Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Mag. Dr. Sabine S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kleinszig Dr. Puswald Partnerschaft in St. Veit an der Glan, gegen den Antragsgegner Dipl.-Ing. Oskar S*****, vertreten durch Dr. Margit Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 13. Februar 2008, GZ 2 R 17/08i-87, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 20. Oktober 2007, GZ 10 C 80/04g-83, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revisionsrekurswerberin in ihrem Fortsetzungsantrag eine Entscheidung über die Zuweisung einer Wohnung begehrt, übersieht sie, dass das Erstgericht hinsichtlich der beiden Wohnungen der Streitteile bereits in den Punkten 1 und 2 des Beschlusses vom 6. 9. 2006 (ON 66) eine Regelung getroffen hat, die insoweit unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich der - unter anderem die Übernahme vom Darlehen betreffenden - Punkte 3 bis 6 und 8 bis 10 wurde im Vergleich vom 2. 3. 2007 vereinbart, dass diese Regelungen „vollinhaltlich aufrecht" bleiben. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage eine umfassende verfahrensbeendende Bereinigung aller Streitpunkte annahmen, so ist darin keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Soweit die Revisionsrekurswerberin moniert, die Übernahme der hypothekarisch sichergestellten Schuld sei notwendige Voraussetzung für die lastenfreie Übertragung der Wohnung Top Nr 7, sodass dieser „entscheidungswesentliche" Punkt anlässlich des Vergleichsabschlusses vom 2. 3. 2007 „Berücksichtigung finden hätte müssen", übersieht sie, dass Punkt 10 des Beschlusses des Erstgerichts vom 6. 9. 2006 von den Parteien in ihrem Vergleich ohnedies ausdrücklich aufrechterhalten wurde.
Die weitere Behauptung des Revisionsrekurses, die Protokollierung des Vergleichs mittels Schallträger reiche nicht aus, widerspricht ebenso der gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 243/01s) wie die weiters vertretene Auffassung, auch materielle Mängel des Vergleichs könnten mit Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden. Zu letzterem Punkt hat der Oberste Gerichtshof in seiner mehrfach veröffentlichten Entscheidung 5 Ob 43/07w (= Zak 2007, 274 = EF-Z 2007/106 = iFamZ 2007/154 [Deixler-Hübner]) bereits ausgesprochen, dass die Fortsetzung eines Aufteilungsverfahrens wegen behaupteter Willensmängel des verfahrensbeendenden Vergleichs erst nach Beseitigung des Vergleichs im streitigen Verfahren möglich ist.
Der Revisionsrekurs bringt sohin keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.Der Revisionsrekurs bringt sohin keine Rechtsfragen der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.
Textnummer
E87757European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00084.08H.0508.000Im RIS seit
07.06.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016