TE OGH 2008/4/28 8ObA26/08v

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und AR Angelika Neuhauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Monika K*****, gegen die beklagte Partei Sabine F*****, vertreten durch Dr. Andreas Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.283 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2007, GZ 8 Ra 104/07h-29, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung sind Kündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben, nichtig gemäß § 879 ABGB. Liegen die Kündigung oder deren Beendigungswirkung in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergang, trifft den Veräußerer bzw den Erwerber die Behauptungslast und die Beweislast, dass die Kündigung nicht alleinNach ständiger Rechtsprechung sind Kündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben, nichtig gemäß Paragraph 879, ABGB. Liegen die Kündigung oder deren Beendigungswirkung in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergang, trifft den Veräußerer bzw den Erwerber die Behauptungslast und die Beweislast, dass die Kündigung nicht allein

aufgrund des Übergangs erfolgte (8 ObA 91/97h = SZ 70/171; 9 ObA

274/97b; 9 ObA 55/98y = SZ 71/100; 9 ObA 55/07i; RIS-Justiz

RS0108456). Der seit dem Betriebsübergang verstrichenen Zeit kommt Indizwirkung zu; je kürzer der zeitliche Abstand der Kündigung zum Betriebsübergang ist, umso stärker ist diese Indizwirkung und umso mehr obliegt es dem Kündigenden zu beweisen, dass die Kündigung trotz des zeitlichen Naheverhältnisses nicht aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgt ist (9 ObA 55/07i). Im hier zu beurteilenden Fall erfolgte die Kündigung der Klägerin lediglich einen Tag nach dem Betriebsübergang. Der damit gegebene prima-facie-Beweis über das verpönte Motiv ist somit von der Beklagten zu entkräften (Holzer, Kündigungen bei Betriebsübergängen, DRdA 1995, 375 [376]; Tienhofer, Betriebsübergang und Kündigung - keine Neuregelung durch das AVRAG?, WBl 1994, 321 [327]). Diesen Beweis haben die Vorinstanzen als nicht erbracht angesehen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die hier zur Frage stehende Kündigung ihren tragenden Grund im Betriebsübergang hatte, steht somit im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Auch mit ihren Ausführungen, dass das Feststellungsbegehren über die Dauer der Beschäftigung der Klägerin bei der Beklagten in der Vergangenheit deshalb unzulässig sei, weil die Klägerin bereits ein Leistungsbegehren hätte stellen können, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein rechtliches Interesse des Arbeitnehmers an der Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses grundsätzlich zu bejahen ist, weil mit Leistungsklage nur einzelne, aus dem Dienstverhältnis entspringende Ansprüche geltend gemacht werden können, das rechtliche Interesse des Arbeitnehmers aber darüber hinausgeht und ua auch arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtliche Belange betrifft (9 ObA 140/94 mwN; 8 ObA 11/01b; 8 ObA 156/02b; 9 ObA 97/02h; 8 ObA 48/04y ua). In diesem Sinn wird auch die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung eines bereits beendeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses bejaht (SZ 44/62; RIS-Justiz RS0039000).

Anmerkung

E873268ObA26.08v

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5917/5/2008 = infas 2008,164/A68 - infas 2008 A68XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00026.08V.0428.000

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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