Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch die Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen 5.141,75 EUR sA und Feststellung (Streitwert 41.253,17 EUR; Gesamtstreitwert 46.394,92 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Jänner 2007, GZ 7 Ra 96/06a-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Juli 2006, GZ 33 Cga 73/06p-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei Zusammentreffen einer Pension (= jede wiederkehrende Geldleistung, die „Beamten" nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz [BB-PG], BGBl I 2001/86, gebührt [§ 55 Abs 2 Z 1 BB-PG]), mit einem Erwerbseinkommen nach § 55 Abs 2 Z 4 BB-PG gelten gemäß § 55 Abs 1 BB-PG die Bestimmungen des Abschnitts X. des BB-PG (§§ 55 bis 60). Übt ein ÖBB-Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension (= Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 56 BB-PG [§ 55 Abs 2 Z 2 BB-PG]) für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension (§ 56 Abs 1 BB-PG). Die Höhe dieser Teilpension wird nach § 56 Abs 2 BB-PG ermittelt. Danach ist zunächst das Erwerbseinkommen mit der Vollpension zusammenzurechnen; die Summe bildet das Gesamteinkommen (§ 56 Abs 2 Z 1 BB-PG). Von diesem Gesamteinkommen ruhen, wenn die Versetzung in den Ruhestand - wie beim Kläger, der bei seiner Ruhestandsversetzung vom 6. 8. 2004 erst im 54. Lebensjahr stand - vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist, nach § 56 Abs 2 Z 3 lit a bis d BB-PG von den ersten 872,10 EUR 0 %, von den weiteren 436 EUR 30 %, von den weiteren 436 EUR 40% und von allen weiteren Beträgen 50 %. Der Ruhensbetrag darf weder 50 % der Vollpension noch das Erwerbseinkommen überschreiten (§ 56 Abs 2 Z 4 BB-PG). Die um den Ruhensbetrag gekürzte Vollpension ergibt schließlich die Teilpension (§ 56 Abs 2 Z 5 BB-PG). Mit Ablauf des Monats, in dem der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension (§ 56 Abs 3 BB-PG).Bei Zusammentreffen einer Pension (= jede wiederkehrende Geldleistung, die „Beamten" nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz [BB-PG], BGBl römisch eins 2001/86, gebührt [§ 55 Absatz 2, Ziffer eins, BB-PG]), mit einem Erwerbseinkommen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, BB-PG gelten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BB-PG die Bestimmungen des Abschnitts römisch zehn. des BB-PG (Paragraphen 55 bis 60). Übt ein ÖBB-Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension (= Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des Paragraph 56, BB-PG [§ 55 Absatz 2, Ziffer 2, BB-PG]) für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension (Paragraph 56, Absatz eins, BB-PG). Die Höhe dieser Teilpension wird nach Paragraph 56, Absatz 2, BB-PG ermittelt. Danach ist zunächst das Erwerbseinkommen mit der Vollpension zusammenzurechnen; die Summe bildet das Gesamteinkommen (Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, BB-PG). Von diesem Gesamteinkommen ruhen, wenn die Versetzung in den Ruhestand - wie beim Kläger, der bei seiner Ruhestandsversetzung vom 6. 8. 2004 erst im 54. Lebensjahr stand - vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist, nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis d BB-PG von den ersten 872,10 EUR 0 %, von den weiteren 436 EUR 30 %, von den weiteren 436 EUR 40% und von allen weiteren Beträgen 50 %. Der Ruhensbetrag darf weder 50 % der Vollpension noch das Erwerbseinkommen überschreiten (Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 4, BB-PG). Die um den Ruhensbetrag gekürzte Vollpension ergibt schließlich die Teilpension (Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 5, BB-PG). Mit Ablauf des Monats, in dem der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension (Paragraph 56, Absatz 3, BB-PG).
