TE OGH 2008/5/6 1Ob83/08z

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Veröffentlicht am 06.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gisela Maria E*****, vertreten durch Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung und Löschung (Gesamtstreitwert 72.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2008, GZ 4 R 98/07x-14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12. April 2007, GZ 29 Cg 39/06i-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.055,78 EUR (darin 342,63 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

1996 gewährte die Beklagte einer GmbH einen Kredit über 8 Mio ATS, zu dessen Besicherung die Klägerin zwei in ihrem Eigentum stehende Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile verpfändete; auf diesen Liegenschaft(santeil)en wurde zu Gunsten der Beklagten eine Simultanhöchstbetragshypothek von 5 Mio ATS einverleibt. Persönlichen Kontakt gab es zwischen der Klägerin und Mitarbeitern der Beklagten vor Unterfertigung des Kredit- und des Pfandbestellungsvertrags nie. Die Unterfertigung dieser Urkunden erfolgte für die Klägerin durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt.

Vor der Interzession der Klägerin hatte ihr ihr Sohn mitgeteilt, dass die Ende 1995 gegründete GmbH die bisher von ihm betriebenen Lokale kaufen werde. In dieser GmbH könnte er in Zukunft seine wirtschaftlichen Interessen entfalten; die finanziellen Vorteile kämen ihm und seiner Familie zugute. Die Klägerin sagte daraufhin zu, dass sie ihrem Sohn helfen werde. Dieser hatte auch in der neu gegründeten GmbH das Sagen und führte deren Geschäfte. Es bestand ein Konsulentenvertrag, nach dem ihm die Gewinne aus der GmbH zukommen sollten. Im Jahr 2000 wurde zwischen der Beklagten und der Kreditnehmerin eine neue Vereinbarung über die Kreditrückzahlungsraten getroffen. Diese wurde zunächst eingehalten. Im Frühjahr 2003 geriet die GmbH dann mit der Zahlung der Raten in Verzug. Am 24. 11. 2004 wurde über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet, der in einen Zwangsausgleich mit einer 20 %igen Quote mündete. Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. 4. 2005 wurde - unter anderem - die Klägerin zur Zahlung von 72.000 EUR samt Zinsen an die Beklagte bei sonstiger Exekution in die verpfändeten Liegenschaftsanteile verurteilt.

Die Klägerin begehrte mit ihrer am 11. 9. 2006 beim Erstgericht eingelangten Klage den urteilsmäßigen Ausspruch, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag sowie der Pfandbestellungsvertrag aufgehoben (in eventu: für rechtsunwirksam erklärt) werden, sowie die Löschung der grundbücherlich einverleibten Pfandrechte und der Anmerkung der - bereits rechtskräftig erledigten - Hypothekarklage. Sie brachte dazu - soweit dies im derzeitigen Verfahrensstadium noch von Bedeutung ist - im Wesentlichen vor, der Beklagten sei aufgrund der ihr vorliegenden und von ihr geprüften Kreditunterlagen schon vor der Pfandbestellung völlig klar gewesen, dass die Kreditnehmerin vor der Zahlungsunfähigkeit stehe und von vornherein niemals in der Lage sein würde, den bei der Beklagten aufgenommenen Kredit zurückzuzahlen. Sowohl die Vermögenslosigkeit der GmbH als auch deren zur Darlehensrückführung niemals ausreichenden Einkünfte seien der Beklagten im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme aufgrund der ihr vorliegenden Kreditunterlagen bekannt gewesen. Damit habe die Beklagte aber auch gewusst, dass die Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin und deren wirtschaftlicher Zusammenbruch unvermeidlich bevorgestanden seien. Angesichts dieser Kenntnis hätte die Beklagte die Klägerin vor Übernahme ihrer Verpflichtungen als Pfandbestellerin über die Kreditunwürdigkeit bzw die schlechte wirtschaftliche Situation der GmbH aufklären müssen, was jedoch unterlassen worden sei. Da die Beklagte die gebotene Aufklärung im offenkundig eigenen Interesse unterlassen habe, seien die von der Klägerin abgeschlossenen Verträge gemäß § 879 ABGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Sie fechte daher den Kreditvertrag und den Pfandbestellungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit an und begehre die Löschung der Pfandrechte aus dem Grundbuch.Die Klägerin begehrte mit ihrer am 11. 9. 2006 beim Erstgericht eingelangten Klage den urteilsmäßigen Ausspruch, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag sowie der Pfandbestellungsvertrag aufgehoben (in eventu: für rechtsunwirksam erklärt) werden, sowie die Löschung der grundbücherlich einverleibten Pfandrechte und der Anmerkung der - bereits rechtskräftig erledigten - Hypothekarklage. Sie brachte dazu - soweit dies im derzeitigen Verfahrensstadium noch von Bedeutung ist - im Wesentlichen vor, der Beklagten sei aufgrund der ihr vorliegenden und von ihr geprüften Kreditunterlagen schon vor der Pfandbestellung völlig klar gewesen, dass die Kreditnehmerin vor der Zahlungsunfähigkeit stehe und von vornherein niemals in der Lage sein würde, den bei der Beklagten aufgenommenen Kredit zurückzuzahlen. Sowohl die Vermögenslosigkeit der GmbH als auch deren zur Darlehensrückführung niemals ausreichenden Einkünfte seien der Beklagten im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme aufgrund der ihr vorliegenden Kreditunterlagen bekannt gewesen. Damit habe die Beklagte aber auch gewusst, dass die Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin und deren wirtschaftlicher Zusammenbruch unvermeidlich bevorgestanden seien. Angesichts dieser Kenntnis hätte die Beklagte die Klägerin vor Übernahme ihrer Verpflichtungen als Pfandbestellerin über die Kreditunwürdigkeit bzw die schlechte wirtschaftliche Situation der GmbH aufklären müssen, was jedoch unterlassen worden sei. Da die Beklagte die gebotene Aufklärung im offenkundig eigenen Interesse unterlassen habe, seien die von der Klägerin abgeschlossenen Verträge gemäß Paragraph 879, ABGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Sie fechte daher den Kreditvertrag und den Pfandbestellungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit an und begehre die Löschung der Pfandrechte aus dem Grundbuch.

Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, der nunmehrigen Klageführung stehe das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Gültigkeit der Verträge seien bereits im Vorprozess geprüft und (rechtskräftig) für unberechtigt befunden worden. Ein allfälliges Recht der Klägerin, die Verträge wegen Irrtums anzufechten, sei verjährt. Die Behauptung, bereits zum Zeitpunkt der Pfandbestellung und Kreditaufnahme sei die Unmöglichkeit der Darlehensrückzahlung festgestanden und der wirtschaftliche Ruin sowie die Zahlungsunfähigkeit der GmbH bevorgestanden, stellte eine reine Schutzbehauptung dar. Der Beklagten sei vielmehr die Prognoserechnung eines Steuerberaters vorgelegt worden, nach der eine Kreditrückführung aus den Erträgnissen der Gastronomiebetriebe möglich gewesen wäre; zu diesen Erträgnissen seien noch weitere Erträge aus Automatengeschäften an diesen Standorten zu erwarten gewesen. Zur Konkurseröffnung sei es auch erst etwa acht Jahre nach der Pfandbestellung gekommen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte unter anderem fest, dass eine für 1996 von einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft erstellte Prognoserechnung für die später von der GmbH betriebenen Unternehmen einen Cash-flow von 1,32 Mio ATS ausgewiesen habe. Eine Insolvenz sei damals (gemeint offenbar: für die Beklagte) noch nicht absehbar gewesen. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dem nunmehr erhobenen Klagebegehren stehe das rechtskräftige Urteil im Vorprozess entgegen, weil der rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage des nunmehrigen Prozesses bilde. Die Gültigkeit des Kreditvertrags und des Pfandbestellungsvertrags sei durch das „Vorurteil" bereits wirksam festgestellt worden, weshalb nun - „zumindest bis zur Höhe von 72.000 EUR" - ebenfalls von der Gültigkeit der Verträge auszugehen sei. Dem Klagebegehren stehe daher die Rechtskraft (Bindungswirkung) des „Vorurteils" insoweit entgegen, als eine Hypothekarhaftung der Klägerin bis zum Betrag von 72.000 EUR festgestellt sei. Aufgrund der Feststellungen ergäbe sich aber auch bezüglich eines restlichen - 72.000 EUR übersteigenden - Betrags „kein anderer Sachverhalt" und gäbe es insoweit auch keine Behauptungen der Klägerin. Es bestehe auch keine Grundlage für eine Löschung der einverleibten Pfandrechte.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Gültigkeit der Verträge sei im Vorprozess nur Vorfrage des dort gegenständlichen Zahlungsbegehrens bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft gewesen, während Hauptfrage des Vorprozesses die Leistungspflicht der Klägerin gewesen sei. Eine Bindungswirkung im Wege der Präjudizialität komme daher im vorliegenden Fall entgegen den Ansichten des Erstgerichts und der Beklagten nicht in Betracht. Dies habe jedenfalls für Ansprüche der Beklagten, die über den im Vorprozess geltend gemachten Teilbetrag von 72.000 EUR hinausgehen, zu gelten. Die Frage, ob durch das Begehren in die Wirkung eines Vorprozesses eingegriffen würde, weil die Löschung der Pfandrechte begehrt wird, brauche nicht beurteilt werden, weil die nunmehr herangezogenen Tatsachengrundlagen ohnehin zu keiner Ungültigkeit der Verträge führten. Es bestehe nämlich nach ständiger Rechtsprechung keine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank, weil § 25c KSchG bei Pfandbestellungen nicht anzuwenden sei. Damit lägen auch die relevierten sekundären Feststellungsmängel nicht vor. Die von der Klägerin angefochtene Feststellung, dass die Insolvenz der GmbH zum Zeitpunkt der Pfandbestellung noch nicht absehbar gewesen sei, werde wegen rechtlicher Unerheblichkeit