Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helen E*****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. E***** GmbH & Co KG und 2. E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 51.896,04 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 5.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Februar 2008, GZ 2 R 254/07f-110, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beklagten Parteien bezweifeln zu Recht nicht den Schutznormcharakter der Überwachungsanordnung in der Betriebsvorschrift des Jahres 1977 (RIS-Justiz RS0027539). Die Vorinstanzen sind weiters zutreffend davon ausgegangen, dass die Schutznorm durch den Überprüfungsbericht des seilbahntechnischen Sachverständigen (1981) nicht außer Kraft gesetzt worden ist. Dieser Bericht (demzufolge die vorgeschriebene Besetzung der Bergstation unter Umständen entbehrlich ist) konnte bestenfalls als Empfehlung für eine künftige Entscheidung der Behörde zu verstehen gewesen sein, die allerdings - mangels Antragstellung der erstbeklagten Partei - nie ergangen ist. Sie wäre auch, wie der Anlassfall zeigt, nicht ratsam gewesen, weil sie dem Sicherheitsbedürfnis der Liftfahrer nicht entspricht.
Da die Betriebsvorschriften Bestandteil des Beförderungsvertrags sind, beruht die Bejahung der Haftung der erstbeklagten Partei wegen Verletzung ihrer Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag jedenfalls auf einer vertretbaren Rechtsansicht (vgl dazu ZVR 1987/76; RIS-Justiz RS0023697, RS0023706, insbesondere T2).Da die Betriebsvorschriften Bestandteil des Beförderungsvertrags sind, beruht die Bejahung der Haftung der erstbeklagten Partei wegen Verletzung ihrer Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag jedenfalls auf einer vertretbaren Rechtsansicht vergleiche dazu ZVR 1987/76; RIS-Justiz RS0023697, RS0023706, insbesondere T2).
Anmerkung
E87439 2Ob84.08dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00084.08D.0428.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008