Der Revisionswerber stützt die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision iSd § 502 Abs 1 ZPO primär darauf, dass bisher keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Verfassungskonformität des § 56 BB-PG vorliege. Diese Bestimmung sei ebenso verfassungswidrig wie § 2 Teilpensionsgesetz, der bereits vom Verfassungsgerichtshof (G 67/05) aufgehoben worden sei. Auch der Kläger verfüge über ein „Beamtendekret" (der ÖBB). Es komme daher aufgrund des § 56 BB-PG zu einer Ungleichbehandlung der „Beamten". Vorweg ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Bestimmungen nicht schon per se das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet (9 ObA 29/07s; RIS-Justiz RS0122865 ua). Hat der Oberste Gerichtshof gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat er den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 89 Abs 2 B-VG). Der Umstand allein, dass eine Partei solche Bedenken hegt, verpflichtet den Obersten Gerichtshof noch nicht zu einer derartigen Antragstellung. Eine Pflicht zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof setzt erhebliche Gründe voraus, die für eine Verfassungswidrigkeit der betreffenden gesetzlichen Bestimmung sprechen (RIS-Justiz RS0053641 ua). Die Verfassungsmäßigkeit des BB-PG wird nicht zum ersten Mal erfolglos angezweifelt (VfSlg 17.071). Auch hier werden vom Revisionswerber keine zureichenden Gründe für seine Bedenken aufgezeigt.Der Revisionswerber stützt die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO primär darauf, dass bisher keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Verfassungskonformität des Paragraph 56, BB-PG vorliege. Diese Bestimmung sei ebenso verfassungswidrig wie Paragraph 2, Teilpensionsgesetz, der bereits vom Verfassungsgerichtshof (G 67/05) aufgehoben worden sei. Auch der Kläger verfüge über ein „Beamtendekret" (der ÖBB). Es komme daher aufgrund des Paragraph 56, BB-PG zu einer Ungleichbehandlung der „Beamten". Vorweg ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Bestimmungen nicht schon per se das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet (9 ObA 29/07s; RIS-Justiz RS0122865 ua). Hat der Oberste Gerichtshof gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat er den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Artikel 89, Absatz 2, B-VG). Der Umstand allein, dass eine Partei solche Bedenken hegt, verpflichtet den Obersten Gerichtshof noch nicht zu einer derartigen Antragstellung. Eine Pflicht zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof setzt erhebliche Gründe voraus, die für eine Verfassungswidrigkeit der betreffenden gesetzlichen Bestimmung sprechen (RIS-Justiz RS0053641 ua). Die Verfassungsmäßigkeit des BB-PG wird nicht zum ersten Mal erfolglos angezweifelt (VfSlg 17.071). Auch hier werden vom Revisionswerber keine zureichenden Gründe für seine Bedenken aufgezeigt.
Richtig ist, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. 10. 2005, G 67/05 ua (VfSlg 17.683), den § 2 Teilpensionsgesetz, BGBl I 1997/138, in vier verschiedenen Fassungen (BGBl I 2001/86; BGBl I 2003/71; BGBl I 2003/130; BGBl I 2004/142) aufgehoben hat. Richtig ist auch, dass diese Bestimmung - ähnlich dem § 56 BB-PG - die Gewährung einer Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen vorsah. Der Normadressatenkreis des § 2 Teilpensionsgesetz war jedoch ein anderer als im vorliegenden Fall. Das Teilpensionsgesetz betrifft primär die Pension von Beamten des Ruhestands aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund (§ 1 Z 1 Teilpensionsgesetz). Der Verfassungsgerichtshof stützte die Aufhebung des § 2 Teilpensionsgesetz vor allem darauf, dass die Ruhegenüsse von Beamten ein öffentlich-rechtliches Entgelt seien und ihnen nicht der Charakter einer Versorgungsleistung zukomme. Die Statuierung einer Kürzung dieses Entgelts allein aufgrund des Umstands, dass neben der Pension ein Erwerbseinkommen bezogen werde, sei sachfremd und somit gleichheitswidrig. Diese Überlegungen können nicht auf den Adressatenkreis des § 56 BB-PG übertragen werden. Zutreffend wies das Berufungsgericht darauf hin, dass das Dienstverhältnis der ÖBB-Beamten schon vor dem In-Kraft-Treten des Bundesbahngesetzes, BGBl 1992/825, bloß auf einem privatrechtlichen Vertrag zum Bund beruhte (8 ObA 110/01m; RIS-Justiz RS0052676 