Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl B*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei Gudrun S*****, vertreten durch Dr. Gernot Starha, Rechtsanwalt in Villach, wegen Unterlassung (Streitwert 2.500 EUR), über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 29. August 2007, GZ 3 R 183/07g-45, womit das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 5. April 2007, GZ 1 C 936/04h-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei werden zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 333,12 EUR (darin 55,12 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Kläger stützt sein Begehren auf Unterlassung des Befahrens einer Weganlage einerseits auf seine Stellung als Jagdberechtigter; als solcher sei er berechtigt, ein Befahren des Weges im Bereich seines Eigenjagdgebiets zu untersagen, weil dies eine vorsätzliche Beunruhigung des Wildes mit sich bringe. Andererseits beruft er sich als Miteigentümer mehrerer Liegenschaften, über die die Weganlage der Bringungsgenossenschaft verläuft, auf sein Eigentumsrecht. Die Beklagte sei lediglich berechtigt, die Weganlage der Bringungsgenossenschaft für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zu benutzen, eine diese Zwecke übersteigende Nutzung bedürfe seiner Zustimmung als Grundeigentümer, die er nicht erteilt habe.
Die Vorinstanzen untersagten der Beklagten (zusammengefasst), die über die Grundstücke des Klägers Nr 755/3 und 755/4 führende Weganlage der Bringungsgenossenschaft zu befahren, sofern dies nicht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke erfolgt; weiters wurde der Beklagten untersagt, die über die angeführten Grundstücke führende Weganlage ab dem Punkt „Wegweiserlärch" zu befahren, soweit dies nicht zu jagdlichen Zwecken als Jagdgast eines namentlich genannten Dienstbarkeitsberechtigten erfolgt. Das Mehrbegehren, das Befahren der Weganlage durch das Eigenjagdgebiet des Klägers und über das Grundstück Nr 594/1 anders als zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu untersagen, wurde ebenso wie das Eventualbegehren abgewiesen.
Beide Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Benutzung der über die Grundstücke Nr 755/3 und 755/4 führenden Weganlage der Bringungsgenossenschaft bis zum Punkt „Wegweiserlärch" insoweit zulässig sei, als sie zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken (entsprechend den Satzungen der Bringungsgenossenschaft) erfolgt. Darüber hinaus bedürfe es einer - hier nicht vorhandenen - Zustimmung des Klägers als Grundeigentümer. Das Grundstück Nr 594/1 sei nicht Teil der Weganlage und damit vom Unterlassungsgebot auszunehmen. Für den Wegabschnitt ab „Wegweiserlärch" sei eine Benutzung als Ausfluss der dem Dienstbarkeitsberechtigten im Vergleich vom 6. 12. 1990 eingeräumten Dienstbarkeit insoweit zulässig, als sie zu jagdlichen Zwecken als Jagdgast des Dienstbarkeitsberechtigten erfolge. Eine darüber hinausgehende Benutzung führe jedoch zu einer unzulässigen Erweiterung der im Vergleich eingeräumten Dienstbarkeit.
Die Vorinstanzen gingen ferner davon aus, dass die Fahrbewegungen der Beklagten keinen messbaren Einfluss auf das Verhalten des Wildes im Jagdgebiet des Klägers haben und eine Ertragswertminderung nicht eingetreten ist. Demzufolge wiesen sie das auf das Eigenjagdgebiet des Klägers bezogene Unterlassungsbegehren ab.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil zwar Rechtsprechung zur Beunruhigung des Wildes durch Befahren eines mit einem allgemeinen Fahrverbot versehenen Waldes vorliege, eine derartige Rechtsprechung jedoch hinsichtlich Fahrten auf einer schon lange Zeit bestehenden und für den Verkehr errichteten Forststraße, wodurch bereits eine gewisse Gewöhnung des Wildes an die Störung eingetreten sei, fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers richtet sich gegen die Teilabweisung des Klagebegehrens, jene der Beklagten gegen die teilweise Stattgebung. Beide Revisionen sind - entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
1. Der Kläger macht geltend, bereits die Störungseignung des beanstandeten Verhaltens rechtfertige Abwehransprüche. Er beruft sich auf die Entscheidungen 1 Ob 159/00i und 7 Ob 251/03t. Beide Entscheidungen sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die Entscheidung 1 Ob 159/00i betraf die Störung des Wildes in einem Bereich, in dem davor überhaupt kein Mountainbike-Verkehr stattfand, die Störungsursache daher für das Wild ungewohnt war. 7 Ob 251/03t betraf einen Fall der Wildbeobachtung mittels Nachtsichtgeräten anlässlich sogenannter „Nachtsafaris", wodurch das jagdbare Wild in davor ungewohnter Weise gestört wurde. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit diesen Fällen schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Forststraße bereits seit Langem Bestand hatte und das Wild an Störungen durch land- und forstwirtschaftliche Bringungen gewöhnt war. Die Frage, ob und ab wann eine bereits vorhandene Störung durch ihre Intensivierung Unterlassungsansprüche rechtfertigt, richtet sich aber so sehr nach den Umständen des Einzelfalls, dass der Beurteilung keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Grundsätze entnommen werden könnten. Die Auffassung der Vorinstanzen, die Benutzung der Forststraße durch die Beklagte führe nicht zu einer derartigen Intensivierung der Störung, dass Unterlassungsansprüche gerechtfertigt sein könnten, verwirklicht keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Der in der Revision des Klägers gerügte, vom Berufungsgericht aber bereits verneinte Mangel des Verfahrens erster Instanz ist mit Revision nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0042963). Auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entzieht sich einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit den Beweis- und Mängelrügen des Klägers auseinandergesetzt, eine Mangelhaftigkeit ist ihm nicht unterlaufen.
2. Die Revision der Beklagten enthält keine Ausführungen zu der vom Berufungsgericht aufgezeigten Rechtsfrage. Sie enthält lediglich Ausführungen zur Auslegung des im Vorprozess 30 Cg 122/90 des Landesgerichts Klagenfurt abgeschlossenen Vergleichs. Das Erstgericht hatte die Parteiabsicht bei Abschluss des Vergleichs festgestellt, diese Feststellungen blieben unbekämpft. Ob die Auslegung der Vorinstanzen zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042936).2. Die Revision der Beklagten enthält keine Ausführungen zu der vom Berufungsgericht aufgezeigten Rechtsfrage. Sie enthält lediglich Ausführungen zur Auslegung des im Vorprozess 30 Cg 122/90 des Landesgerichts Klagenfurt abgeschlossenen Vergleichs. Das Erstgericht hatte die Parteiabsicht bei Abschluss des Vergleichs festgestellt, diese Feststellungen blieben unbekämpft. Ob die Auslegung der Vorinstanzen zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042936).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage mussten die Rechtsmittel der Streitteile zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung war somit der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich. Einen derartigen Hinweis hat die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung unterlassen. Sie hat die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung daher selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung war somit der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich. Einen derartigen Hinweis hat die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung unterlassen. Sie hat die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung daher selbst zu tragen.
Textnummer
E87745European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00056.08S.0508.000Im RIS seit
07.06.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016