TE OGH 2008/5/8 6Ob93/08g

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen 1. Elisabeth M*****, 2. Katharina M*****, beide *****, vertreten durch die Sachwalterin Margreth T*****, diese vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in Linz, über die Rekurse des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesgerichts Linz Dr. Hans-Peter Kirchgatterer und Hofrat Dr. Karl Makovsky sowie der Richter und Richterinnen des Landesgerichts Linz 1. Dr. Martin Abel, 2. Mag. Amalia Berger-Lehner, 3. Dr. Klaus-Peter Bittmann, 4. Mag. Walter Eichinger, 5. Mag. Ursula Eichler, 6. Dr. Maria Magdalena Friedinger, 7. Mag. Hans-Peter Frixeder, 8. Mag. Monika Frixeder, 9. Mag. Michael Fromherz, 10. Dr. Werner Gratzl, 11. Dr. Franz Hammer,

12. Mag. Susanne Hasibeder, 13. Mag. Werner Hennerbichler, 14. Mag. Xenia Hultsch, 15. Dr. Erich Jahn, 16. Mag. Heinz Kastler, 17. Dr. Helmut Katzmayr, 18. Dr. Johann Koller, 19. Mag. Marc Koller, 20. Mag. Edeltraud Kraupa, 21. Mag. Margit Kreuzer, 22. Mag. Sabine Kuri,

23. Dr. Kurt Langwieser, 24. Dr. Irene Melot de Beauregard-Jeryczynski, 25. Mag. Annemarie Neuhofer, 26. Mag. Rainer Nimmervoll, 27. Mag. Stefan Pellegrini, 28. Mag. Alfred Pfeisinger,

29. Dr. Franz Pilgerstorfer, 30. Mag. Gerald Rüger, 31. MMag. Michaela Schweighofer, 32. Mag. Ralf Sigl, 33. Mag. Heike Sild, 34. Dr. Klaus Stockinger, 35. Dr. Eugenie Übertsroider, 36. Dr. Josef Übertsroider, 37. Dr. Dieter Weiß, 38. Dr. Benedikt Weixlbaumer, 39. Dr. Fritz Wimbauer, alle 4020 Linz, Fadingerstraße 2, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 27. März 2008, GZ 1 Nc 4/07h, 1 Nc 5/07f-6, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Aus Anlass des Rekurses der Richterin des Landesgerichts Linz Mag. Susanne Hasibeder wird der angefochtene Beschluss insoweit als nichtig aufgehoben, als ihrer Befangenheitsanzeige nicht stattgegeben wurde.

2. Den übrigen Rekursen wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Befangenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesgerichts Linz Dr. Hans-Peter Kirchgatterer und Hofrat Dr. Karl Makovsky sowie der Richter und Richterinnen des Landesgerichts Linz Dr. Martin Abel, Mag. Amalia Berger-Lehner, Dr. Klaus-Peter Bittmann, Mag. Walter Eichinger, Mag. Ursula Eichler, Dr. Maria Magdalena Friedinger, Mag. Hans-Peter Frixeder, Mag. Monika Frixeder, Mag. Michael Fromherz, Dr. Werner Gratzl, Dr. Franz Hammer, Mag. Werner Hennerbichler, Mag. Xenia Hultsch, Dr. Erich Jahn, Mag. Heinz Kastler, Dr. Helmut Katzmayr, Dr. Johann Koller, Mag. Marc Koller, Mag. Edeltraud Kraupa, Mag. Margit Kreuzer, Mag. Sabine Kuri, Dr. Kurt Langwieser, Dr. Irene Melot de Beauregard-Jeryczynski, Mag. Annemarie Neuhofer, Mag. Rainer Nimmervoll, Mag. Stefan Pellegrini, Mag. Alfred Pfeisinger, Dr. Franz Pilgerstorfer, Mag. Gerald Rüger, MMag. Michaela Schweighofer, Mag. Ralf Sigl, Mag. Heike Sild, Dr. Klaus Stockinger, Dr. Eugenie Übertsroider, Dr. Josef Übertsroider, Dr. Dieter Weiß, Dr. Benedikt Weixlbaumer und Dr. Fritz Wimbauer festgestellt wird.

