Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner T*****, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Günther H*****, als früherer Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der klagenden Partei, 2. B*****, wegen Nichtigerklärung eines Kaufvertrags (Streitwert 3,710.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. Februar 2008, GZ 3 R 11/08x-8, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelwerber bekämpft im Ergebnis ausschließlich die von den Vorinstanzen übereinstimmend vertretene Rechtsansicht zur mangelnden Zulässigkeit der auf Anfechtung eines vom Masseverwalter geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Klage.
Nach § 528 Abs 1 ZPO ist es für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erforderlich, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anwendung von von der Rechtsprechung bereits entwickelten Grundsätzen im Einzelfall stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar, wenn es sich um eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt (RIS-Justiz RS0102181; RIS-Justiz RS0044088 jeweils mwN).Nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist es für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erforderlich, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anwendung von von der Rechtsprechung bereits entwickelten Grundsätzen im Einzelfall stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar, wenn es sich um eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt (RIS-Justiz RS0102181; RIS-Justiz RS0044088 jeweils mwN).
Das Rekursgericht hat sich der in 8 Ob 263/00k (= SZ 74/118 = RIS-Justiz RS0115501) vertretenen Rechtsmeinung, die Klagslegitimation des Gemeinschuldners wegen behaupteter Verfehlungen im Konkurs sei nur bei sonst bestehendem Rechtsschutzdefizit zu bejahen, ausdrücklich angeschlossen und ausführlich untersucht, ob im vorliegenden Fall ein Rechtsschutzdefizit des Gemeinschuldners bestehe. Inwieweit dem Rekursgericht bei der Anwendung der von der Rechtsprechung bereits entwickelten Grundsätze im Einzelfall eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, vermag der Revisionrekurs nicht darzustellen. Entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses wird mit der Klage auch nicht bloß eine den Interessen der Konkursgläubiger nicht widerstreitende Erhaltung und Vermehrung der Masse angestrebt, sondern soll deren Verwertung rückabgewickelt werden. Im Übrigen war nicht nur die Tätigkeit des Masseverwalters gemäß § 84 KO vom Konkursgericht zu überwachen, und die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache auch vom Konkursgericht und dem Gläubigerausschuss gemäß § 117 KO zu genehmigen, sondern wurde mittlerweile auch ein Verfahren über die Bestellung eines neuen Masseverwalters geführt (Kundmachung 28. 2. 2008).Das Rekursgericht hat sich der in 8 Ob 263/00k (= SZ 74/118 = RIS-Justiz RS0115501) vertretenen Rechtsmeinung, die Klagslegitimation des Gemeinschuldners wegen behaupteter Verfehlungen im Konkurs sei nur bei sonst bestehendem Rechtsschutzdefizit zu bejahen, ausdrücklich angeschlossen und ausführlich untersucht, ob im vorliegenden Fall ein Rechtsschutzdefizit des Gemeinschuldners bestehe. Inwieweit dem Rekursgericht bei der Anwendung der von der Rechtsprechung bereits entwickelten Grundsätze im Einzelfall eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, vermag der Revisionrekurs nicht darzustellen. Entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses wird mit der Klage auch nicht bloß eine den Interessen der Konkursgläubiger nicht widerstreitende Erhaltung und Vermehrung der Masse angestrebt, sondern soll deren Verwertung rückabgewickelt werden. Im Übrigen war nicht nur die Tätigkeit des Masseverwalters gemäß Paragraph 84, KO vom Konkursgericht zu überwachen, und die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache auch vom Konkursgericht und dem Gläubigerausschuss gemäß Paragraph 117, KO zu genehmigen, sondern wurde mittlerweile auch ein Verfahren über die Bestellung eines neuen Masseverwalters geführt (Kundmachung 28. 2. 2008).
Anmerkung
E873178Ob50.08ySchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZIK 2008/284 S 166 - ZIK 2008,166XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00050.08Y.0428.000Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009