Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Liegenschaftsvermietungsgesellschaft mbH & Co Projekt R***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei L***** Leasing GmbH, *****, vertreten durch Dr. Theodor Strohal und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 153.018,07 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Februar 2008, GZ 13 R 127/07b-89, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die klagende KEG im Zusammenhang mit einem Bauherrenmodell, an dem sich (neben anderen) sie selbst und der Rechtsvorgänger der beklagten Partei beteiligt haben (soweit für die vorliegende Entscheidung relevant geht es um eine Baugemeinschaft, in der Organisationsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht), an die das Objekt errichtende Generalunternehmerin bestimmte Zahlungen geleistet. Nach der von der beklagten Partei sowohl auf tatsächlicher als auch auf rechtlicher Ebene bestrittenen Ansicht der klagenden Partei hatte sich der Rechtsvorgänger der beklagten Partei zu diesen Zahlungen an die Generalunternehmerin verpflichtet; diesbezüglich sind die Vorinstanzen dem Standpunkt der klagenden Partei gefolgt. In (hinsichtlich der Gegenforderung) teilweiser Abänderung des Urteils erster Instanz erkannte das Berufungsgericht die gesamte Klagsforderung von 153.018,07 EUR als zu Recht bestehend und die von der beklagten Partei aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung von 39.082 EUR als nicht zu Recht bestehend. Dementsprechend verpflichtete es die beklagte Partei zur Zahlung von 153.018,07 EUR samt 5 % Zinsen von 6. 2. 2001 bis 31. 7. 2002, 10,75 % Zinsen von 1. 8. 2002 bis 31. 12. 2002, 10,20 % Zinsen von 1. 1. 2003 bis 30. 6. 2003 und 9,47 % Zinsen ab 1. 7. 2003 an die klagende Partei. Die Revision erklärte es mangels erheblicher Rechtsfragen für nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
In ihrer außerordentlichen Revision führt die beklagte Partei folgende Rechtsfragen, die vom Berufungsgericht entgegen dem Gesetz und ständiger Judikatur gelöst worden seien, als erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO an:In ihrer außerordentlichen Revision führt die beklagte Partei folgende Rechtsfragen, die vom Berufungsgericht entgegen dem Gesetz und ständiger Judikatur gelöst worden seien, als erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an:
a) Fälligkeit des „Kaufpreises" bereits mit der Verschaffung von außerbücherlichem Eigentum an den für die beklagte Partei bestimmten Liegenschaftsanteilen;
b) Voraussetzungen für die rechtswirksame Einlösung einer Forderung gemäß § 1422 ABGB;b) Voraussetzungen für die rechtswirksame Einlösung einer Forderung gemäß Paragraph 1422, ABGB;
Anmerkung
E87521 10Ob48.08vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00048.08V.0506.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008