3. Zur Entscheidung als Rekursgericht in den Verfahren 8 P 127/05g und 8 P 178/06h je des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung wird das Landesgericht St. Pölten bestimmt.

Text

Begründung:

In den aus dem Spruch (Punkt 3.) ersichtlichen Verfahren wurde Margreth T***** zur Sachwalterin für Elisabeth M***** und Katharina M***** bestellt. Mit Beschlüssen vom 10. 9. 2007 wies das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung Anträge auf Genehmigung vorgelegter Amtshaftungsklagen der Betroffenen gegen das Land Oberösterreich und die Republik Österreich ab. Die dagegen von den Betroffenen erhobenen Rekurse legte das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung am 28. 9. 2007 dem Landesgericht Linz als Rekursgericht zur Entscheidung vor. Sowohl der Präsident und der Vizepräsident des Landesgerichts Linz als auch die weiteren aus dem Spruch (Punkte 1. und 2.) ersichtlichen Richter und Richterinnen dieses Gerichtshofs erklärten in weiterer Folge ihre Befangenheit und verwiesen dabei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 12 Ns 66/07p. Der Richter des Landesgerichts Dr. Franz Hammer brachte außerdem vor, der Vater der Betroffenen, Dr. Andreas M*****, sei Senatspräsident des Oberlandesgerichts Linz und Leitender Visitator; in dieser Funktion werde er demnächst eine Regelrevision des Landesgerichts Linz durchführen und in deren Rahmen auch gutachterliche Stellungnahmen über die Arbeit der Richter und Richterinnen dieses Gerichtshofs abgeben, die deren berufliches Fortkommen nicht unmaßgeblich beeinflussten; für einen außenstehenden Betrachter könnte der Eindruck eines Kontroll- und Aufsichtsverhältnisses des Vaters der Betroffenen über die Richter und Richterinnen des Landesgerichts Linz entstehen. Es liege somit ein Anschein der Befangenheit vor, in welchem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 13 Ns 62/07g verwiesen werde.

Ebenfalls seine Befangenheit zeigte der (damalige) Richter des Landesgerichts Linz Ing. Mag. Thomas Kindermann an, der allerdings zwischenzeitig mit Wirkung 1. 1. 2008 auf die Planstelle eines Staatsanwalts der Staatsanwaltschaft Linz ernannt worden ist (siehe Aktenvermerk vom 22. 4. 2008).

