TE OGH 2008/5/6 10Ob48/08v

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Veröffentlicht am 06.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Liegenschaftsvermietungsgesellschaft mbH & Co Projekt R***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei L***** Leasing GmbH, *****, vertreten durch Dr. Theodor Strohal und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 153.018,07 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Februar 2008, GZ 13 R 127/07b-89, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die klagende KEG im Zusammenhang mit einem Bauherrenmodell, an dem sich (neben anderen) sie selbst und der Rechtsvorgänger der beklagten Partei beteiligt haben (soweit für die vorliegende Entscheidung relevant geht es um eine Baugemeinschaft, in der Organisationsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht), an die das Objekt errichtende Generalunternehmerin bestimmte Zahlungen geleistet. Nach der von der beklagten Partei sowohl auf tatsächlicher als auch auf rechtlicher Ebene bestrittenen Ansicht der klagenden Partei hatte sich der Rechtsvorgänger der beklagten Partei zu diesen Zahlungen an die Generalunternehmerin verpflichtet; diesbezüglich sind die Vorinstanzen dem Standpunkt der klagenden Partei gefolgt. In (hinsichtlich der Gegenforderung) teilweiser Abänderung des Urteils erster Instanz erkannte das Berufungsgericht die gesamte Klagsforderung von 153.018,07 EUR als zu Recht bestehend und die von der beklagten Partei aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung von 39.082 EUR als nicht zu Recht bestehend. Dementsprechend verpflichtete es die beklagte Partei zur Zahlung von 153.018,07 EUR samt 5 % Zinsen von 6. 2. 2001 bis 31. 7. 2002, 10,75 % Zinsen von 1. 8. 2002 bis 31. 12. 2002, 10,20 % Zinsen von 1. 1. 2003 bis 30. 6. 2003 und 9,47 % Zinsen ab 1. 7. 2003 an die klagende Partei. Die Revision erklärte es mangels erheblicher Rechtsfragen für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer außerordentlichen Revision führt die beklagte Partei folgende Rechtsfragen, die vom Berufungsgericht entgegen dem Gesetz und ständiger Judikatur gelöst worden seien, als erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO an:In ihrer außerordentlichen Revision führt die beklagte Partei folgende Rechtsfragen, die vom Berufungsgericht entgegen dem Gesetz und ständiger Judikatur gelöst worden seien, als erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an:

a) Fälligkeit des „Kaufpreises" bereits mit der Verschaffung von außerbücherlichem Eigentum an den für die beklagte Partei bestimmten Liegenschaftsanteilen;

b) Voraussetzungen für die rechtswirksame Einlösung einer Forderung gemäß § 1422 ABGB;b) Voraussetzungen für die rechtswirksame Einlösung einer Forderung gemäß Paragraph 1422, ABGB;

