Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elke H*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Walter V*****, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen 8.720 EUR sA und Feststellung (Streitwert 30.520 EUR), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. Februar 2008, GZ 15 R 459/07m-17, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelwerber bekämpft im Ergebnis ausschließlich die von den Vorinstanzen übereinstimmend vertretene Rechtsansicht zum Zustandekommen der hier maßgeblichen Vereinbarung.
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist es für die Zulässigkeit der Revision erforderlich, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Dies rechtfertigt die Zulässigkeit der Revision aber nur dann, wenn darin solche Rechtsfragen auch konkret releviert werden (RIS-Justiz RS0102059; RIS-Justiz RS0048272 jeweils mwN). In der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier ein konkretes Verhalten als Vertragsanbot bzw als Annahme einer Vereinbarung nachgewiesen wurde, ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall zu sehen (RIS-Justiz RS0043253 mwN). Hat doch der Beklagte, auch nachdem die Klägerin später ausdrücklich das Anbot des Beklagten angenommen hat, noch die entsprechenden Zahlungen geleistet.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist es für die Zulässigkeit der Revision erforderlich, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Dies rechtfertigt die Zulässigkeit der Revision aber nur dann, wenn darin solche Rechtsfragen auch konkret releviert werden (RIS-Justiz RS0102059; RIS-Justiz RS0048272 jeweils mwN). In der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier ein konkretes Verhalten als Vertragsanbot bzw als Annahme einer Vereinbarung nachgewiesen wurde, ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall zu sehen (RIS-Justiz RS0043253 mwN). Hat doch der Beklagte, auch nachdem die Klägerin später ausdrücklich das Anbot des Beklagten angenommen hat, noch die entsprechenden Zahlungen geleistet.
Anmerkung
E87321 8Ob57.08bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00057.08B.0428.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008