Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Jose C*****, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz wegen 9.501,28 EUR brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2008, GZ 8 Ra 107/07b-26, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat seine Rechtsansicht, zur Anrechenbarkeit der Dienstzeiten bei der stillgelegten und mit der Beklagten verwobenen Subunternehmerin, von der die Beklagte die Dienstnehmer, ohne dass sich deren Arbeit oder Integration in den Betrieb geändert hätte, übernommen hat, einerseits auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs, andererseits aber subsidiär auch auf eine Vertragsübernahme gestützt. Wurden doch auch die Lohnabrechnungen bzw Vorschüsse übernommen und keinerlei Endabrechnung durchgeführt. Die außerordentliche Revision der Beklagten bekämpft diese selbständig tragfähige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht und vermag schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (RIS-Justiz RS0118709 mwN etwa 9 ObA 7/07f). Im Übrigen kann die Frage, ob Verhaltensweisen als schlüssige Erklärungen anzusehen sind, jeweils nur vor dem Hintergrund des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn es nicht aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich ist, grobe Auslegungsfehler zu korrigieren (vgl etwa RIS-Justiz RS0042936 mwN; RIS-Justiz RS0044358 mwN).Das Berufungsgericht hat seine Rechtsansicht, zur Anrechenbarkeit der Dienstzeiten bei der stillgelegten und mit der Beklagten verwobenen Subunternehmerin, von der die Beklagte die Dienstnehmer, ohne dass sich deren Arbeit oder Integration in den Betrieb geändert hätte, übernommen hat, einerseits auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs, andererseits aber subsidiär auch auf eine Vertragsübernahme gestützt. Wurden doch auch die Lohnabrechnungen bzw Vorschüsse übernommen und keinerlei Endabrechnung durchgeführt. Die außerordentliche Revision der Beklagten bekämpft diese selbständig tragfähige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht und vermag schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen (RIS-Justiz RS0118709 mwN etwa 9 ObA 7/07f). Im Übrigen kann die Frage, ob Verhaltensweisen als schlüssige Erklärungen anzusehen sind, jeweils nur vor dem Hintergrund des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn es nicht aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich ist, grobe Auslegungsfehler zu korrigieren vergleiche etwa RIS-Justiz RS0042936 mwN; RIS-Justiz RS0044358 mwN).
Anmerkung
E87346 9ObA55.08sSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5883/5/2008 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00055.08S.0507.000Zuletzt aktualisiert am
22.08.2008