Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** KG, *****, vertreten durch Kodolitsch-Nopp-Kodolitsch Rechtsanwälte GmbH in Graz, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. Klaus K*****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) Dr. Maximilian G*****, 2.) Dr. Dagmar A*****, 3.) Hans Z*****, alle vertreten durch Dr. Dagmar Arnetzl und Dr. Maximilian Geiger, Rechtsanwälte in Graz, wegen 346.120,27 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2008, GZ 5 R 224/07m-95, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 5. September 2007, GZ 11 Cg 136/02x-85, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit der am 24. 6. 2002 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin den noch nicht bezahlten restlichen Werklohn für Umbauarbeiten. Außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führten zum Ruhen des Verfahrens ab 16. 4. 2004. Am 15. 5. 2006 wurde von der klagenden Partei ein Fortsetzungsantrag eingebracht. In der Tagsatzung vom 23. 6. 2006 wendeten die beklagten Parteien Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens ein. Dieses Vorbringen wurde von der klagenden Partei zunächst lediglich unsubstantiiert bestritten. In der Folge wurde ein bedingter Vergleich abgeschlossen, der später von der klagenden Partei widerrufen wurde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens ab. Die Klägerin habe auf die in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23. 6. 2006 erhobene Verjährungseinrede erst nach 11 Monaten durch ein Vorbringen reagiert.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Verspätetes Vorbringen bringe zwar prozessuale Nachteile mit sich, lasse aber im Allgemeinen noch keinen Schluss auf eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens zu. Nur wenn das Prozessgericht - wenn auch ohne gesetzliche Deckung - ankündige, bei Nichtbefolgung eines Auftrags das Verfahren nur auf Antrag wieder aufzunehmen, habe der Kläger das Verfahren weiter zu betreiben. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Folge keine derartige Ankündigung, gereiche auch längere Untätigkeit dem Kläger nicht zum Nachteil.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil - soweit überblickbar - ein vergleichbarer Sachverhalt zur Entscheidung an das Höchstgericht bisher noch nicht herangetragen worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Unter der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 1497 ABGB ist eine beharrliche Nichtbetätigung des Klägers zu verstehen. Neben der Dauer sind auch die Gründe für diese Untätigkeit zu beachten. Ob die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist oder nicht, hängt jeweils vom Einzelfall ab (RIS-Justiz RS0034805, RS0034849 [T5], RS0034765 [T1]). Liegen keine besonderen Umstände vor, wurde eine nicht gehörige Fortsetzung erst bei einer Untätigkeit von drei Jahren angenommen (vgl auch Mayr in Fasching/Konecny, ZPO21. Unter der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 1497, ABGB ist eine beharrliche Nichtbetätigung des Klägers zu verstehen. Neben der Dauer sind auch die Gründe für diese Untätigkeit zu beachten. Ob die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist oder nicht, hängt jeweils vom Einzelfall ab (RIS-Justiz RS0034805, RS0034849 [T5], RS0034765 [T1]). Liegen keine besonderen Umstände vor, wurde eine nicht gehörige Fortsetzung erst bei einer Untätigkeit von drei Jahren angenommen vergleiche auch Mayr in Fasching/Konecny, ZPO2
Vor § 230 Rz 44 und die Übersicht über die Rechtsprechung bei König, „Unverzügliche" Einbringung und „gehörige Fortsetzung" der Titelklage nach Zustellung der Anfechtungsmitteilung (§ 9 AnfO) in FS Jelinek 136 [138 FN 37]).Vor Paragraph 230, Rz 44 und die Übersicht über die Rechtsprechung bei König, „Unverzügliche" Einbringung und „gehörige Fortsetzung" der Titelklage nach Zustellung der Anfechtungsmitteilung (Paragraph 9, AnfO) in FS Jelinek 136 [138 FN 37]).
