TE OGH 2008/5/7 9Ob18/08z

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Veröffentlicht am 07.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Josef K*****, 2) Johann K*****, 3) Franz K*****, 4) Susanne K*****, 5) Sabine K*****, alle *****, vertreten durch Dr. Klaus Dengg ua, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, gegen die beklagte Partei Z***** G***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Löschung, Entfernung und Wiederherstellung, Unterlassung, Zahlung sowie Feststellung (Gesamtstreitwert 325.200 EUR), infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2007, GZ 2 R 213/07a-45, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 10. April 2008 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Parteien zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte erst am 28. April 2008 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.Am 10. April 2008 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Parteien zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte erst am 28. April 2008 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.

Anmerkung

E87503 9Ob18.08z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00018.08Z.0507.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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