vom Berufungsgericht nicht übernommen. Die Revision sei zulässig, weil der Frage der Präjudizialität von Entscheidungen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Gültigkeit der Verträge sei im Vorprozess nur Vorfrage des dort gegenständlichen Zahlungsbegehrens bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft gewesen, während Hauptfrage des Vorprozesses die Leistungspflicht der Klägerin gewesen sei. Eine Bindungswirkung im Wege der Präjudizialität komme daher im vorliegenden Fall entgegen den Ansichten des Erstgerichts und der Beklagten nicht in Betracht. Dies habe jedenfalls für Ansprüche der Beklagten, die über den im Vorprozess geltend gemachten Teilbetrag von 72.000 EUR hinausgehen, zu gelten. Die Frage, ob durch das Begehren in die Wirkung eines Vorprozesses eingegriffen würde, weil die Löschung der Pfandrechte begehrt wird, brauche nicht beurteilt werden, weil die nunmehr herangezogenen Tatsachengrundlagen ohnehin zu keiner Ungültigkeit der Verträge führten. Es bestehe nämlich nach ständiger Rechtsprechung keine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank, weil Paragraph 25 c, KSchG bei Pfandbestellungen nicht anzuwenden sei. Damit lägen auch die relevierten sekundären Feststellungsmängel nicht vor. Die von der Klägerin angefochtene Feststellung, dass die Insolvenz der GmbH zum Zeitpunkt der Pfandbestellung noch nicht absehbar gewesen sei, werde wegen rechtlicher Unerheblichkeit vom Berufungsgericht nicht übernommen. Die Revision sei zulässig, weil der Frage der Präjudizialität von Entscheidungen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Zu Recht hat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung der Beklagten, dem nunmehr erhobenen Klagebegehren stünde generell das Prozesshindernis der rechtskräftigen entschiedenen Sache bzw eine Bindung an die im früheren Prozess ergangene Entscheidung entgegen, verworfen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn über das wirksame Zustandekommen bzw das Weiterbestehen des Pfandbestellungsvertrags - etwa aufgrund eines Zwischenantrags auf Feststellung - als Hauptfrage entschieden worden wäre. An bloße Vorfragenentscheidungen, die in einem vorangegangenen Verfahren zwischen denselben Parteien getroffen worden sind, besteht hingegen - wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - keine Bindung. Die früher teilweise vertretene Auffassung, eine gewisse Bindungswirkung müsse aufgrund der anzustrebenden Entscheidungsharmonie angenommen werden, wird von der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht mehr geteilt (vgl nur RIS-Justiz RS0102102; 9 ObA 205/98g uva).Zu Recht hat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung der Beklagten, dem nunmehr erhobenen Klagebegehren stünde generell das Prozesshindernis der rechtskräftigen entschiedenen Sache bzw eine Bindung an die im früheren Prozess ergangene Entscheidung entgegen, verworfen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn über das wirksame Zustandekommen bzw das Weiterbestehen des Pfandbestellungsvertrags - etwa aufgrund eines Zwischenantrags auf Feststellung - als Hauptfrage entschieden worden wäre. An bloße Vorfragenentscheidungen, die in einem vorangegangenen Verfahren zwischen denselben Parteien getroffen worden sind, besteht hingegen - wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - keine Bindung. Die früher teilweise vertretene Auffassung, eine gewisse Bindungswirkung müsse aufgrund der anzustrebenden Entscheidungsharmonie angenommen werden, wird von der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht mehr geteilt vergleiche nur RIS-Justiz RS0102102; 9 ObA 205/98g uva).