2. In der Auffassung des Berufungsgerichts, in der lediglich unsubstantiierten Bestreitung des Verjährungseinwands durch die klagende Partei am 23. 6. 2006 liege noch keine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens, ist in Anbetracht des von der klagenden Partei am 31. 7. 2006 eingebrachten Vergleichswiderrufs (ON 50), der am 22. 8. 2006 eingebrachten Vollmachtsauflösung (ON 53), der am 30. 10. 2006 eingebrachten Vollmachtsbekanntgabe und Äußerung zu einem Beweissicherungsantrag (ON 57), worin die Klägerin auch inhaltlich auf die Verjährungseinrede einging, der Teilnahme an einer Beweissicherung durch den Sachverständigen am 15. 12. 2006 (vgl ON 69) und des Vorbringens in der Tagsatzung vom 23. 5. 2007 keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.2. In der Auffassung des Berufungsgerichts, in der lediglich unsubstantiierten Bestreitung des Verjährungseinwands durch die klagende Partei am 23. 6. 2006 liege noch keine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens, ist in Anbetracht des von der klagenden Partei am 31. 7. 2006 eingebrachten Vergleichswiderrufs (ON 50), der am 22. 8. 2006 eingebrachten Vollmachtsauflösung (ON 53), der am 30. 10. 2006 eingebrachten Vollmachtsbekanntgabe und Äußerung zu einem Beweissicherungsantrag (ON 57), worin die Klägerin auch inhaltlich auf die Verjährungseinrede einging, der Teilnahme an einer Beweissicherung durch den Sachverständigen am 15. 12. 2006 vergleiche ON 69) und des Vorbringens in der Tagsatzung vom 23. 5. 2007 keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
3. In Anbetracht der zahlreichen von der klagenden Partei gesetzten Verfahrensschritte bleibt für die Annahme, der klagenden Partei sei nach bloß unsubstantiierter Bestreitung der Verjährungseinrede an der Erreichung ihres Prozesszieles nichts mehr gelegen (vgl RIS-Justiz RS0034765), kein Raum. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, können nicht rechtzeitig vorgenommene Prozesshandlungen wie verspätetes Vorbringen, Überschreitung der zur Urkundenvorlage gesetzten Fristen uä dem Kläger zwar verfahrensrechtliche Nachteile, wie zB die Zurückweisung seines Vorbringens wegen Verspätung, einbringen, sind im Allgemeinen aber nicht geeignet, auf die Absicht des Klägers schließen zu lassen, dass er den Prozess nicht fortsetzen wolle (SZ 43/29; RIS-Justiz RS0034572).3. In Anbetracht der zahlreichen von der klagenden Partei gesetzten Verfahrensschritte bleibt für die Annahme, der klagenden Partei sei nach bloß unsubstantiierter Bestreitung der Verjährungseinrede an der Erreichung ihres Prozesszieles nichts mehr gelegen vergleiche RIS-Justiz RS0034765), kein Raum. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, können nicht rechtzeitig vorgenommene Prozesshandlungen wie verspätetes Vorbringen, Überschreitung der zur Urkundenvorlage gesetzten Fristen uä dem Kläger zwar verfahrensrechtliche Nachteile, wie zB die Zurückweisung seines Vorbringens wegen Verspätung, einbringen, sind im Allgemeinen aber nicht geeignet, auf die Absicht des Klägers schließen zu lassen, dass er den Prozess nicht fortsetzen wolle (SZ 43/29; RIS-Justiz RS0034572).
4. Dazu kommt, dass vor dem 23. 5. 2007 keine weitere Tagsatzung stattfand, sodass die klagende Partei gar keine rechtliche Möglichkeit hatte, vorher zum Verjährungseinwand detailliert Stellung zu nehmen, sind doch Schriftsätze, die nur Rechtsausführungen enthalten, nach § 78 Abs 3 ZPO unzulässig.4. Dazu kommt, dass vor dem 23. 5. 2007 keine weitere Tagsatzung stattfand, sodass die klagende Partei gar keine rechtliche Möglichkeit hatte, vorher zum Verjährungseinwand detailliert Stellung zu nehmen, sind doch Schriftsätze, die nur Rechtsausführungen enthalten, nach Paragraph 78, Absatz 3, ZPO unzulässig.
Zusammenfassend bringen die beklagten Parteien somit keine Rechtsfragen der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Rekurs spruchgemäß zurückzuweisen war. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Zusammenfassend bringen die beklagten Parteien somit keine Rechtsfragen der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Rekurs spruchgemäß zurückzuweisen war. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E87753 6Ob73.08sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00073.08S.0508.000Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008