TE OGH 2008/5/7 9ObA86/07y

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Veröffentlicht am 07.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bernhard B*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hannes Jarolim, Rechtsanwalt in Wien, 2. V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen (ad 1.) 859,46 EUR sA und Feststellung (Streitwert 4.000 EUR) sowie (ad 2.) 123,76 EUR sA und Feststellung (Streitwert 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2007, GZ 8 Ra 110/06i-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 28. März 2006, GZ 14 Cga 63/05v-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Verweis des Revisionswerbers auf 8 ObA 23/06z zur Begründung des Feststellungsinteresses in Abhängigkeit vom Bestehen von Einbrüchen bei den Pensionszahlungen aufgrund unzureichender Veranlagungserfolge geht an der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts vorbei, weil das Klagebegehren nicht am rechtlichen Interesse an einer alsbaldigen Feststellung iSd § 228 ZPO gescheitert ist. In dem vom Revisionswerber ebenfalls angesprochenen Fall 9 ObA 29/06i ging es nicht um die Aufklärungspflicht der Pensionskasse, sondern um jene des Arbeitgebers. Richtig ist der allgemeine Hinweis, dass den Arbeitgeber eine - hinsichtlich ihres Ausmaßes von den Umständen des Einzelfalls abhängige - Aufklärungspflicht gegenüber ehemaligen Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Befreiung von einer direkten Leistungsverpflichtung aus einer Pensionsvereinbarung trifft (RIS-Justiz RS0017049 ua). Der Revisionswerber lässt jedoch die weitere, hier anwendbare Rechtsprechung unbeachtet, wonach die Übertragung der auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden, noch nicht angefallenen Betriebspension auf eine Pensionskasse nicht der Zustimmung des einzelnen Berechtigten bedarf. Es besteht daher auch keine besondere Aufklärungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern durch die Parteien der Betriebsvereinbarung, weil es gar nicht darum geht, eine mängelfreie Zustimmung der Arbeitnehmer zu erwirken (8 ObA 52/03k ua). Die Arbeitnehmer müssen bei dieser Konstellation keine Entscheidung treffen (Schrammel, Aktuelle Fragen des Betriebspensions- und Pensionskassenrechts, DRdA 2004, 211 [219]; 9 ObA 89/06p ua).Der Verweis des Revisionswerbers auf 8 ObA 23/06z zur Begründung des Feststellungsinteresses in Abhängigkeit vom Bestehen von Einbrüchen bei den Pensionszahlungen aufgrund unzureichender Veranlagungserfolge geht an der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts vorbei, weil das Klagebegehren nicht am rechtlichen Interesse an einer alsbaldigen Feststellung iSd Paragraph 228, ZPO gescheitert ist. In dem vom Revisionswerber ebenfalls angesprochenen Fall 9 ObA 29/06i ging es nicht um die Aufklärungspflicht der Pensionskasse, sondern um jene des Arbeitgebers. Richtig ist der allgemeine Hinweis, dass den Arbeitgeber eine - hinsichtlich ihres Ausmaßes von den Umständen des Einzelfalls abhängige - Aufklärungspflicht gegenüber ehemaligen Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Befreiung von einer direkten Leistungsverpflichtung aus einer Pensionsvereinbarung trifft (RIS-Justiz RS0017049 ua). Der Revisionswerber lässt jedoch die weitere, hier anwendbare Rechtsprechung unbeachtet, wonach die Übertragung der auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden, noch nicht angefallenen Betriebspension auf eine Pensionskasse nicht der Zustimmung des einzelnen Berechtigten bedarf. Es besteht daher auch keine besondere Aufklärungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern durch die Parteien der Betriebsvereinbarung, weil es gar nicht darum geht, eine mängelfreie Zustimmung der Arbeitnehmer zu erwirken (8 ObA 52/03k ua). Die Arbeitnehmer müssen bei dieser Konstellation keine Entscheidung treffen (Schrammel, Aktuelle Fragen des Betriebspensions- und Pensionskassenrechts, DRdA 2004, 211 [219]; 9 ObA 89/06p ua).