Für nicht befangen erachtete sich als einziger Richter des Landesgerichts Linz MMag. Norbert Haslhofer mit der Begründung, die beiden erwähnten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs hätten lediglich das Oberlandesgericht Linz betroffen; eine Ablehnung dieses Richters durch einen Verfahrensbeteiligten liegt nicht vor. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz durch seinen Senatspräsidenten Dr. Erich Wanko sowie die Richter Mag. Gerhard Hasibeder und Dr. Wolfgang Poth sämtlichen Befangenheitsanzeigen nicht statt. Es verwies zur Begründung auf die weiteren Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 25. 3. 2008 zu 3 Nc 11/08d und 3 Nc 12/08a. Dort war ebenfalls hinsichtlich der Befangenheitsanzeigen der aus dem Spruch (Punkt 1. und 2.) ersichtlichen Präsidenten, Vizepräsidenten und Richter sowie Richterinnen des Landesgerichts Linz ausgeführt worden, aus den Befangenheitsanzeigen gehe nicht hervor, dass diesen infolge ihrer psychologischen Motivlage die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehle oder diese irgendwie behindert wäre oder eine solche Behinderung mit Grund befürchtet werden könnte. Allein der Umstand, dass der Vater der Betroffenen als Leitender Visitator eine Regelrevision des Landesgerichts Linz durchzuführen haben werde, stelle keinen tauglichen Befangenheitsgrund dar; die Abteilung „Innere Revision" sei eine Einrichtung der Justizverwaltung, wobei jedoch gemäß § 73 Abs 2 GOG darauf zu achten sei, dass kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt und auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf die Rechtsprechung entsteht. Es liege daher auch kein objektiver Anschein einer Voreingenommenheit der Richter und Richterinnen des Landesgerichts Linz vor.Für nicht befangen erachtete sich als einziger Richter des Landesgerichts Linz MMag. Norbert Haslhofer mit der Begründung, die beiden erwähnten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs hätten lediglich das Oberlandesgericht Linz betroffen; eine Ablehnung dieses Richters durch einen Verfahrensbeteiligten liegt nicht vor. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz durch seinen Senatspräsidenten Dr. Erich Wanko sowie die Richter Mag. Gerhard Hasibeder und Dr. Wolfgang Poth sämtlichen Befangenheitsanzeigen nicht statt. Es verwies zur Begründung auf die weiteren Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 25. 3. 2008 zu 3 Nc 11/08d und 3 Nc 12/08a. Dort war ebenfalls hinsichtlich der Befangenheitsanzeigen der aus dem Spruch (Punkt 1. und 2.) ersichtlichen Präsidenten, Vizepräsidenten und Richter sowie Richterinnen des Landesgerichts Linz ausgeführt worden, aus den Befangenheitsanzeigen gehe nicht hervor, dass diesen infolge ihrer psychologischen Motivlage die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehle oder diese irgendwie behindert wäre oder eine solche Behinderung mit Grund befürchtet werden könnte. Allein der Umstand, dass der Vater der Betroffenen als Leitender Visitator eine Regelrevision des Landesgerichts Linz durchzuführen haben werde, stelle keinen tauglichen Befangenheitsgrund dar; die Abteilung „Innere Revision" sei eine Einrichtung der Justizverwaltung, wobei jedoch gemäß Paragraph 73, Absatz 2, GOG darauf zu achten sei, dass kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt und auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf die Rechtsprechung entsteht. Es liege daher auch kein objektiver Anschein einer Voreingenommenheit der Richter und Richterinnen des Landesgerichts Linz vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse sind zulässig (RIS-Justiz RS0045958; siehe auch Mayr in Rechberger, ZPO² [2006] § 24 JN Rz 4 unter Hinweis auf ZBl 1929/216).Die Rekurse sind zulässig (RIS-Justiz RS0045958; siehe auch Mayr in Rechberger, ZPO² [2006] Paragraph 24, JN Rz 4 unter Hinweis auf ZBl 1929/216).

1. Der Richter des Oberlandesgerichts Linz Dr. Gerhard Hasibeder ist der Ehegatte der Richterin des Landesgerichts Linz Mag. Susanne Hasibeder. Nach § 20 Z 2 JN sind jedoch Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Gemäß § 58 Abs 4 AußStrG war daher jedenfalls der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben, als er über die Befangenheitsanzeige der Richterin des Landesgerichts Linz Mag. Susanne Hasibeder absprach, die Partei des (Selbst-)Ablehnungsverfahrens ist.1. Der Richter des Oberlandesgerichts Linz Dr. Gerhard Hasibeder ist der Ehegatte der Richterin des Landesgerichts Linz Mag. Susanne Hasibeder. Nach Paragraph 20, Ziffer 2, JN sind jedoch Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 4, AußStrG war daher jedenfalls der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben, als er über die Befangenheitsanzeige der Richterin des Landesgerichts Linz Mag. Susanne Hasibeder absprach, die Partei des (Selbst-)Ablehnungsverfahrens ist.

