TE OGH 2008/5/7 9ObA87/07w

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Veröffentlicht am 07.05.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christine K*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in Wien, 2. V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.297,66 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse 4.297,66 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2007, GZ 9 Ra 16/07z-34, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8. Mai 2006, GZ 18 Cga 135/05m-24, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet ist (9 ObA 243/02d; 9 ObA 159/05f; RIS-Justiz RS0017049 ua). Ob der Arbeitgeber seine Aufklärungspflicht erfüllt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (9 ObA 29/06i9 ObA 37/06s; 9 ObA 46/06i ua). Von einer unvertretbaren Beurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht kann hier keine Rede sein. Der Erstbeklagten wird entgegen ihrer Annahme nicht vorgeworfen, dass sie die Belehrung über „Unvorhersehbares" unterlassen habe, sondern, dass sie der Klägerin nicht ausreichend und ausgewogen Aufklärung über die mit der jeweiligen Variante verbundenen Vor- und Nachteile gegeben habe (vgl 9 ObA 243/02d ua).Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet ist (9 ObA 243/02d; 9 ObA 159/05f; RIS-Justiz RS0017049 ua). Ob der Arbeitgeber seine Aufklärungspflicht erfüllt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (9 ObA 29/06i9 ObA 37/06s; 9 ObA 46/06i ua). Von einer unvertretbaren Beurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht kann hier keine Rede sein. Der Erstbeklagten wird entgegen ihrer Annahme nicht vorgeworfen, dass sie die Belehrung über „Unvorhersehbares" unterlassen habe, sondern, dass sie der Klägerin nicht ausreichend und ausgewogen Aufklärung über die mit der jeweiligen Variante verbundenen Vor- und Nachteile gegeben habe vergleiche 9 ObA 243/02d ua).

Richtig ist der Hinweis der Revisionswerberin, dass die Klägerin keine ehemalige Arbeitnehmerin, sondern die Witwe nach einem verstorbenen Arbeitnehmer der Erstbeklagten ist. Die Erstbeklagte stellte in erster Instanz ausdrücklich außer Streit, dass die Klägerin als Witwe „im Rahmen" einer direkten Leistungszusage der Erstbeklagten eine Betriebspension bezogen hat. Diese Leistungszusage beruhte auf einer „Pensionsordnung", die in die Einzelarbeitsverträge der Arbeitnehmer der Erstbeklagten Eingang gefunden hat (unstrittig). Für das Erstgericht bestand mangels eines diesbezüglichen Einwands der Erstbeklagten keine Veranlassung, den Detailregelungen der Hinterbliebenenpension in der Pensionsordnung nachzugehen. Soweit nun die Revisionswerberin in Abweichung von ihrem erstinstanzlichen Standpunkt ein „Schuldverhältnis" gegenüber der Klägerin negiert, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO), die unberücksichtigt zu bleiben hat. Aus der im Akt einliegenden Pensionsordnung ist ersichtlich, dass darin auch ein „Pensionszuschuss" für Hinterbliebene (Witwe, Halbwaisen, Waisen) vorgesehen ist. Dieser bemisst sich im Fall der Witwe mit 60 % des Pensionszuschusses, der dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes zustand. Nach dem Inhalt dieser Regelung handelt es sich bei der zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Hinterbliebenenpension um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, der dem begünstigten Angehörigen mit dem Tod des Arbeitnehmers einen eigenen durchsetzbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers verschafft (§ 881 Abs 2 ABGB; P. Bydlinski in KBB § 881 Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0017054 ua). Will sich nun der Arbeitgeber als aufgrund dieses Vertrags Verpflichteter durch Übertragung seiner Leistungsverpflichtungen auf eine Pensionskasse gegenüber einer Hinterbliebenen als aufgrund dieses Vertrags Begünstigter von seiner Leistungsverpflichtung aus der Direktzusage gegenüber dem Arbeitnehmer befreien, dann treffen ihn auch gegenüber der Hinterbliebenen als der nunmehrigen unmittelbaren Forderungsberechtigten - wie sonst gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern (RIS-Justiz RS0017049 ua) - Schutz- und Sorgfaltspflichten einschließlich der Pflicht zur umfassenden Aufklärung (siehe zum echten Vertrag zugunsten Dritter 3 Ob 559/86 ua; zum Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter RIS-Justiz RS0013961 ua). Die allein auf unzutreffender Negierung einer rechtsgeschäftlichen Beziehung zur Klägerin beruhende Annahme der Revisionswerberin, die Erstbeklagte habe gegenüber der Klägerin keine Aufklärungsverpflichtung getroffen, ist verfehlt.Richtig ist der Hinweis der Revisionswerberin, dass die Klägerin keine ehemalige Arbeitnehmerin, sondern die Witwe nach einem verstorbenen Arbeitnehmer der Erstbeklagten ist. Die Erstbeklagte stellte in erster Instanz ausdrücklich außer Streit, dass die Klägerin als Witwe „im Rahmen" einer direkten Leistungszusage der Erstbeklagten eine Betriebspension bezogen hat. Diese Leistungszusage beruhte auf einer „Pensionsordnung", die in die Einzelarbeitsverträge der Arbeitnehmer der Erstbeklagten Eingang gefunden hat (unstrittig). Für das Erstgericht bestand mangels eines diesbezüglichen Einwands der Erstbeklagten keine Veranlassung, den Detailregelungen der Hinterbliebenenpension in der Pensionsordnung nachzugehen. Soweit nun die Revisionswerberin in Abweichung von ihrem erstinstanzlichen Standpunkt ein „Schuldverhältnis" gegenüber der Klägerin negiert, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung (§ 504 Absatz 2, ZPO), die unberücksichtigt zu bleiben hat. Aus der im Akt einliegenden Pensionsordnung ist ersichtlich, dass darin auch ein „Pensionszuschuss" für Hinterbliebene (Witwe, Halbwaisen, Waisen) vorgesehen ist. Dieser bemisst sich im Fall der Witwe mit 60 % des Pensionszuschusses, der dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes zustand. Nach dem Inhalt dieser Regelung handelt es sich bei der zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Hinterbliebenenpension um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, der dem begünstigten Angehörigen mit dem Tod des Arbeitnehmers einen eigenen durchsetzbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers verschafft (§ 881 Absatz 2, ABGB; P. Bydlinski in KBB Paragraph 881, Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0017054 ua). Will sich nun der Arbeitgeber als aufgrund dieses Vertrags Verpflichteter durch Übertragung seiner Leistungsverpflichtungen auf eine Pensionskasse gegenüber einer Hinterbliebenen als aufgrund dieses Vertrags Begünstigter von seiner Leistungsverpflichtung aus der Direktzusage gegenüber dem Arbeitnehmer befreien, dann treffen ihn auch gegenüber der Hinterbliebenen als der nunmehrigen unmittelbaren Forderungsberechtigten - wie sonst gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern (RIS-Justiz RS0017049 ua) - Schutz- und Sorgfaltspflichten einschließlich der Pflicht zur umfassenden Aufklärung (siehe zum echten Vertrag zugunsten Dritter 3 Ob 559/86 ua; zum Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter RIS-Justiz RS0013961 ua). Die allein auf unzutreffender Negierung einer rechtsgeschäftlichen Beziehung zur Klägerin beruhende Annahme der Revisionswerberin, die Erstbeklagte habe gegenüber der Klägerin keine Aufklärungsverpflichtung getroffen, ist verfehlt.