Grundsätzlich zutreffend verweist die Revisionswerberin hingegen auf die ständige Rechtsprechung, nach der - unabhängig von § 25c KSchG - eine allgemeine Pflicht des Kreditgebers besteht, einen potenziellen Interzedenten vor dem drohenden Risiko zu warnen, wenn die Bank Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Kreditnehmers hat (RIS-Justiz RS0026488; RS0026805). Derartiges hat die Klägerin - wenn auch ohne nähere Substantiierung und unter Hinweis auf nicht näher erläuterte „Kreditunterlagen" - im Verfahren erster Instanz ausdrücklich behauptet. Diese Behauptung hat die Klägerin allerdings bereits im Berufungsverfahren - im Zusammenhang mit der Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellung, dass eine Insolvenz der GmbH (für die Beklagte) zum Zeitpunkt der Interzession noch nicht absehbar gewesen sei - nicht mehr aufrecht erhalten. Sie hat dort lediglich gemeint, das Erstgericht hätte festzustellen gehabt, dass der Eintritt der Insolvenz „voraussehbar" war, was jedoch nicht dem von der Judikatur geforderten Kriterium der „Kenntnis" des Kreditgebers von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch entspricht. Eine bloße Voraussehbarkeit löst aber die von der Klägerin angesprochene Aufklärungspflicht eines Kreditgebers (noch) nicht aus. Festzuhalten ist auch, dass die Klägerin insbesondere gar nicht behauptet, die Beklagte hätte Kenntnis davon gehabt, dass die Kreditvaluta von der Beklagten (weitgehend) ohne Gegenleistung an den Sohn der Klägerin weitergegeben werden sollte.Grundsätzlich zutreffend verweist die Revisionswerberin hingegen auf die ständige Rechtsprechung, nach der - unabhängig von Paragraph 25 c, KSchG - eine allgemeine Pflicht des Kreditgebers besteht, einen potenziellen Interzedenten vor dem drohenden Risiko zu warnen, wenn die Bank Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Kreditnehmers hat (RIS-Justiz RS0026488; RS0026805). Derartiges hat die Klägerin - wenn auch ohne nähere Substantiierung und unter Hinweis auf nicht näher erläuterte „Kreditunterlagen" - im Verfahren erster Instanz ausdrücklich behauptet. Diese Behauptung hat die Klägerin allerdings bereits im Berufungsverfahren - im Zusammenhang mit der Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellung, dass eine Insolvenz der GmbH (für die Beklagte) zum Zeitpunkt der Interzession noch nicht absehbar gewesen sei - nicht mehr aufrecht erhalten. Sie hat dort lediglich gemeint, das Erstgericht hätte festzustellen gehabt, dass der Eintritt der Insolvenz „voraussehbar" war, was jedoch nicht dem von der Judikatur geforderten Kriterium der „Kenntnis" des Kreditgebers von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch entspricht. Eine bloße Voraussehbarkeit löst aber die von der Klägerin angesprochene Aufklärungspflicht eines Kreditgebers (noch) nicht aus. Festzuhalten ist auch, dass die Klägerin insbesondere gar nicht behauptet, die Beklagte hätte Kenntnis davon gehabt, dass die Kreditvaluta von der Beklagten (weitgehend) ohne Gegenleistung an den Sohn der Klägerin weitergegeben werden sollte.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der Auffassung der Klägerin, es liege ein Fall der Ungültigkeit des (Pfandbestellungs-)Vertrags wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 879 ABGB vor, nicht beizutreten ist, da die Prüfung eines auffallenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei Interzessionsverträgen grundsätzlich nicht in Betracht kommt und in vergleichbaren Fällen als die Sittenwidrigkeitsprüfung auslösendes Element ein krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten heranzuziehen ist (vgl nur 1 Ob 544/95 = SZ 68/64; 9 Ob 48/97t; 1 Ob 93/02m; RIS-Justiz RS0116606 ua). Derartiges hat die Klägerin gar nicht behauptet.Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der Auffassung der Klägerin, es liege ein Fall der Ungültigkeit des (Pfandbestellungs-)Vertrags wegen Sittenwidrigkeit gemäß Paragraph 879, ABGB vor, nicht beizutreten ist, da die Prüfung eines auffallenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei Interzessionsverträgen grundsätzlich nicht in Betracht kommt und in vergleichbaren Fällen als die Sittenwidrigkeitsprüfung auslösendes Element ein krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten heranzuziehen ist vergleiche nur 1 Ob 544/95 = SZ 68/64; 9 Ob 48/97t; 1 Ob 93/02m; RIS-Justiz RS0116606 ua). Derartiges hat die Klägerin gar nicht behauptet.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E875781Ob83.08z

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖBA 2009,75/1526 - ÖBA 2009/1526 = RdW 2008/657 S 712 - RdW 2008,712XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00083.08Z.0506.000

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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