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, aber auch des Verfassungsgerichtshofs, stellten und stellen die ÖBB-Dienstvorschriften nur Vertragsschablonen dar, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden. Mit der Ausgliederung der ÖBB aus der Bundesverwaltung ist schließlich auch der „öffentlich-rechtliche Einschlag" der Dienstverhältnisse weggefallen (9 ObA 63/07s mwN ua). Der Ansatz des Revisionswerbers, die Beamten des Ruhestands aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit den ÖBB-Beamten, deren Beschäftigung ein privatrechtliches Dienstverhältnis zugrundeliegt, gleichzusetzen, geht daher von nicht zutreffenden Voraussetzungen aus. Der darauf aufbauende Versuch, von der Aufhebung des § 2 Teilpensionsgesetz durch den Verfassungsgerichtshof automatisch auf eine verfassungsrechtliche Bedenklichkeit des § 56 BB-PG zu schließen, ist demzufolge nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Der Anregung des Revisionswerbers, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 56 BB-PG zu beantragen, kann vom Senat nicht beigetreten werden.Richtig ist, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. 10. 2005, G 67/05 ua (VfSlg 17.683), den Paragraph 2, Teilpensionsgesetz, BGBl römisch eins 1997/138, in vier verschiedenen Fassungen (BGBl römisch eins 2001/86; BGBl römisch eins 2003/71; BGBl römisch eins 2003/130; BGBl römisch eins 2004/142) aufgehoben hat. Richtig ist auch, dass diese Bestimmung - ähnlich dem Paragraph 56, BB-PG - die Gewährung einer Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen vorsah. Der Normadressatenkreis des Paragraph 2, Teilpensionsgesetz war jedoch ein anderer als im vorliegenden Fall. Das Teilpensionsgesetz betrifft primär die Pension von Beamten des Ruhestands aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund (Paragraph eins, Ziffer eins, Teilpensionsgesetz). Der Verfassungsgerichtshof stützte die Aufhebung des Paragraph 2, Teilpensionsgesetz vor allem darauf, dass die Ruhegenüsse von Beamten ein öffentlich-rechtliches Entgelt seien und ihnen nicht der Charakter einer Versorgungsleistung zukomme. Die Statuierung einer Kürzung dieses Entgelts allein aufgrund des Umstands, dass neben der Pension ein Erwerbseinkommen bezogen werde, sei sachfremd und somit gleichheitswidrig. Diese Überlegungen können nicht auf den Adressatenkreis des Paragraph 56, BB-PG übertragen werden. Zutreffend wies das Berufungsgericht darauf hin, dass das Dienstverhältnis der ÖBB-Beamten schon vor dem In-Kraft-Treten des Bundesbahngesetzes, BGBl 1992/825, bloß auf einem privatrechtlichen Vertrag zum Bund beruhte (8 ObA 110/01m; RIS-Justiz RS0052676 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, aber auch des Verfassungsgerichtshofs, stellten und stellen die ÖBB-Dienstvorschriften nur Vertragsschablonen dar, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden. Mit der Ausgliederung der ÖBB aus der Bundesverwaltung ist schließlich auch der „öffentlich-rechtliche Einschlag" der Dienstverhältnisse weggefallen (9 ObA 63/07s mwN ua). Der Ansatz des Revisionswerbers, die Beamten des Ruhestands aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit den ÖBB-Beamten, deren Beschäftigung ein privatrechtliches Dienstverhältnis zugrundeliegt, gleichzusetzen, geht daher von nicht zutreffenden Voraussetzungen aus. Der darauf aufbauende Versuch, von der Aufhebung des Paragraph 2, Teilpensionsgesetz durch den Verfassungsgerichtshof automatisch auf eine verfassungsrechtliche Bedenklichkeit des Paragraph 56, BB-PG zu schließen, ist demzufolge nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Der Anregung des Revisionswerbers, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 56, BB-PG zu beantragen, kann vom Senat nicht beigetreten werden.
