Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Wulf Kern, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Böhm und Dr. Axel Reckenzaun, Rechtsanwälte in Graz, wegen 1.319,18 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Graz-Ost bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt in ihrer beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich in der Plüddemanngasse in Graz ereignet hat.
Die beklagte Partei wandte die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein und beantragte in eventu die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz-Ost. Zur Begründung des Eventualantrags brachte sie vor, beide beteiligten Fahrzeuglenker hätten ihren Hauptwohnsitz in Graz. Außerdem werde die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen erforderlich sein.
Die klagende Partei sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus, gestand jedoch zu, dass die „bis jetzt angebotenen Zeugen" in Graz wohnen würden. Zum Nachweis der Schadenshöhe wurde ein in Wien ansässiger Zeuge namhaft gemacht.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bejahte mit Beschluss vom 6. 3. 2008 seine örtliche Zuständigkeit. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses legte es den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne sich selbst gemäß § 31 Abs 3 JN zur Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu äußern.Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bejahte mit Beschluss vom 6. 3. 2008 seine örtliche Zuständigkeit. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses legte es den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne sich selbst gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN zur Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu äußern.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 3 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046589, RS0046149) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).Nach Paragraph 31, Absatz 3, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046589, RS0046149) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (Paragraph 20, EKHG).
Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die (bisher einzige) zum Unfallhergang namhaft gemachte Zeugin in Graz wohnt und die Vornahme eines Lokalaugenscheins beantragt wurde, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0108909).
Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben. Im Hinblick auf die eindeutig für eine Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Aktenlage war die vorherige Einholung einer Äußerung des an sich zuständigen und von der klagenden Partei auch angerufenen Gerichts entbehrlich (RIS-Justiz RS0113776).
Anmerkung
E87427 2Nc10.08fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020NC00010.08F.0430.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008