Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu AZ 26 Cga 55/05f anhängigen Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hannes K*****, vertreten durch Plankl, Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 29.714,37 EUR sA, über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Oktober 2007, GZ 7 Nca 3/07g-19, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der im Sprengel des Landesgerichts Steyr wohnhafte Kläger begehrt mit seiner am 9. 3. 2005 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage - nach einer Ausdehnung - die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG in Höhe von 29.714,37 EUR. Der Kläger brachte im Verfahren bisher drei, die Beklagte zwei vorbereitende Schriftsätze ein. Es fanden drei Verhandlungstagsatzungen statt, in welcher zwar ein formelles Beweisverfahren nicht durchgeführt wurde, allerdings jeweils die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Die Beklagte hatte überdies mit Schriftsatz ein umfangreiches Urkundenkonvolut vorgelegt. Am 27. 9. 2007 beantragte der Kläger die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht. Von den bisher angebotenen fünfzehn Zeugen wohnten nur vier in Wien (zwei von ihnen müssten aufgrund mittlerweile erfolgter Außerstreitstellung nicht mehr einvernommen werden). Die übrigen Zeugen seien zum Teil im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten (sieben) und zum anderen Teil ebenso wie der Kläger im Sprengel des Landesgerichts Steyr (drei Zeugen) ansässig. Ein Zeuge wohne im Sprengel des Landesgerichts Linz, ein weiterer Zeuge im Sprengel des Landesgerichts Wels. Da somit von insgesamt vierzehn zu vernehmenden Personen (den Kläger eingeschlossen) die Hälfte im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht wohnhaft sei, würde eine Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht zu einer wesentlichen Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens führen.Der im Sprengel des Landesgerichts Steyr wohnhafte Kläger begehrt mit seiner am 9. 3. 2005 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage - nach einer Ausdehnung - die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach Paragraph 24, HVertrG in Höhe von 29.714,37 EUR. Der Kläger brachte im Verfahren bisher drei, die Beklagte zwei vorbereitende Schriftsätze ein. Es fanden drei Verhandlungstagsatzungen statt, in welcher zwar ein formelles Beweisverfahren nicht durchgeführt wurde, allerdings jeweils die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Die Beklagte hatte überdies mit Schriftsatz ein umfangreiches Urkundenkonvolut vorgelegt. Am 27. 9. 2007 beantragte der Kläger die Delegierung des Verfahrens gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht. Von den bisher angebotenen fünfzehn Zeugen wohnten nur vier in Wien (zwei von ihnen müssten aufgrund mittlerweile erfolgter Außerstreitstellung nicht mehr einvernommen werden). Die übrigen Zeugen seien zum Teil im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten (sieben) und zum anderen Teil ebenso wie der Kläger im Sprengel des Landesgerichts Steyr (drei Zeugen) ansässig. Ein Zeuge wohne im Sprengel des Landesgerichts Linz, ein weiterer Zeuge im Sprengel des Landesgerichts Wels. Da somit von insgesamt vierzehn zu vernehmenden Personen (den Kläger eingeschlossen) die Hälfte im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht wohnhaft sei, würde eine Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht zu einer wesentlichen Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens führen.
Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Dem Kläger gehe es offenbar nur darum, die Sache von der vorsitzenden Richterin des angerufenen Gerichts abzuziehen, die seinem Rechtsstandpunkt kritisch gegenüberstehe. Die Delegierung liege ausschließlich im Interesse des Klägers, zumal die von der Beklagten namhaft gemachten Zeugen mehrheitlich aus Wien stammten.
