Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache C*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs ihrer Vertreterin D*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 5. Oktober 2007, GZ 52 R 102/07t-54, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Meinung der Revisionswerberin, nach § 268 Abs 2 ABGB sei die Bestellung eines Sachwalters bei Vorhandensein eines gewillkürten Vertreters, insbesondere eines solchen, der durch eine Vorsorgevollmacht (§§ 284f bis 284h ABGB) zur Vertretung berufen ist, „absolut unzulässig", ist unzutreffend. Das ergibt sich schon aus der zitierten Bestimmung selbst, nach der die Bestellung eines Sachwalters in solchen Fällen (nur) unzulässig ist, soweit durch eine Vollmacht für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person „im erforderlichen Ausmaß" vorgesorgt ist. Das ist aber etwa dann nicht der Fall, wenn der Vertreter zum Nachteil der behinderten Person handelt oder mit der Vertretung überfordert ist (vgl Kellner/Barth, Ausgewählte Rechtsfragen zur Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger nach dem SWRÄG 2006, JBl 2007, 690 [694]; vgl auch die Gesetzesmaterialien [RV 1420 BlgNR 22. GP 10]). Zudem normiert § 284g ABGB ausdrücklich, dass die Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Sachwalters nur „insoweit" unzulässig macht, als der Umfang der dem Bevollmächtigten eingeräumten Befugnisse reicht. Aber auch innerhalb des Umfangs der Vorsorgevollmacht kann es nach der eben zitierten Norm zur Bestellung eines Sachwalters kommen, nämlich etwa dann, wenn der Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird oder durch seine Tätigkeit sonst das Wohl der behinderten Person gefährdet (näher etwa Weitzenböck in Schwimann³, Ergänzungsband, § 268 Rz 7 ff; Schauer, Schwerpunkte des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes [Teil II], ÖJZ 2007/217 [222]).Die Meinung der Revisionswerberin, nach Paragraph 268, Absatz 2, ABGB sei die Bestellung eines Sachwalters bei Vorhandensein eines gewillkürten Vertreters, insbesondere eines solchen, der durch eine Vorsorgevollmacht (Paragraphen 284 f, bis 284h ABGB) zur Vertretung berufen ist, „absolut unzulässig", ist unzutreffend. Das ergibt sich schon aus der zitierten Bestimmung selbst, nach der die Bestellung eines Sachwalters in solchen Fällen (nur) unzulässig ist, soweit durch eine Vollmacht für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person „im erforderlichen Ausmaß" vorgesorgt ist. Das ist aber etwa dann nicht der Fall, wenn der Vertreter zum Nachteil der behinderten Person handelt oder mit der Vertretung überfordert ist vergleiche Kellner/Barth, Ausgewählte Rechtsfragen zur Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger nach dem SWRÄG 2006, JBl 2007, 690 [694]; vergleiche auch die Gesetzesmaterialien [RV 1420 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 10]). Zudem normiert Paragraph 284 g, ABGB ausdrücklich, dass die Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Sachwalters nur „insoweit" unzulässig macht, als der Umfang der dem Bevollmächtigten eingeräumten Befugnisse reicht. Aber auch innerhalb des Umfangs der Vorsorgevollmacht kann es nach der eben zitierten Norm zur Bestellung eines Sachwalters kommen, nämlich etwa dann, wenn der Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird oder durch seine Tätigkeit sonst das Wohl der behinderten Person gefährdet (näher etwa Weitzenböck in Schwimann³, Ergänzungsband, Paragraph 268, Rz 7 ff; Schauer, Schwerpunkte des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes [Teil II], ÖJZ 2007/217 [222]).
Auf der Grundlage dieser insoweit völlig klaren Rechtslage hat das Rekursgericht die Notwendigkeit der Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens im konkreten Fall ua damit begründet, dass geprüft werden müsse, ob nicht die Bevollmächtigte allenfalls ihre Aufgaben zum Nachteil der behinderten Person besorgt. Diese Rechtsauffassung ist nach dem Akteninhalt jedenfalls nicht unvertretbar, sodass die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht gegeben sind.Auf der Grundlage dieser insoweit völlig klaren Rechtslage hat das Rekursgericht die Notwendigkeit der Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens im konkreten Fall ua damit begründet, dass geprüft werden müsse, ob nicht die Bevollmächtigte allenfalls ihre Aufgaben zum Nachteil der behinderten Person besorgt. Diese Rechtsauffassung ist nach dem Akteninhalt jedenfalls nicht unvertretbar, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht gegeben sind.
Die im Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen sind daher - ebenso wie die Qualifikation der hier als Vorsorgevollmacht bezeichneten Vollmacht - für die hier zu treffende Entscheidung nicht relevant.
Textnummer
E87493European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00030.08G.0428.000Im RIS seit
28.05.2008Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011