  1. c)Litera c
    fehlende Passivlegitimation der klagenden Partei für Baumängel;
  2. d)Litera d
    Höhe der Zinsen aus einer „Kaufpreisschuld" ab 1. 8. 2008, wenn auf Schuldnerseite ursprünglich ein Verbraucher aufgetreten ist und es später zu einem „Parteiwechsel" gekommen ist.
Zu diesen Fragen ist vorweg festzuhalten, dass die Vorinstanzen nicht von einer Kaufpreisschuld der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei ausgegangen sind und auch nicht unmittelbar erkennbar ist, warum Grundsätze des Kaufvertragsrechts auf den vorliegenden Fall zu übertragen wären. Darüber hinaus käme Fragen der Vertragsauslegung in aller Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0112106 uva). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Gesellschafter der GesbR gegenüber der Generalunternehmerin (im Zweifel) als Gesamtschuldner zur Zahlung von Gesellschaftsschulden, die aus dem Auftrag zur Objekterrichtung resultieren, verpflichtet seien. Tilge nun eine Gesellschafterin aus ihrem Privatvermögen Gesellschaftsschulden, könne sie entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung und der nach dem Beschluss der Bauherrenversammlung auf die beklagte Partei entfallenden Quote von 7,3 % insoweit anteilig den Ersatz der von ihr allein bezahlten Gesamtbaukosten verlangen. Die offenbar im Zusammenhang mit der Rechtsansicht des Erstgerichts und dem Berufungsvorbringen behandelte Frage eines Forderungsübergangs nach § 1358 ABGB bzw § 1422 ABGB ist somit für die bekämpfte Entscheidung nicht tragend und stellt daher auch keine für den Streitausgang erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (6 Ob 1533/88, 3 Ob 159/01f ua; RIS-Justiz RS0042736, RS0088931, RS0111271).Zu diesen Fragen ist vorweg festzuhalten, dass die Vorinstanzen nicht von einer Kaufpreisschuld der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei ausgegangen sind und auch nicht unmittelbar erkennbar ist, warum Grundsätze des Kaufvertragsrechts auf den vorliegenden Fall zu übertragen wären. Darüber hinaus käme Fragen der Vertragsauslegung in aller Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0112106 uva). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Gesellschafter der GesbR gegenüber der Generalunternehmerin (im Zweifel) als Gesamtschuldner zur Zahlung von Gesellschaftsschulden, die aus dem Auftrag zur Objekterrichtung resultieren, verpflichtet seien. Tilge nun eine Gesellschafterin aus ihrem Privatvermögen Gesellschaftsschulden, könne sie entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung und der nach dem Beschluss der Bauherrenversammlung auf die beklagte Partei entfallenden Quote von 7,3 % insoweit anteilig den Ersatz der von ihr allein bezahlten Gesamtbaukosten verlangen. Die offenbar im Zusammenhang mit der Rechtsansicht des Erstgerichts und dem Berufungsvorbringen behandelte Frage eines Forderungsübergangs nach Paragraph 1358, ABGB bzw Paragraph 1422, ABGB ist somit für die bekämpfte Entscheidung nicht tragend und stellt daher auch keine für den Streitausgang erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (6 Ob 1533/88, 3 Ob 159/01f ua; RIS-Justiz RS0042736, RS0088931, RS0111271).
Warum die Ansicht des Berufungsgerichts, die klagende Partei sei hinsichtlich der von der beklagten Partei als Gegenforderung geltend gemachten Mängelbehebungskosten passiv nicht legitimiert, weil sie lediglich als Mitgesellschafterin gehandelt habe und keine Bauleistungen für die beklagte Partei zu erbringen gehabt habe, dem Gesetz und der höchstgerichtlichen Judikatur widerspreche, wird in der Revision nicht näher begründet. Wenn ausgeführt wird, der „Mängelbehebungsanspruch und der damit im Zusammenhang stehende Kaufpreisminderungsanspruch" richte sich sehr wohl „gegen den Verkäufer bzw denjenigen, der den Kaufpreis rechtens fordern" könne, ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Anspruch der klagenden Partei nicht in einer Kaufpreisforderung begründet ist. Die Frage der etwaigen Verletzung von Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten zwischen Solidarschuldnern (im Zusammenhang mit der Zahlung der klagenden Partei an die Generalunternehmerin vor Mängelbeseitigung) wird in der Revision nicht mehr releviert.
Auch hinsichtlich der Verzinsung der Forderung der klagenden Partei geht die beklagte Partei unrichtigerweise von einer kaufvertraglichen Grundlage des zuerkannten Anspruchs aus. Die tragende Ansicht des Berufungsgerichts, der (Regress-)Anspruch der klagenden Partei fuße auf einer aus dem Gesellschafterverhältnis abgeleiteten Anspruchsgrundlage gegenüber der (anstelle des ursprünglichen Gesellschafters) neu eingetretenen Gesellschafterin und sei am 5. 2. 2001 fällig gestellt worden, wird in der Revision nicht bekämpft. Mangels eines tauglichen Zulassungsgrunds im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.Auch hinsichtlich der Verzinsung der Forderung der klagenden Partei geht die beklagte Partei unrichtigerweise von einer kaufvertraglichen Grundlage des zuerkannten Anspruchs aus. Die tragende Ansicht des Berufungsgerichts, der (Regress-)Anspruch der klagenden Partei fuße auf einer aus dem Gesellschafterverhältnis abgeleiteten Anspruchsgrundlage gegenüber der (anstelle des ursprünglichen Gesellschafters) neu eingetretenen Gesellschafterin und sei am 5. 2. 2001 fällig gestellt worden, wird in der Revision nicht bekämpft. Mangels eines tauglichen Zulassungsgrunds im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Anmerkung

E87521 10Ob48.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00048.08V.0506.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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