Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl Heinz M*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Herbert Grass und Mag. Günther Kiegerl, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagten Parteien 1. Georg Klemens G*****, Kaufmann, *****, und 2. Diethard G*****, Kaufmann, *****, beide vertreten durch Dr. Günther Bernhart und Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwälte in Oberwart, wegen (restlich) 3.206,25 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 3. Jänner 2008, GZ 13 R 148/07y-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Oberwart vom 24. September 2007, GZ 2 C 1689/06g-22, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 408,67 EUR (darin 68,11 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger machte gegenüber den Beklagten aus einer am 2. 6. 2005 getroffenen Vereinbarung betreffend die Planung und Errichtung einer Kartbahn in R***** Spesenersatz in Höhe von 7.708,49 EUR sA geltend. Das Erstgericht sprach dem Kläger 3.311,84 EUR sA zu und wies das Mehrbegehren von 4.396,65 EUR sA ab. Das Berufungsgericht gab der - wegen der Abweisung des gesamten Betrags von 4.396,65 EUR sA erhobenen - Berufung des Klägers nicht Folge. Abgesehen von einer Tatsachenrüge stand im Berufungsverfahren die Frage im Vordergrund, ob das Erstgericht gegen die Vorschriften über die materielle Prozessleitungspflicht (§§ 182 und 182a ZPO) verstoßen habe, indem es mit dem Kläger nicht erörtert habe, ob er sein Begehren auch auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung stütze. Das Berufungsgericht verneinte (mit ausführlicher Begründung) eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal der Kläger in seinem Vorbringen nicht einmal ansatzweise einen Schadenersatzanspruch ins Treffen geführt habe. Die Revision ließ es (zusammengefasst) mit der Begründung zu, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wann eine Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht vorliege, uneinheitlich sei. Auch der Kläger, der die Klagsabweisung im Umfang eines Betrags von 1.190,40 EUR sA nicht weiter bekämpft, macht in seiner Revision die Frage der Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht als erhebliche Rechtsfrage geltend.Der Kläger machte gegenüber den Beklagten aus einer am 2. 6. 2005 getroffenen Vereinbarung betreffend die Planung und Errichtung einer Kartbahn in R***** Spesenersatz in Höhe von 7.708,49 EUR sA geltend. Das Erstgericht sprach dem Kläger 3.311,84 EUR sA zu und wies das Mehrbegehren von 4.396,65 EUR sA ab. Das Berufungsgericht gab der - wegen der Abweisung des gesamten Betrags von 4.396,65 EUR sA erhobenen - Berufung des Klägers nicht Folge. Abgesehen von einer Tatsachenrüge stand im Berufungsverfahren die Frage im Vordergrund, ob das Erstgericht gegen die Vorschriften über die materielle Prozessleitungspflicht (Paragraphen 182 und 182a ZPO) verstoßen habe, indem es mit dem Kläger nicht erörtert habe, ob er sein Begehren auch auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung stütze. Das Berufungsgericht verneinte (mit ausführlicher Begründung) eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal der Kläger in seinem Vorbringen nicht einmal ansatzweise einen Schadenersatzanspruch ins Treffen geführt habe. Die Revision ließ es (zusammengefasst) mit der Begründung zu, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wann eine Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht vorliege, uneinheitlich sei. Auch der Kläger, der die Klagsabweisung im Umfang eines Betrags von 1.190,40 EUR sA nicht weiter bekämpft, macht in seiner Revision die Frage der Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht als erhebliche Rechtsfrage geltend.
Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht fällt nicht unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS-Justiz RS0037095, RS0048529). Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Der Fall, dass das Berufungsgericht eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hat (RIS-Justiz RS0043051, RS0042963 [T37]), liegt nicht vor. Zwar kann die Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begründen, wenn dem Urteil aus diesem Grund Feststellungsmängel anhaften (7 Ob 643, 644/89 = JBl 1990, 802 [Buchegger]; RIS-Justiz RS0037106). Vom Kläger wurde und wird aber nicht die Verletzung materiellen Rechts, sondern von Prozessrecht geltend gemacht. Eine solche primäre Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wurde vom Berufungsgericht verneint, weshalb sie im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (vgl 6 Ob 194/05f = RIS-Justiz RS0043051 [T4] uva). Mangels eines tauglichen Zulassungsgrunds iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der klagenden Partei - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - zurückzuweisen.Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht fällt nicht unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS-Justiz RS0037095, RS0048529). Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Der Fall, dass das Berufungsgericht eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hat (RIS-Justiz RS0043051, RS0042963 [T37]), liegt nicht vor. Zwar kann die Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begründen, wenn dem Urteil aus diesem Grund Feststellungsmängel anhaften (7 Ob 643, 644/89 = JBl 1990, 802 [Buchegger]; RIS-Justiz RS0037106). Vom Kläger wurde und wird aber nicht die Verletzung materiellen Rechts, sondern von Prozessrecht geltend gemacht. Eine solche primäre Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wurde vom Berufungsgericht verneint, weshalb sie im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann vergleiche 6 Ob 194/05f = RIS-Justiz RS0043051 [T4] uva). Mangels eines tauglichen Zulassungsgrunds iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision der klagenden Partei - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat - inhaltlich - auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat - inhaltlich - auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.
Anmerkung
E87519 10Ob35.08gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00035.08G.0506.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008