TE OGH 2008/5/7 9Ob36/08x

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Veröffentlicht am 07.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Astrid M*****, Hausfrau, *****, 2.) ***** Versicherung AG, *****, beide vertreten durch Mag.iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH, Klagenfurt, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien Mag. ***** N*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Mag. Peter Riedel, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. ***** T***** Rechtsanwalts GmbH, *****, wegen

1.) 10.070 EUR sA und Feststellung sowie 2.) 10.501,14 EUR sA (Gesamtstreitwert 25.571,14 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Februar 2008, GZ 6 R 218/07m, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Das Berufungsgericht verkennt keineswegs die Rechtsprechung, nach der ein substituierender Rechtsanwalt nur für sein Auswahlverschulden, der Substitut für eigene Fehler dem Klienten aber direkt haftet (RIS-Justiz RS0019402 ua). Dies schließt jedoch nicht aus, dass daneben auch der unmittelbar beauftragte Rechtsanwalt seinem Klienten für eigenes, dem Substituten nicht zurechenbares Fehlverhalten haften kann (vgl 1 Ob 343/71 in RIS-Justiz RS0019402).Das Berufungsgericht verkennt keineswegs die Rechtsprechung, nach der ein substituierender Rechtsanwalt nur für sein Auswahlverschulden, der Substitut für eigene Fehler dem Klienten aber direkt haftet (RIS-Justiz RS0019402 ua). Dies schließt jedoch nicht aus, dass daneben auch der unmittelbar beauftragte Rechtsanwalt seinem Klienten für eigenes, dem Substituten nicht zurechenbares Fehlverhalten haften kann vergleiche 1 Ob 343/71 in RIS-Justiz RS0019402).

Mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft bzw deren Rechtsvorgängerin als Vertreterin der Erstklägerin im Vorprozess die Notwendigkeit hätte erkennen müssen, den Schadenersatzanspruch nicht nur auf einen ärztlichen Kunstfehler, sondern auch auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu stützen, was nicht nur möglich, sondern spätestens aufgrund der Andeutungen im Gutachten jedenfalls indiziert gewesen wäre. Genauso vertretbar ist weiters die Rechtsauffassung, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch dadurch eine eigene Vertragspflichtverletzung begangen hat, dass sie es dabei bewenden ließ, dem Substituten nur den Handakt auszuhändigen und diesen auf Fragestellungen betreffend mögliche Aufklärungsfehler hinzuweisen, ohne darauf aufmerksam zu machen, dass ein entsprechendes Klagevorbringen noch gar nicht erstattet worden war und daher unbedingt nachzuholen sei.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision der Beklagten daher als unzulässig.Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision der Beklagten daher als unzulässig.

Anmerkung

E873369Ob36.08x

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2008/476 S 277 - Zak 2008,277 = RdW 2008/662 S 713 - RdW 2008,713= AnwBl 2008,484XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00036.08X.0507.000

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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