TE OGH 2008/5/6 1Ob88/08k

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Veröffentlicht am 06.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Romana H*****, vertreten durch Hildegard H***** als Sachwalterin, beide *****, wider den Antragsgegner Karl H*****, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft (KEG) in Mistelbach, wegen Unterhalt, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 4. März 2008, GZ 23 R 51/08k-43, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Scheibbs vom 18. Dezember 2007, GZ 1 Fam 3/07b-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Dieser wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 18. 12. 2007 zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von 330 EUR ab 1. 4. 2005 verpflichtet.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Antragsgegners.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 20.000 EUR, weil Unterhaltsansprüche mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten sind (hier: 330 EUR x 36 = 11.880 EUR; § 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0103147); bereits fällig gewordenen Unterhaltsbeträge sind dem laufenden Unterhaltsbetrag grundsätzlich nicht hinzuzurechnen (1 Ob 133/99m; 1 Ob 267/00x; 1 Ob 254/01m; Mayr in Rechberger3, § 58 JN Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 185). Das Rechtsmittel des Antragsgegners wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches" bezeichnet ist -, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach der Revisionsrekurs zulässig sei, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entsprechen oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 126/07h ua).Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 20.000 EUR, weil Unterhaltsansprüche mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten sind (hier: 330 EUR x 36 = 11.880 EUR; Paragraph 58, Absatz eins, JN; RIS-Justiz RS0103147); bereits fällig gewordenen Unterhaltsbeträge sind dem laufenden Unterhaltsbetrag grundsätzlich nicht hinzuzurechnen (1 Ob 133/99m; 1 Ob 267/00x; 1 Ob 254/01m; Mayr in Rechberger3, Paragraph 58, JN Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 502, ZPO Rz 185). Das Rechtsmittel des Antragsgegners wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches" bezeichnet ist -, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach der Revisionsrekurs zulässig sei, den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entsprechen oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 126/07h ua).

Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E87579 1Ob88.08k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00088.08K.0506.000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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