TE OGH 2008/4/28 8ObA8/08x

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, per Adresse Landesstelle Graz, 8021 Graz, Göstinger Straße 26, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Reinhard R*****, Angestellter und Landwirt, *****, vertreten durch NM Norbert Moser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 43.845,24 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2007, GZ 7 Ra 99/07v-38, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob hier § 1299 ABGB anzuwenden ist, ist letztlich nicht entscheidend:Ob hier Paragraph 1299, ABGB anzuwenden ist, ist letztlich nicht entscheidend:

Die Revisionswerberin übersieht, dass die von ihr angestrebte Anwendung dieser Bestimmung nicht gleichbedeutend mit der Bejahung grober Fahrlässigkeit des Beklagten (iS eines extremen Abweichens von der gebotenen Sorgfalt) des Beklagten ist. § 1299 ABGB hebt gegenüber § 1297 den (objektiven) Sorgfaltsmaßstab (Reischauer in Rummel³ § 1299 Rz 2 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung), besagt jedoch für sich nicht, dass dem Schädiger jedenfalls ein objektiv schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Bei der Prüfung, ob Letzteres der Fall ist, kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Beklagte eben nicht als professioneller Gerüsterrichter im Rahmen eines Vertragsverhältnisses die Errichtung des Gerüsts übernommen hatte, sondern dass er das Gerüst baute, um an seiner eigenen Garage selbst und unter Mitwirkung seines Sohnes sowie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätiger Personen den Außenputz aufzubringen. Demgemäß kann an ihn nicht derselbe strenge Maßstab angelegt werden, wie an einen professionellen, erwerbsmäßig Tätigen (vgl Reischauer, aaO, § 1299 Rz 2, unter Hinweis auf JBl 2000, 305). Schließlich war ja auch für den Verletzten klar, dass er im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ein privat für den Eigenbau errichtetes Gerüst bestieg und daher mit den in diesem Verkehrskreis üblichen Gegebenheiten zu rechnen hatte.Die Revisionswerberin übersieht, dass die von ihr angestrebte Anwendung dieser Bestimmung nicht gleichbedeutend mit der Bejahung grober Fahrlässigkeit des Beklagten (iS eines extremen Abweichens von der gebotenen Sorgfalt) des Beklagten ist. Paragraph 1299, ABGB hebt gegenüber Paragraph 1297, den (objektiven) Sorgfaltsmaßstab (Reischauer in Rummel³ Paragraph 1299, Rz 2 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung), besagt jedoch für sich nicht, dass dem Schädiger jedenfalls ein objektiv schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Bei der Prüfung, ob Letzteres der Fall ist, kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Beklagte eben nicht als professioneller Gerüsterrichter im Rahmen eines Vertragsverhältnisses die Errichtung des Gerüsts übernommen hatte, sondern dass er das Gerüst baute, um an seiner eigenen Garage selbst und unter Mitwirkung seines Sohnes sowie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätiger Personen den Außenputz aufzubringen. Demgemäß kann an ihn nicht derselbe strenge Maßstab angelegt werden, wie an einen professionellen, erwerbsmäßig Tätigen vergleiche Reischauer, aaO, Paragraph 1299, Rz 2, unter Hinweis auf JBl 2000, 305). Schließlich war ja auch für den Verletzten klar, dass er im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ein privat für den Eigenbau errichtetes Gerüst bestieg und daher mit den in diesem Verkehrskreis üblichen Gegebenheiten zu rechnen hatte.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte beim Bau des Gerüsts umfangreiche Überlegungen angestellt und letztlich ein Gerüst gebaut, dass zur Bewerkstelligung von Garagenverputzarbeiten allgemein üblich ist und im Rahmen der Nachbarschaftshilfe verwendet wird. Ebenso steht fest, dass die mangelnde Tragfähigkeit - die sich erst nach vierzehntägiger Benützung ua auch durch den Beklagten selbst zeigte - nicht für jedermann, sondern nur für fachkundige Personen mit Erfahrungen in der Statik erkennbar war. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die Feststellung, dass das Gerüst nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach, zwar den Vorwurf einer Sorgfaltsverletzung. Die Wertung des Berufungsgerichts, grobe Fahrlässigkeit im Sinne des extremen Abweichens von der gebotenen Sorgfalt sei nicht anzunehmen, ist aber unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht unvertretbar. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO liegen daher nicht vor.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte beim Bau des Gerüsts umfangreiche Überlegungen angestellt und letztlich ein Gerüst gebaut, dass zur Bewerkstelligung von Garagenverputzarbeiten allgemein üblich ist und im Rahmen der Nachbarschaftshilfe verwendet wird. Ebenso steht fest, dass die mangelnde Tragfähigkeit - die sich erst nach vierzehntägiger Benützung ua auch durch den Beklagten selbst zeigte - nicht für jedermann, sondern nur für fachkundige Personen mit Erfahrungen in der Statik erkennbar war. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die Feststellung, dass das Gerüst nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach, zwar den Vorwurf einer Sorgfaltsverletzung. Die Wertung des Berufungsgerichts, grobe Fahrlässigkeit im Sinne des extremen Abweichens von der gebotenen Sorgfalt sei nicht anzunehmen, ist aber unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht unvertretbar. Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen daher nicht vor.

Die Ausführungen der Revisionswerberin über angebliche Widersprüchlichkeiten des Berufungsurteils und über das Fehlen von Feststellungen sind unberechtigt. Letztlich strebt die Revisionswerberin damit Feststellungen über die Bemessung der Schraubverbindungen als genaue Ursache der mangelnden Tragfähigkeit an. Da aber - wie gezeigt - ohnedies feststeht, dass das Gerüst nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach und daher letztlich nicht die erforderliche Tragfähigkeit aufwies, kommt es darauf nicht an. Gleiches gilt für die von der Revisionswerberin vermissten Feststellungen über die Möglichkeit des Beklagten, sich kostenlos ein taugliches Gerüst zu beschaffen. Da der Beklagte die mangelnde Tragfähigkeit des von ihm gebauten Gerüsts nicht erkannte und er auf dessen Eignung vertraute, ist der Umstand, dass er sich nicht anderweitig ein Gerüst beschafft hat, nicht geeignet, die Unvertretbarkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu begründen.

Anmerkung

E87330 8ObA8.08x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5884/8/2008 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00008.08X.0428.000

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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