TE OGH 2008/5/8 3Ob81/08w

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer, und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) S***** Gesellschaft mbH & Co,

2.) S***** Handels GmbH, 3.) S***** Gesellschaft mbH, alle: *****, und 4.) Mag. Jürgen S*****, alle vertreten durch Dr. Adolf Concin und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in Bludenz, wider die beklagte Partei E***** OHG, *****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2007, GZ 4 R 240/05g-23, womit das Urteil des Bezirksgerichts Bezau vom 30. Juni 2005, GZ 5 C 10/05t-11, bestätigt wurde, den Beschluss2.) S***** Handels GmbH, 3.) S***** Gesellschaft mbH, alle: *****, und 4.) Mag. Jürgen S*****, alle vertreten durch Dr. Adolf Concin und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in Bludenz, wider die beklagte Partei E***** OHG, *****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 36, EO), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2007, GZ 4 R 240/05g-23, womit das Urteil des Bezirksgerichts Bezau vom 30. Juni 2005, GZ 5 C 10/05t-11, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Ergänzung seines Bewertungsausspruchs übermittelt.

Text

Begründung:

Die Impugnationsklage richtet sich gegen insgesamt acht Strafbeschlüsse des Exekutionsgerichts, wobei zumindest einer dieser Strafbeschlüsse über eine Vielzahl von (täglich gestellten) Strafanträgen erkannte. Dieser Vielzahl von Strafbeschlüssen liegt die Behauptung mehrfacher Verstöße gegen den Exekutionstitel zugrunde.

Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Eine Entscheidung über die Revision der klagenden Parteien, welche die Klagestattgebung anstreben, kann derzeit noch nicht ergehen, weil noch nicht feststeht, ob der Oberste Gerichtshof funktionell zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels, allenfalls seiner Berechtigung zuständig ist.

Der erkennende Senat führte bereits wiederholt aus, dass ein pauschaler Bewertungsausspruch bei Strafbeschlüssen nach § 355 EO der Rechtsprechung des erkennenden Senats widerspricht (3 Ob 132/05s ua; RIS-Justiz RS0120039). Beschwerdegegenstand ist die Bestrafung an sich, weshalb der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in Geld besteht (3 Ob 54/07y mwN). Bei gemeinsamer Entscheidung über mehrere Strafanträge ist eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen vorzunehmen, jedenfalls soweit sie kein gemeinsames Schicksal haben müssen. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Verpflichtende mit Impugnationsklage (nach § 36 EO) geltend machen kann, er habe nicht oder ohne Verschulden gegen den Titel verstoßen und diese Klage auch nur teilweise, also in Ansehung einzelner von mehreren mit Exekutions- oder nachfolgendem Strafantrag geltend gemachten Verstößen erfolgreich sein kann, wurde bereits ausgesprochen, dass die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses für jeden einzelnen Verstoß gesondert zu beurteilen, also etwa bei voller Bestätigung zu verneinen ist (3 Ob 54/07y mwN). Daraus folgt, dass auch bei Ahndung mehrerer Verstöße mittels einer Entscheidung über einen Sammelstrafantrag eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen von der zweiten Instanz behandelten Verstoß erforderlich ist (3 Ob 151/05k), kann doch das Ergebnis für jede gesonderte Tathandlung unterschiedlich ausfallen (3 Ob 192/06s mwN). Dass auch für einen Prozess über die auf die Unzulässigerklärung der Exekution abzielende Klage nach § 36 EO dasselbe gilt, liegt auf der Hand (3 Ob 54/07y). Im vorliegenden Fall kann dem Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, wie jeder einzelne den bekämpften Strafbeschlüssen zugrunde liegende Verstoß, welcher überdies vier verschiedenen Personen zur Last gelegt wird, bewertet werden soll. Angesichts der Vielzahl der zur Last gelegten Verstöße (offenbar tägliche Strafanträge) und des Umstands, dass vier verpflichtete Parteien betroffen sind - die Strafen wurden jeweils nach Kopfteilen aufgespalten verhängt -, wäre eine Bewertung unter 4.000 EUR je Verstoß und Verpflichtetem durchaus denkbar, was allerdings zur Anwendung der Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO zu führen hätte.Der erkennende Senat führte bereits wiederholt aus, dass ein pauschaler Bewertungsausspruch bei Strafbeschlüssen nach Paragraph 355, EO der Rechtsprechung des erkennenden Senats widerspricht (3 Ob 132/05s ua; RIS-Justiz RS0120039). Beschwerdegegenstand ist die Bestrafung an sich, weshalb der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in Geld besteht (3 Ob 54/07y mwN). Bei gemeinsamer Entscheidung über mehrere Strafanträge ist eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen vorzunehmen, jedenfalls soweit sie kein gemeinsames Schicksal haben müssen. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Verpflichtende mit Impugnationsklage (nach Paragraph 36, EO) geltend machen kann, er habe nicht oder ohne Verschulden gegen den Titel verstoßen und diese Klage auch nur teilweise, also in Ansehung einzelner von mehreren mit Exekutions- oder nachfolgendem Strafantrag geltend gemachten Verstößen erfolgreich sein kann, wurde bereits ausgesprochen, dass die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses für jeden einzelnen Verstoß gesondert zu beurteilen, also etwa bei voller Bestätigung zu verneinen ist (3 Ob 54/07y mwN). Daraus folgt, dass auch bei Ahndung mehrerer Verstöße mittels einer Entscheidung über einen Sammelstrafantrag eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen von der zweiten Instanz behandelten Verstoß erforderlich ist (3 Ob 151/05k), kann doch das Ergebnis für jede gesonderte Tathandlung unterschiedlich ausfallen (3 Ob 192/06s mwN). Dass auch für einen Prozess über die auf die Unzulässigerklärung der Exekution abzielende Klage nach Paragraph 36, EO dasselbe gilt, liegt auf der Hand (3 Ob 54/07y). Im vorliegenden Fall kann dem Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, wie jeder einzelne den bekämpften Strafbeschlüssen zugrunde liegende Verstoß, welcher überdies vier verschiedenen Personen zur Last gelegt wird, bewertet werden soll. Angesichts der Vielzahl der zur Last gelegten Verstöße (offenbar tägliche Strafanträge) und des Umstands, dass vier verpflichtete Parteien betroffen sind - die Strafen wurden jeweils nach Kopfteilen aufgespalten verhängt -, wäre eine Bewertung unter 4.000 EUR je Verstoß und Verpflichtetem durchaus denkbar, was allerdings zur Anwendung der Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO zu führen hätte.

Das Gericht zweiter Instanz wird daher eine gesonderte Bewertung seines Entscheidungsgegenstands für jeden einzelnen Verstoß in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO (stRsp, RIS-Justiz RS0041371) nachzutragen haben. Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird das Rechtsmittel der klagenden Parteien entweder - allenfalls teilweise - gemäß § 507b Abs 4 ZPO zurückzuweisen oder aber neuerlich vorzulegen sein.Das Gericht zweiter Instanz wird daher eine gesonderte Bewertung seines Entscheidungsgegenstands für jeden einzelnen Verstoß in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 423, ZPO (stRsp, RIS-Justiz RS0041371) nachzutragen haben. Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird das Rechtsmittel der klagenden Parteien entweder - allenfalls teilweise - gemäß Paragraph 507 b, Absatz 4, ZPO zurückzuweisen oder aber neuerlich vorzulegen sein.

Anmerkung

E87445 3Ob81.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00081.08W.0508.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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