Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter L*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Walter W*****, vertreten durch Dr. Viktor Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.785,03 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Jänner 2008, GZ 7 Ra 156/07y-22, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte hat auch, nachdem der klagende LKW-Fahrer dagegen remonstrierte, grundsätzlich an der Arbeitseinteilung, die zu weit über dem zulässigen Ausmaß liegenden Fahr- und Einsatzzeiten führte, festgehalten und auch seine Anweisung mit 2 Tachoscheiben zu fahren, um dies gegenüber den Behörden zu verschleiern, nicht aufgehoben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei rechtswidrigen Dauerzuständen - jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer dagegen remonstriert - grundsätzlich ein jederzeitiger Austritt möglich ist (RIS-Justiz RS0028967 mwN etwa 9 ObA 27/06w).
Die Entscheidung zu 8 ObA 2285/96d befasste sich mit einem Fall, in dem es um Mängel im Flugbetrieb ging, bei denen nach einem fast 3-monatigen Krankenstand gar nicht klar war, ob diese noch bestanden. Dies ist mit dem vorliegenden Fall, in dem für den Kläger keinerlei Anhaltspunkte bestanden, dass der Beklagte während des Krankenstands von etwa 1 ½ Wochen seine ständige Arbeitseinteilung ändert, nicht vergleichbar.
Anmerkung
E873258ObA25.08xSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5931/5/2009XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00025.08X.0428.000Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009