TE OGH 2008/5/6 10ObS44/08f

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Veröffentlicht am 06.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Sen. h.c. Prof. Mag. Dr. Günther Schön (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gabriele S*****, Einzelhandelskauffrau, *****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Oktober 2007, GZ 23 Rs 55/07w-48, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die am 8. 11. 1959 geborene Klägerin, die den Beruf einer Einzelhandelskauffrau erlernt hat, beantragte am 4. 2. 2004 die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension. Der Antrag wurde von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 17. 8. 2004 abgelehnt.

Mit Teilurteil vom 28. 6. 2007 (= Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz) wies das Erstgericht das auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab dem Stichtag 1. 3. 2004 gerichtete Klagebegehren ab, nahm jedoch den Zeitraum von 1. 2. 2007 bis 31. 10. 2007 von seiner Entscheidung mit der Begründung aus, dass diesbezüglich wegen eines eingeschränkteren Leistungskalküls noch die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens erforderlich sei; nach entsprechender Behandlung in einem Zeitraum von rund drei Monaten ab Schluss der Verhandlung erster Instanz werde sich der Zustand der Klägerin aber wieder verbessern. Der Spruch des Teilurteils vom 28. 6. 2007 wurde so gestaltet, dass das Klagebegehren auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension vom Stichtag (1. 3. 2004) bis zum 31. 1. 2007 sowie ab 1. 11. 2007 abgewiesen wurde und die Entscheidung über den restlichen Zeitraum (1. 2. 2007 bis 31. 10. 2007) dem Endurteil vorbehalten wurde. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Klägerin in dem vom Teilurteil umfassten Zeitraum (1. 3. 2004 bis 31. 1. 2007 und ab 1. 11. 2007) nicht berufsunfähig sei, weil sie die Tätigkeiten einer Kassiererin ohne Regalbetreuung oder einer Informationsangestellten im Verkauf verrichten könne. Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zugelassen.Mit Teilurteil vom 28. 6. 2007 (= Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz) wies das Erstgericht das auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab dem Stichtag 1. 3. 2004 gerichtete Klagebegehren ab, nahm jedoch den Zeitraum von 1. 2. 2007 bis 31. 10. 2007 von seiner Entscheidung mit der Begründung aus, dass diesbezüglich wegen eines eingeschränkteren Leistungskalküls noch die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens erforderlich sei; nach entsprechender Behandlung in einem Zeitraum von rund drei Monaten ab Schluss der Verhandlung erster Instanz werde sich der Zustand der Klägerin aber wieder verbessern. Der Spruch des Teilurteils vom 28. 6. 2007 wurde so gestaltet, dass das Klagebegehren auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension vom Stichtag (1. 3. 2004) bis zum 31. 1. 2007 sowie ab 1. 11. 2007 abgewiesen wurde und die Entscheidung über den restlichen Zeitraum (1. 2. 2007 bis 31. 10. 2007) dem Endurteil vorbehalten wurde. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Klägerin in dem vom Teilurteil umfassten Zeitraum (1. 3. 2004 bis 31. 1. 2007 und ab 1. 11. 2007) nicht berufsunfähig sei, weil sie die Tätigkeiten einer Kassiererin ohne Regalbetreuung oder einer Informationsangestellten im Verkauf verrichten könne. Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zugelassen.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer außerordentlichen Revision, die sich nur gegen die Klagsabweisung ab 1. 11. 2007 richtet, macht die Klägerin als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsgericht der Klägerin ab einem erst in der Zukunft liegenden Stichtag (1. 11. 2007) jeden Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension aberkenne. Dabei lässt die Klägerin aber außer Acht, dass nach der geltenden Fassung des § 223 Abs 2 ASVG (55. ASVG-Novelle, BGBl I 1998/138) die Feststellung, ob ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0111054). Selbst im Fall einer Weitergewährung bleibt es bei dem der ursprünglichen Leistungsgewährung zugrunde liegenden Stichtag (RIS-Justiz RS0085389 [T4], RS0105152). Richtig ist, dass die Rechtsprechung eine Stichtagsverschiebung auf einen vor Schluss der Verhandlung erster Instanz gelegenen Zeitpunkt zulässt, wenn dann die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Versicherungsleistung gegeben sind (RIS-Justiz RS0085973).In ihrer außerordentlichen Revision, die sich nur gegen die Klagsabweisung ab 1. 11. 2007 richtet, macht die Klägerin als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsgericht der Klägerin ab einem erst in der Zukunft liegenden Stichtag (1. 11. 2007) jeden Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension aberkenne. Dabei lässt die Klägerin aber außer Acht, dass nach der geltenden Fassung des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG (55. ASVG-Novelle, BGBl römisch eins 1998/138) die Feststellung, ob ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0111054). Selbst im Fall einer Weitergewährung bleibt es bei dem der ursprünglichen Leistungsgewährung zugrunde liegenden Stichtag (RIS-Justiz RS0085389 [T4], RS0105152). Richtig ist, dass die Rechtsprechung eine Stichtagsverschiebung auf einen vor Schluss der Verhandlung erster Instanz gelegenen Zeitpunkt zulässt, wenn dann die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Versicherungsleistung gegeben sind (RIS-Justiz RS0085973).

