zweitangeklagten (S 488/II), der Zeugen Karl P***** (S 497/II), Michael S***** (S 503/I) und Mag. Ottilie R***** durch den öffentlichen Ankläger, dessen Zustimmung zur Durchführung der vom Erstangeklagten zum Beweis der inhaltlichen Richtigkeit der Lohn- und Gehaltsabrechnungen beantragten Einvernahme des Zeugen N. K***** (S 536/II) und seinem ausdrücklichen Hinweis auf die täuschungskausale Verwendung der Dokumente beim von der Anklage umfassten Betrug (S 729/II), sodass mit dem Freispruch ne bis in idem-Wirkung verbunden ist (vgl zum Ganzen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 526 ff). Bleibt anzumerken, dass das angefochtene Urteil den Angeklagten zwar explizit nur vom Vorwurf einer gemeinsam mit Gyula T***** begangenen Veruntreuung freigesprochen, in den Entscheidungsgründen aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass Wolfgang S***** auch keinen Betrug zu verantworten habe (vgl US 8 und 12, jeweils zweiter Absatz), sodass auch insoweit ein unangefochten gebliebener Freispruch erfolgt ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 503 und § 288 Rz 25).Das Verfassen von schriftlichen Lügen, dh die Herstellung von (bloßen) Lugurkunden sowie deren Gebrauch im Rechtsverkehr aber ist unter dem Aspekt und im Rahmen der Paragraphen 223, f StGB straflos vergleiche zum Ganzen Kienapfel/Schroll in WK² Paragraph 223, [2006] Rz 155, 158 mwN). Dass auch die Herstellung der in Rede stehenden Urkunden vom Anklagewillen umfasst war, ergibt sich für den Obersten Gerichtshof unzweifelhaft aus der ausführlichen diesbezüglichen Befragung des Zweitangeklagten (S 488/II), der Zeugen Karl P***** (S 497/II), Michael S***** (S 503/I) und Mag. Ottilie R***** durch den öffentlichen Ankläger, dessen Zustimmung zur Durchführung der vom Erstangeklagten zum Beweis der inhaltlichen Richtigkeit der Lohn- und Gehaltsabrechnungen beantragten Einvernahme des Zeugen N. K***** (S 536/II) und seinem ausdrücklichen Hinweis auf die täuschungskausale Verwendung der Dokumente beim von der Anklage umfassten Betrug (S 729/II), sodass mit dem Freispruch ne bis in idem-Wirkung verbunden ist vergleiche zum Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 526 ff). Bleibt anzumerken, dass das angefochtene Urteil den Angeklagten zwar explizit nur vom Vorwurf einer gemeinsam mit Gyula T***** begangenen Veruntreuung freigesprochen, in den Entscheidungsgründen aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass Wolfgang S***** auch keinen Betrug zu verantworten habe vergleiche US 8 und 12, jeweils zweiter Absatz), sodass auch insoweit ein unangefochten gebliebener Freispruch erfolgt ist vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 503 und Paragraph 288, Rz 25).

Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E87203 13Os28.08d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5891/11/2008 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00028.08D.0423.000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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