Aus der Frage der privativen Schuldübernahme der Leistungsverpflichtungen der Erstbeklagten durch die Zweitbeklagte (vgl Schrammel, BPG 62 ua) ist für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen. Sie übergeht nämlich, dass Gegenstand der Klage gegen die Erstbeklagte nicht die auf die Zweitbeklagte übergegangene Pensionszahlungspflicht, sondern ein Schadenersatzanspruch der Klägerin ist, der auf mangelnder Aufklärung durch die Erstbeklagte beruht. Es steht hier nicht in Frage, dass die Klägerin bei ausreichender Aufklärung über ein allfälliges beträchtliches Sinken ihrer Pension einer Übertragung ihrer Ansprüche auf die Pensionskasse nicht zugestimmt hätte. Die Erstbeklagte ist daher im Wege des Vertrauensschadenersatzes grundsätzlich zum Ausgleich der aus der „Übertrittsentscheidung" resultierenden Vermögensnachteile verpflichtet (9 ObA 243/02d; 9 ObA 159/05f ua). Ist aber ein Schadenersatzanspruch zu bejahen, dann ist der Geschädigte im Wege des Vertrauensschadenersatzes so zu stellen, als hätte er den ihm (zumindest potentiell) nachteiligen Vertrag nicht geschlossen bzw als hätte er eine Ablehnungserklärung abgegeben (8 ObA 100/04w9 ObA 159/05f ua). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.Aus der Frage der privativen Schuldübernahme der Leistungsverpflichtungen der Erstbeklagten durch die Zweitbeklagte vergleiche Schrammel, BPG 62 ua) ist für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen. Sie übergeht nämlich, dass Gegenstand der Klage gegen die Erstbeklagte nicht die auf die Zweitbeklagte übergegangene Pensionszahlungspflicht, sondern ein Schadenersatzanspruch der Klägerin ist, der auf mangelnder Aufklärung durch die Erstbeklagte beruht. Es steht hier nicht in Frage, dass die Klägerin bei ausreichender Aufklärung über ein allfälliges beträchtliches Sinken ihrer Pension einer Übertragung ihrer Ansprüche auf die Pensionskasse nicht zugestimmt hätte. Die Erstbeklagte ist daher im Wege des Vertrauensschadenersatzes grundsätzlich zum Ausgleich der aus der „Übertrittsentscheidung" resultierenden Vermögensnachteile verpflichtet (9 ObA 243/02d; 9 ObA 159/05f ua). Ist aber ein Schadenersatzanspruch zu bejahen, dann ist der Geschädigte im Wege des Vertrauensschadenersatzes so zu stellen, als hätte er den ihm (zumindest potentiell) nachteiligen Vertrag nicht geschlossen bzw als hätte er eine Ablehnungserklärung abgegeben (8 ObA 100/04w9 ObA 159/05f ua). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in 8 ObA 100/04w zum Vertrauensschadenersatz darauf verwiesen hat, dass eine Gesamtbetrachtung stattzufinden habe, in die auch die sich aus der Veranlagung ergebenden Vorteile einzubeziehen seien. Bezüglich der von der Revisionswerberin geltend gemachten Vorteile (Risikostreuung; Abkoppelung des Pensionskapitals vom wirtschaftlichen Schicksal der Erstbeklagten; Überwachung durch die Finanzmarktaufsicht etc) fehlte es jedoch schon in erster Instanz an einem Vorbringen zur Bemessung dieser Vorteile in Geld. Der der Revisionswerberin allgemein vorschwebende „Vorteilsausgleich" kommt daher nicht in Betracht. „Zukünftige Gewinne" aus der Pensionsveranlagung durch die Zweitbeklagte waren - wie auch „zukünftige Schäden" - nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierauf braucht daher nicht eingegangen werden. Ein „Übergenuss" der Klägerin wurde von der Erstbeklagten in erster Instanz nicht behauptet. Bloß theoretische Überlegungen der Revisionswerberin, dass „allfällige" Verluste der Klägerin in der Zukunft durch Gewinne ausgeglichen werden könnten, vermögen nach der Lage des Falls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu begründen.Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in 8 ObA 100/04w zum Vertrauensschadenersatz darauf verwiesen hat, dass eine Gesamtbetrachtung stattzufinden habe, in die auch die sich aus der Veranlagung ergebenden Vorteile einzubeziehen seien. Bezüglich der von der Revisionswerberin geltend gemachten Vorteile (Risikostreuung; Abkoppelung des Pensionskapitals vom wirtschaftlichen Schicksal der Erstbeklagten; Überwachung durch die Finanzmarktaufsicht etc) fehlte es jedoch schon in erster Instanz an einem Vorbringen zur Bemessung dieser Vorteile in Geld. Der der Revisionswerberin allgemein vorschwebende „Vorteilsausgleich" kommt daher nicht in Betracht. „Zukünftige Gewinne" aus der Pensionsveranlagung durch die Zweitbeklagte waren - wie auch „zukünftige Schäden" - nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierauf braucht daher nicht eingegangen werden. Ein „Übergenuss" der Klägerin wurde von der Erstbeklagten in erster Instanz nicht behauptet. Bloß theoretische Überlegungen der Revisionswerberin, dass „allfällige" Verluste der Klägerin in der Zukunft durch Gewinne ausgeglichen werden könnten, vermögen nach der Lage des Falls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Absatz eins, ZPO zu begründen.