Von einer solchen Stichtagsverschiebung kann allerdings im vorliegenden Fall keine Rede sein. Abgesehen davon, dass auch die Klägerin in ihrer Revision gar nicht behauptet, unter den bei Schluss der Verhandlung erster Instanz relevanten Verhältnissen die Anspruchsvoraussetzungen zum 1. 11. 2007 zu erfüllen, gingen die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der dargelegten Rechtslage von einem Stichtag 1. 3. 2004 aus; lediglich hinsichtlich des möglichen Anspruchszeitraums wurde die Zeit von 1. 2. 2007 bis 31. 10. 2007 vorerst ausgenommen.

§ 89 Abs 1 ASGG behandelt Leistungen aus sozialrechtlichen Ansprüchen wie Alimente im Sinne des § 406 Satz 2 ZPO und lässt einen Abspruch über erst künftig fällig werdende Leistungen zu. Damit ist natürlich keineswegs gemeint, dass nicht nach einer früheren Ablehnung bei einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ein neuer Leistungsantrag gestellt werden kann, würde doch andernfalls - folgte man der unrichtigen Ansicht der Klägerin - die rechtskräftige Ablehnung einer wiederkehrenden Leistung bewirken, dass der Anspruch endgültig versagt ist. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung hält nachträglichen Änderungen des Sachverhalts - etwa weil zwischenzeitig eine (bei Erlassung der rechtskräftigen, den Leistungsanspruch verneinenden Vorentscheidung fehlende) Anspruchsvoraussetzung eingetreten ist - nicht Stand (10 ObS 218/93 = SSV-NF 7/113 uva; RIS-Justiz RS0041247).Paragraph 89, Absatz eins, ASGG behandelt Leistungen aus sozialrechtlichen Ansprüchen wie Alimente im Sinne des Paragraph 406, Satz 2 ZPO und lässt einen Abspruch über erst künftig fällig werdende Leistungen zu. Damit ist natürlich keineswegs gemeint, dass nicht nach einer früheren Ablehnung bei einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ein neuer Leistungsantrag gestellt werden kann, würde doch andernfalls - folgte man der unrichtigen Ansicht der Klägerin - die rechtskräftige Ablehnung einer wiederkehrenden Leistung bewirken, dass der Anspruch endgültig versagt ist. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung hält nachträglichen Änderungen des Sachverhalts - etwa weil zwischenzeitig eine (bei Erlassung der rechtskräftigen, den Leistungsanspruch verneinenden Vorentscheidung fehlende) Anspruchsvoraussetzung eingetreten ist - nicht Stand (10 ObS 218/93 = SSV-NF 7/113 uva; RIS-Justiz RS0041247).

Da in der außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt werden, ist sie gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Da in der außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt werden, ist sie gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E8752510ObS44.08f

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5887/5/2008 = zuvo 2008/63 S 99 (Neumayr, tabellarischeÜbersicht) - zuvo 2008,99 (Neumayr, tabellarische Übersicht) = SSV-NF22/32XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00044.08F.0506.000

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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