Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hayriye G*****, gegen die beklagte Partei Süleyman G*****, vertreten durch Dr. Rainer Herzig, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2007, GZ 43 R 736/07i-58, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und wen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die grundsätzlich nicht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0119414; RS0118125; 7 Ob 8/08i). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht vor. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den „anderen kulturellen Hintergrund" des Beklagten (der bis zur Eheschließung in der Türkei lebte, während die Klägerin, die österreicherische Staatsbürgerin ist, in Österreich lebte) nicht beachtet, ist unberechtigt: Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen attackierte der Beklagte die Klägerin ca einmal monatlich tätlich, wobei die Klägerin mehrfach Hämatome und Kratzspuren erlitt, der Beklagte sie mit den Fäusten ins Gesicht schlug, würgte und ihr Tritte versetzte. Er bedrohte die Klägerin mehrfach mit dem Umbringen, drohte ihr für den Fall der Scheidung an, dass er ihrem Sohn den Kopf abschneiden und sie erschießen werde. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass der Beklagte, der der Klägerin mehrfach körperliche Gewalt zufügte, schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 Satz 2 EheG (zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts s § 18 Abs 1 Z 2 IPRG iVm § 20 IPRG) beging. Eine Rechtfertigung dieser Eheverfehlungen mit dem Hinweis auf kulturelle Unterschiede kommt nicht in Betracht (s auch 9 Ob 33/03y = SZ 2003/83).Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und wen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die grundsätzlich nicht als erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0119414; RS0118125; 7 Ob 8/08i). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht vor. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den „anderen kulturellen Hintergrund" des Beklagten (der bis zur Eheschließung in der Türkei lebte, während die Klägerin, die österreicherische Staatsbürgerin ist, in Österreich lebte) nicht beachtet, ist unberechtigt: Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen attackierte der Beklagte die Klägerin ca einmal monatlich tätlich, wobei die Klägerin mehrfach Hämatome und Kratzspuren erlitt, der Beklagte sie mit den Fäusten ins Gesicht schlug, würgte und ihr Tritte versetzte. Er bedrohte die Klägerin mehrfach mit dem Umbringen, drohte ihr für den Fall der Scheidung an, dass er ihrem Sohn den Kopf abschneiden und sie erschießen werde. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass der Beklagte, der der Klägerin mehrfach körperliche Gewalt zufügte, schwere Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, Satz 2 EheG (zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts s Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPRG in Verbindung mit Paragraph 20, IPRG) beging. Eine Rechtfertigung dieser Eheverfehlungen mit dem Hinweis auf kulturelle Unterschiede kommt nicht in Betracht (s auch 9 Ob 33/03y = SZ 2003/83).
Anmerkung
E87315 8Ob24.08zSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2008/422 S 253 - Zak 2008,253 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00024.08Z.0428.000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2008