Wenn die Revisionswerberin meint, sie könne ihre Verantwortung gegenüber der Klägerin auf ein bloßes „Auswahlverschulden" reduzieren, dann entfernt sie sich von der ständigen Rechtsprechung, die die Rolle und Verantwortung des Arbeitgebers bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer Direktzusage auf eine Pensionskasse nicht bloß auf die Auswahl einer geeigneten Pensionskasse reduziert. Wie schon ausgeführt, ist der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf seine Befreiung von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Direktzusage hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung der Arbeitnehmer (bzw gegebenenfalls der Hinterbliebenen) verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist die Erstbeklagte aufgrund vertretbarer rechtlicher Beurteilung des Berufungsgerichts nicht nachgekommen. Da die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen.Wenn die Revisionswerberin meint, sie könne ihre Verantwortung gegenüber der Klägerin auf ein bloßes „Auswahlverschulden" reduzieren, dann entfernt sie sich von der ständigen Rechtsprechung, die die Rolle und Verantwortung des Arbeitgebers bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer Direktzusage auf eine Pensionskasse nicht bloß auf die Auswahl einer geeigneten Pensionskasse reduziert. Wie schon ausgeführt, ist der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf seine Befreiung von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Direktzusage hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung der Arbeitnehmer (bzw gegebenenfalls der Hinterbliebenen) verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist die Erstbeklagte aufgrund vertretbarer rechtlicher Beurteilung des Berufungsgerichts nicht nachgekommen. Da die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E87650

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00087.07W.0507.000

Im RIS seit

06.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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