Das Oberlandesgericht Wien wies den Delegierungsantrag ab. Es erachtete rechtlich, dass die Delegierung gemäß § 31 Abs 1 JN gegen den Widerstand des Prozessgegners nur dann erfolgen könne, wenn ihre Zweckmäßigkeit klar erkennbar sei. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden könne und eine Partei der Delegierung widerspreche, so sei der Delegierungsantrag abzuweisen. Im vorliegenden Fall komme dem Umstand, dass die Mehrzahl der beantragten Zeugen ihren Wohnsitz in Niederösterreich bzw im benachbarten Oberösterreich hätten, insofern keine entscheidende Bedeutung zu, weil aufgrund der gerichtsbekannt hervorragend ausgebauten Verkehrsverbindungen die Fahrtzeiten nach Wien nicht viel länger als jene nach St. Pölten seien. Es könne daher keine Rede davon sein, dass eine Delegierung von Wien nach St. Pölten zu einer wesentlichen Beschleunigung und Verbilligung des Verfahrens beitragen könne. Vielmehr habe die Beklagte ein Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, von der nur aus triftigen Gründen abgewichen werden könne. Die Ersparnis einer kurzen Fahrtzeit (etwa von 30 Minuten) rechtfertige die Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung jedenfalls nicht.Das Oberlandesgericht Wien wies den Delegierungsantrag ab. Es erachtete rechtlich, dass die Delegierung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN gegen den Widerstand des Prozessgegners nur dann erfolgen könne, wenn ihre Zweckmäßigkeit klar erkennbar sei. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden könne und eine Partei der Delegierung widerspreche, so sei der Delegierungsantrag abzuweisen. Im vorliegenden Fall komme dem Umstand, dass die Mehrzahl der beantragten Zeugen ihren Wohnsitz in Niederösterreich bzw im benachbarten Oberösterreich hätten, insofern keine entscheidende Bedeutung zu, weil aufgrund der gerichtsbekannt hervorragend ausgebauten Verkehrsverbindungen die Fahrtzeiten nach Wien nicht viel länger als jene nach St. Pölten seien. Es könne daher keine Rede davon sein, dass eine Delegierung von Wien nach St. Pölten zu einer wesentlichen Beschleunigung und Verbilligung des Verfahrens beitragen könne. Vielmehr habe die Beklagte ein Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, von der nur aus triftigen Gründen abgewichen werden könne. Die Ersparnis einer kurzen Fahrtzeit (etwa von 30 Minuten) rechtfertige die Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung jedenfalls nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist zulässig, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des § 519 ZPO entgegensteht (RIS-Justiz RS0116349; 1 Ob 80/02z).Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist zulässig, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des Paragraph 519, ZPO entgegensteht (RIS-Justiz RS0116349; 1 Ob 80/02z).
Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, auf dessen Ausführungen gemäß § 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO verwiesen wird. Diesen Ausführungen ist hinzuzufügen, dass im Unterschied zu dem der Entscheidung 9 Nc 27/07f zugrunde liegenden Sachverhalt hier zwar ebenfalls ein Beweisverfahren durch Einvernahme von Zeugen oder Parteien bisher nicht durchgeführt wurde, beide Parteien allerdings umfangreiche Schriftsätze erstatteten und das Sach- und Rechtsvorbringen beider Parteien in drei Verhandlungstagsatzungen vom Arbeits- und Sozialgericht Wien erörtert wurde. Unter diesen Umständen kommt dem Umstand, dass die Hälfte der bisher angebotenen Zeugen im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten wohnen, während die übrigen beantragten Zeugen mehrheitlich in Oberösterreich wohnhaft sind und zwei Zeugen in Wien leben, deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil auch der bisherige Verfahrensaufwand ins Kalkül zu ziehen ist.Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, auf dessen Ausführungen gemäß Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO verwiesen wird. Diesen Ausführungen ist hinzuzufügen, dass im Unterschied zu dem der Entscheidung 9 Nc 27/07f zugrunde liegenden Sachverhalt hier zwar ebenfalls ein Beweisverfahren durch Einvernahme von Zeugen oder Parteien bisher nicht durchgeführt wurde, beide Parteien allerdings umfangreiche Schriftsätze erstatteten und das Sach- und Rechtsvorbringen beider Parteien in drei Verhandlungstagsatzungen vom Arbeits- und Sozialgericht Wien erörtert wurde. Unter diesen Umständen kommt dem Umstand, dass die Hälfte der bisher angebotenen Zeugen im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten wohnen, während die übrigen beantragten Zeugen mehrheitlich in Oberösterreich wohnhaft sind und zwei Zeugen in Wien leben, deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil auch der bisherige Verfahrensaufwand ins Kalkül zu ziehen ist.
Im Hinblick darauf, dass das Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien seit über drei Jahren anhängig ist und dort bereits drei Verhandlungstagsatzungen stattfanden, kann im Unterschied zu der der Entscheidung 9 Nc 27/07f zugrunde liegenden Aktenlage hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann. Spricht aber die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll, so ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324).
Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Anmerkung
E87498 8ObA29.08kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00029.08K.0428.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008