2. Der Oberste Gerichtshof hat im Übrigen bereits mehrfach in unter anderem von den beiden Betroffenen eingeleiteten Mediensachen unter Hinweis auf § 72 StPO ausgesprochen, der Umstand, dass deren Vater als Leitender Visitator eine Regelrevision des Landesgerichts Linz durchzuführen habe und im Zuge dessen über die Richter und Richterinnen dieses Gerichtshofs gutachterliche Stellungnahmen abgeben werde, die das berufliche Fortkommen jeweils wesentlich beeinflussen werden, sei geeignet, deren volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, weshalb ihre Befangenheit anzunehmen sei (13 Ns 62/07g; 12 Ns 66/07p). Dies trifft auch in diesem Fall zu, in dem sich die Prüfung der Befangenheit eines Richters nach § 19 JN richtet. Den Rekursen war daher Folge zu geben.2. Der Oberste Gerichtshof hat im Übrigen bereits mehrfach in unter anderem von den beiden Betroffenen eingeleiteten Mediensachen unter Hinweis auf Paragraph 72, StPO ausgesprochen, der Umstand, dass deren Vater als Leitender Visitator eine Regelrevision des Landesgerichts Linz durchzuführen habe und im Zuge dessen über die Richter und Richterinnen dieses Gerichtshofs gutachterliche Stellungnahmen abgeben werde, die das berufliche Fortkommen jeweils wesentlich beeinflussen werden, sei geeignet, deren volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, weshalb ihre Befangenheit anzunehmen sei (13 Ns 62/07g; 12 Ns 66/07p). Dies trifft auch in diesem Fall zu, in dem sich die Prüfung der Befangenheit eines Richters nach Paragraph 19, JN richtet. Den Rekursen war daher Folge zu geben.

3. Das Landesgericht Linz müsste aufgrund der Vorlage der Rekurse der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom 10. 9. 2007 als Rekursgericht tätig werden. Dafür bedürfte es gemäß § 7 Abs 1 JN eines - unbefangenen - Dreirichtersenats. Nach der derzeitigen Verfahrenslage kämen für eine Entscheidung aber lediglich MMag. Norbert Haslhofer, der sich nicht für befangen erklärt hat und auch nicht abgelehnt wurde, sowie Mag. Susanne Hasibeder, über deren Befangenheitsanzeige allerdings neuerlich entschieden werden müsste, in Betracht, sodass das Landesgericht Linz im Sinne des § 30 Satz 1 JN an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist. Gemäß § 30 Satz 2 JN war daher das Landesgericht St. Pölten als Gericht gleicher Gattung (als Rekursgericht) zur Entscheidung zu bestimmen; dieses ist das außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz nächstgelegene Landesgericht. Die Bestimmung eines anderen Landesgerichts im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz kam nicht in Betracht, weil der Vater der Betroffenen auch diese zu visitieren hat und daher auch die Richter und Richterinnen dieser Gerichtshöfe vom gleichen Befangenheitsgrund betroffen wären.3. Das Landesgericht Linz müsste aufgrund der Vorlage der Rekurse der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom 10. 9. 2007 als Rekursgericht tätig werden. Dafür bedürfte es gemäß Paragraph 7, Absatz eins, JN eines - unbefangenen - Dreirichtersenats. Nach der derzeitigen Verfahrenslage kämen für eine Entscheidung aber lediglich MMag. Norbert Haslhofer, der sich nicht für befangen erklärt hat und auch nicht abgelehnt wurde, sowie Mag. Susanne Hasibeder, über deren Befangenheitsanzeige allerdings neuerlich entschieden werden müsste, in Betracht, sodass das Landesgericht Linz im Sinne des Paragraph 30, Satz 1 JN an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist. Gemäß Paragraph 30, Satz 2 JN war daher das Landesgericht St. Pölten als Gericht gleicher Gattung (als Rekursgericht) zur Entscheidung zu bestimmen; dieses ist das außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz nächstgelegene Landesgericht. Die Bestimmung eines anderen Landesgerichts im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz kam nicht in Betracht, weil der Vater der Betroffenen auch diese zu visitieren hat und daher auch die Richter und Richterinnen dieser Gerichtshöfe vom gleichen Befangenheitsgrund betroffen wären.

Anmerkung

E87466 6Ob93.08g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2008/480 S 278 - Zak 2008,278 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00093.08G.0508.000

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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