Dass die Information der Zweitbeklagten, dass die Pension durch Erbringung von Eigenbeiträgen erhöht werden könne, richtig ist, stellt auch der Revisionswerber nicht in Frage. Eine ausdrückliche Zusicherung, dass die Eigenleistungen in Zukunft mit 7,5 % pa verzinst werden, wurde von der Zweitbeklagten laut der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichts nicht gegeben. Es steht weiters bindend fest, dass der Kläger die Mitteilungen der Zweitbeklagten auch gar nicht dahin verstanden hat, dass eine 7,5 %ige Verzinsung der Pensionsbeiträge erfolgen werde. Was der Revisionswerber bei dieser Sachlage damit meint, dass „dies … alles andere als eine Aufklärung" sei, ist nicht verständlich. Es ist auch nicht nachvollziehbar, was sich der Revisionswerber bei der gegenständlichen Konstellation von den Aufklärungspflichten nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), BGBl 1996/753 (aufgehoben und abgelöst durch das WAG 2007, BGBl I 2007/60, ab 1. 11. 2007 [§ 106 WAG 2007]), verspricht, schränkt er doch selbst sogleich wieder ein, dass die Pensionskasse diesen Vorschriften nicht unterliege. Pensionskassen sind weder Banken noch Vertragsversicherungen (1328 BlgNR 17. GP 1). Sie betreiben Pensionskassengeschäfte (§ 1 PKG); dabei treten die Pensionskassen unter anderem als Anleger auf (§ 25 PKG). Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof bereits vor dem In-Kraft-Treten des § 80 Börsegesetz 1989 (BörseG), BGBl 1989/555, und des § 11 Kapitalmarktgesetz (KMG), BGBl 1991/625, eine Prospekthaftung und vorvertragliche Aufklärungspflicht der Emissionsbank bejaht hat (4 Ob 353/98k ua). Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird (RIS-Justiz RS0107352 ua). Den Bezug dieser Rechtsprechung zur zweitbeklagten Pensionskasse, die keine Emissionsbank ist, bleibt der Revisionswerber allerdings schuldig. Überlegungen bloß allgemeiner Natur ohne konkreten Konnex zum festgestellten Sachverhalt sind nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzulegen. Es ist auch nicht damit getan, in der Revision die Forderung nach einer „analogen" Anwendung der zum § 13 WAG (siehe nunmehr insbesondere die §§ 34 - 42 WAG 2007) vertretenen Grundsätze bezüglich der Aufklärung über konkrete Produkt- und Veranlagungsrisiken zu erheben, ohne eine hier relevante Regelungslücke aufzuzeigen, zumal in erster Instanz die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klageforderung nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Zweitbeklagte, sondern auf die - allerdings nicht objektivierbare - Zusage einer „überdurchschnittlichen Rendite" bzw einer Verzinsung von 7,5 % pa gestützt wurde. Es ist auch nicht verständlich, wie der Kläger von der (hier nicht relevanten) Aufklärungspflicht der Erstbeklagten als Arbeitgeber (9 ObA 29/06i ua) auf ein „gemeinsames Verschulden" des Arbeitgebers und der Pensionskasse kommt. Da der Revisionswerber auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.Dass die Information der Zweitbeklagten, dass die Pension durch Erbringung von Eigenbeiträgen erhöht werden könne, richtig ist, stellt auch der Revisionswerber nicht in Frage. Eine ausdrückliche Zusicherung, dass die Eigenleistungen in Zukunft mit 7,5 % pa verzinst werden, wurde von der Zweitbeklagten laut der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichts nicht gegeben. Es steht weiters bindend fest, dass der Kläger die Mitteilungen der Zweitbeklagten auch gar nicht dahin verstanden hat, dass eine 7,5 %ige Verzinsung der Pensionsbeiträge erfolgen werde. Was der Revisionswerber bei dieser Sachlage damit meint, dass „dies … alles andere als eine Aufklärung" sei, ist nicht verständlich. Es ist auch nicht nachvollziehbar, was sich der Revisionswerber bei der gegenständlichen Konstellation von den Aufklärungspflichten nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), BGBl 1996/753 (aufgehoben und abgelöst durch das WAG 2007, BGBl römisch eins 2007/60, ab 1. 11. 2007 [§ 106 WAG 2007]), verspricht, schränkt er doch selbst sogleich wieder ein, dass die Pensionskasse diesen Vorschriften nicht unterliege. Pensionskassen sind weder Banken noch Vertragsversicherungen (1328 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 1). Sie betreiben Pensionskassengeschäfte (Paragraph eins, PKG); dabei treten die Pensionskassen unter anderem als Anleger auf (Paragraph 25, PKG). Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof bereits vor dem In-Kraft-Treten des Paragraph 80, Börsegesetz 1989 (BörseG), BGBl 1989/555, und des Paragraph 11, Kapitalmarktgesetz (KMG), BGBl 1991/625, eine Prospekthaftung und vorvertragliche Aufklärungspflicht der Emissionsbank bejaht hat (4 Ob 353/98k ua). Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird (RIS-Justiz RS0107352 ua). Den Bezug dieser Rechtsprechung zur zweitbeklagten Pensionskasse, die keine Emissionsbank ist, bleibt der Revisionswerber allerdings schuldig. Überlegungen bloß allgemeiner Natur ohne konkreten Konnex zum festgestellten Sachverhalt sind nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzulegen. Es ist auch nicht damit getan, in der Revision die Forderung nach einer „analogen" Anwendung der zum Paragraph 13, WAG (siehe nunmehr insbesondere die Paragraphen 34, - 42 WAG 2007) vertretenen Grundsätze bezüglich der Aufklärung über konkrete Produkt- und Veranlagungsrisiken zu erheben, ohne eine hier relevante Regelungslücke aufzuzeigen, zumal in erster Instanz die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klageforderung nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Zweitbeklagte, sondern auf die - allerdings nicht objektivierbare - Zusage einer „überdurchschnittlichen Rendite" bzw einer Verzinsung von 7,5 % pa gestützt wurde. Es ist auch nicht verständlich, wie der Kläger von der (hier nicht relevanten) Aufklärungspflicht der Erstbeklagten als Arbeitgeber (9 ObA 29/06i ua) auf ein „gemeinsames Verschulden" des Arbeitgebers und der Pensionskasse kommt. Da der Revisionswerber auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E875139ObA86.07y

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5879/8/2008 = zuvo 2008/114 S 167 - zuvo 2008,167XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00086.07Y.0507.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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