Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in Gmünd, gegen die beklagte Partei R***** reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S***** KG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Krammer, Rechtsanwalt in Horn, wegen 35.082,97 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2007, GZ 13 R 192/07m, 13 R 193/07h-88, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, wie ein Vorbringen einer Partei zu beurteilen ist und auf welchen Titel ein Anspruch gestützt wird, stellt für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RIS-Justiz RS0042828; 10 Ob 63/00p; 5 Ob 307/02m). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist (RIS-Justiz RS0042828 [T7]). Davon kann hier nicht die Rede sein:
Die Klägerin hat ihr Klagebegehren von allem Anfang an auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt.
Die Klägerin brachte in ihrem Schriftsatz ON 61 vor, dass sie zwar für Schadenersatzansprüche, nicht aber für Gewährleistungsansprüche vorsteuerabzugsberechtigt sei. Dieses Vorbringen iVm mit der Geltendmachung der Bruttosanierungskosten hat das Berufungsgericht zumindest vertretbar nicht als Einschränkung des Klagebegehrens auf die Rechtsgrundlage der Gewährleistung verstanden, sondern dahin, dass für den Fall der Stattgebung des auch auf Gewährleistung gestützten Begehrens der höhere Bruttobetrag begehrt wurde.Die Klägerin brachte in ihrem Schriftsatz ON 61 vor, dass sie zwar für Schadenersatzansprüche, nicht aber für Gewährleistungsansprüche vorsteuerabzugsberechtigt sei. Dieses Vorbringen in Verbindung mit mit der Geltendmachung der Bruttosanierungskosten hat das Berufungsgericht zumindest vertretbar nicht als Einschränkung des Klagebegehrens auf die Rechtsgrundlage der Gewährleistung verstanden, sondern dahin, dass für den Fall der Stattgebung des auch auf Gewährleistung gestützten Begehrens der höhere Bruttobetrag begehrt wurde.
Anmerkung
E87491 8Ob27.08sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00027.08S.0428.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008