§ 55 Abs 2 Z 4 lit a bis c BB-PG zählt verschiedene Fälle des Erwerbseinkommens auf, das bei Zusammentreffen mit einer Pension nach dem BB-PG und dem Vorliegen der sonstigen, bereits genannten Voraussetzungen dazu führt, dass sich der Anspruch auf Vollpension in einen Anspruch auf Teilpension wandelt (§ 56 Abs 1 BB-PG). Nach § 55 Abs 2 Z 4 lit c sublit aa bis dd fallen auch verschiedene „Bezüge" nach dem Bundesbezügegesetz und dem Bezügebegrenzungs-BVG, BGBl I 1997/64, unter den Begriff des Erwerbseinkommens. Der Kläger gab der Beklagten im Juni 2005 bekannt, dass er als Mitglied des Gemeinderats der Stadt V***** ein politisches Mandat ausübe, aufgrund dessen er - neben einer Pension nach dem BB-PG - einen monatlichen Gemeinderatsbezug von ca 1.000 EUR brutto erhalte. Dieser Bezug hat seine Grundlage in landesgesetzlichen Vorschriften iSd § 55 Abs 4 lit c sublit cc BB-PG, und zwar vor allem in den §§ 1, 4 Abs 2 Z 6 Kärntner Bezügegesetz 1992, LGBl 1992/99, und § 30 Abs 1 Villacher Stadtrecht 1998, LGBl 1998/69. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers bieten die §§ 55 ff BB-PG keine Grundlage für die Überlegung, bei der Teilpension seien lediglich die um die Werbungskosten nach § 16 EStG 1988, BGBl 1988/400, verminderten Bezüge iSd § 55 Abs 2 Z 4 lit c BB-PG zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt, wird das Gesamteinkommen nach § 56 Abs 2 Z 1 BB-PG, das die Grundlage für ein anteiliges Ruhen nach § 56 Abs 2 Z 3 BB-PG ist, dadurch gebildet, dass das Erwerbseinkommen mit der Vollpension zusammengerechnet wird. Eine Kürzung der Bezüge nach § 55 Abs 2 Z 4 lit c BB-PG (als Anwendungsfall des Erwerbseinkommens) vor der Ermittlung des Gesamteinkommens um allfällige Ausgaben des Pensionisten/politischen Mandatars (zB Werbungskosten nach § 16 EStG 1988) ist im BB-PG nicht vorgesehen. Zur Nichtberücksichtigung der Werbungskosten gelangte auch der Verwaltungsgerichtshof (2006/12/0088) beim Entgelt aus einer unselbständigen Tätigkeit nach § 1 Z 4 lit a Teilpensionsgesetz 1997 idF vor der Novelle BGBl I 2005/80 (siehe auch VwGH 92/08/0254 und 93/08/0091 zur Nichtberücksichtigung der Werbungskosten beim Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG). Das BB-PG stellt bei der Teilpension auf die vom Pensionisten empfangenen Bezüge ab. Eine Kürzung dieser Bezüge vor deren Anrechnung ist im BB-PG nicht vorgesehen. Wofür der Pensionist/politische Mandatar seine Pension/Bezüge verwendet, liegt in seinem Bereich. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung zwischen Pensionisten mit Bezügen und keinen Ausgaben und Pensionisten mit Bezügen und Ausgaben vermag der Senat nicht zu erkennen. Der in § 56 BB-PG normierten Kürzung der Pensionsleistung um Bezüge und andere Erwerbseinkommen liegt vor allem die Vorstellung zugrunde, dass es die primäre Aufgabe von Pensionsleistungen ist, eine angemessene Versorgung nach Wegfall des Aktiveinkommens zu gewährleisten. Dieser Zweck rechtfertige eine nach den Einkommensverhältnissen abgestufte Pensionskürzung bei einer Überversorgung etwa durch Bezüge oder ein sonstiges Erwerbseinkommen (vgl RV 885 BlgNR 20. GP 44 [zum Teilpensionsgesetz]; ähnlich RV 886 BlgNR 20. GP 102 [zum ASRÄG 1997]). Zutreffend verwies das Berufungsgericht darauf, dass auf unterschiedlich hohe Werbungskosten nicht bei der Teilpension, sondern bei der Bemessung der Einkommenssteuer (Lohnsteuer) Bedacht genommen wird. Die erstgerichtliche Überlegung, dass eine Berücksichtigung der Werbungskosten nach den §§ 55 ff BB-PG zu einer unzulässigen „Doppelberücksichtigung" führen würde, kann dahingestellt bleiben, weil im BB-PG ohnehin keine Berücksichtigung vorgesehen ist. Entgegen der Annahme des Revisionswerbers kann weder den Ausführungen des Berufungsgerichts noch dem BB-PG entnommen werden, dass Werbungskosten bei Ermittlung der Teilpension dann zu berücksichtigen seien, wenn der jährliche Steuerausgleich unterlassen werde. Die weitere Überlegung des Revisionswerbers, mit „Erwerbseinkommen" in § 55 BB-PG könne schon aufgrund der „Namensgleichheit" nur der Einkommensbegriff des Einkommenssteuergesetzes gemeint sein, ist nicht stichhältig. Der Begriff „Erwerbseinkommen" kommt im EStG nicht vor; von einer Namensgleichheit kann keine Rede sein. Da der Revisionswerber auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis c BB-PG zählt verschiedene Fälle des Erwerbseinkommens auf, das bei Zusammentreffen mit einer Pension nach dem BB-PG und dem Vorliegen der sonstigen, bereits genannten Voraussetzungen dazu führt, dass sich der Anspruch auf Vollpension in einen Anspruch auf Teilpension wandelt (Paragraph 56, Absatz eins, BB-PG). Nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, Sub-Litera, a, a bis dd fallen auch verschiedene „Bezüge" nach dem Bundesbezügegesetz und dem Bezügebegrenzungs-BVG, BGBl römisch eins 1997/64, unter den Begriff des Erwerbseinkommens. Der Kläger gab der Beklagten im Juni 2005 bekannt, dass er als Mitglied des Gemeinderats der Stadt V***** ein politisches Mandat ausübe, aufgrund dessen er - neben einer Pension nach dem BB-PG - einen monatlichen Gemeinderatsbezug von ca 1.000 EUR brutto erhalte. Dieser Bezug hat seine Grundlage in landesgesetzlichen Vorschriften iSd Paragraph 55, Absatz 4, Litera c, Sub-Litera, c, c, BB-PG, und zwar vor allem in den Paragraphen eins,, 4 Absatz 2, Ziffer 6, Kärntner Bezügegesetz 1992, LGBl 1992/99, und Paragraph 30, Absatz eins, Villacher Stadtrecht 1998, LGBl 1998/69. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers bieten die Paragraphen 55, ff BB-PG keine Grundlage für die Überlegung, bei der Teilpension seien lediglich die um die Werbungskosten nach Paragraph 16, EStG 1988, BGBl 1988/400, verminderten Bezüge iSd Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, BB-PG zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt, wird das Gesamteinkommen nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, BB-PG, das die Grundlage für ein anteiliges Ruhen nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 3, BB-PG ist, dadurch gebildet, dass das Erwerbseinkommen mit der Vollpension zusammengerechnet wird. Eine Kürzung der Bezüge nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, BB-PG (als Anwendungsfall des Erwerbseinkommens) vor der Ermittlung des Gesamteinkommens um allfällige Ausgaben des Pensionisten/politischen Mandatars (zB Werbungskosten nach Paragraph 16, EStG 1988) ist im BB-PG nicht vorgesehen. Zur Nichtberücksichtigung der Werbungskosten gelangte auch der Verwaltungsgerichtshof (2006/12/0088) beim Entgelt aus einer unselbständigen Tätigkeit nach Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, Teilpensionsgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2005/80 (siehe auch VwGH 92/08/0254 und 93/08/0091 zur Nichtberücksichtigung der Werbungskosten beim Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG). Das BB-PG stellt bei der Teilpension auf die vom Pensionisten empfangenen Bezüge ab. Eine Kürzung dieser Bezüge vor deren Anrechnung ist im BB-PG nicht vorgesehen. Wofür der Pensionist/politische Mandatar seine Pension/Bezüge verwendet, liegt in seinem Bereich. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung zwischen Pensionisten mit Bezügen und keinen Ausgaben und Pensionisten mit Bezügen und Ausgaben vermag der Senat nicht zu erkennen. Der in Paragraph 56, BB-PG normierten Kürzung der Pensionsleistung um Bezüge und andere Erwerbseinkommen liegt vor allem die Vorstellung zugrunde, dass es die primäre Aufgabe von Pensionsleistungen ist, eine angemessene Versorgung nach Wegfall des Aktiveinkommens zu gewährleisten. Dieser Zweck rechtfertige eine nach den Einkommensverhältnissen abgestufte Pensionskürzung bei einer Überversorgung etwa durch Bezüge oder ein sonstiges Erwerbseinkommen vergleiche Regierungsvorlage 885 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 44 [zum Teilpensionsgesetz]; ähnlich Regierungsvorlage 886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 102 [zum ASRÄG 1997]). Zutreffend verwies das Berufungsgericht darauf, dass auf unterschiedlich hohe Werbungskosten nicht bei der Teilpension, sondern bei der Bemessung der Einkommenssteuer (Lohnsteuer) Bedacht genommen wird. Die erstgerichtliche Überlegung, dass eine Berücksichtigung der Werbungskosten nach den Paragraphen 55, ff BB-PG zu einer unzulässigen „Doppelberücksichtigung" führen würde, kann dahingestellt bleiben, weil im BB-PG ohnehin keine Berücksichtigung vorgesehen ist. Entgegen der Annahme des Revisionswerbers kann weder den Ausführungen des Berufungsgerichts noch dem BB-PG entnommen werden, dass Werbungskosten bei Ermittlung der Teilpension dann zu berücksichtigen seien, wenn der jährliche Steuerausgleich unterlassen werde. Die weitere Überlegung des Revisionswerbers, mit „Erwerbseinkommen" in Paragraph 55, BB-PG könne schon aufgrund der „Namensgleichheit" nur der Einkommensbegriff des Einkommenssteuergesetzes gemeint sein, ist nicht stichhältig. Der Begriff „Erwerbseinkommen" kommt im EStG nicht vor; von einer Namensgleichheit kann keine Rede sein. Da der Revisionswerber auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Anmerkung
E87507 9ObA42.07bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00042.07B.0507.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008