Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Schütz als Vorsitzenden, Dr. Gföllner und Dr. Koch über die Beschwerde der Privatanklägerin L***** - W***** Ges.m.b.H., vertreten durch Deschka Klein Daum, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 13.3.2008, 24 Hv 42/08v-13, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Über Antrag der Privatanklägerin L***** - W***** Ges.m.b.H. (ON 1) wurden zu 19 Ur 161/07k des LG Linz gerichtliche Vorerhebungen gegen einen unbekannten Täter wegen des Vergehens nach § 91 Abs 1 UrhG gepflogen. Da der begründete Verdacht bestand, der unbekannte Täter habe dieses Vergehen durch Teilnahme an dem Filesharingprogramm LimeWire unter Verwendung der IP-Nummer 85.13.5.161 begangen, wurde dem Internet-Service-Provider (Access Provider) J*****-D***** mit Beschluss vom 27.12.2007 antragsgemäß aufgetragen, Namen und Anschrift jenes Kunden bekanntzugeben, dessen Anschluss diese IP-Nummer am 29.11.2007 zwischen 11:28:30 MESZ und 13:42:35 MESZ zugeordnet war (ON 2).Über Antrag der Privatanklägerin L***** - W***** Ges.m.b.H. (ON 1) wurden zu 19 Ur 161/07k des LG Linz gerichtliche Vorerhebungen gegen einen unbekannten Täter wegen des Vergehens nach Paragraph 91, Absatz eins, UrhG gepflogen. Da der begründete Verdacht bestand, der unbekannte Täter habe dieses Vergehen durch Teilnahme an dem Filesharingprogramm LimeWire unter Verwendung der IP-Nummer 85.13.5.161 begangen, wurde dem Internet-Service-Provider (Access Provider) J*****-D***** mit Beschluss vom 27.12.2007 antragsgemäß aufgetragen, Namen und Anschrift jenes Kunden bekanntzugeben, dessen Anschluss diese IP-Nummer am 29.11.2007 zwischen 11:28:30 MESZ und 13:42:35 MESZ zugeordnet war (ON 2).
Mit Beschluss vom 2.1.2008 wurde die Privatanklägerin gemäß § 516 Abs 2 StPO aufgefordert, binnen einer Frist von acht Wochen die Anklageschrift oder einen selbständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO einzubringen (ON 4). Da aus dem am 14.2.2008 bei Gericht eingelangten Abschlussbericht des SPK Linz (ON 8) ersichtlich war, dass die gegenständliche IP-Nummer nicht einer natürlichen Person zugeordnet war, sondern einem weiteren Provider, nämlich der A***** T***** GmbH (in Folge: A***** GmbH), beantragte die Privatanklägerin mit Eingabe vom 29.2.2008, das Hauptverfahren zu eröffnen, der A***** GmbH aufzutragen, den Namen des Kunden bekanntzugeben, dessen Anschluss zur Tatzeit die IP-Nummer zugeordnet war, sowie für den Fall der Verweigerung der Herausgabe die Beschlagnahme zur Sicherstellung der Kundendaten gemäß § 115 Abs 1 Z 1 iVm § 109 Z 2 lit a StPO unter Bedachtnahme auf § 111 Abs 1 und 2 StPO (ON 12).Mit Beschluss vom 2.1.2008 wurde die Privatanklägerin gemäß Paragraph 516, Absatz 2, StPO aufgefordert, binnen einer Frist von acht Wochen die Anklageschrift oder einen selbständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, StPO einzubringen (ON 4). Da aus dem am 14.2.2008 bei Gericht eingelangten Abschlussbericht des SPK Linz (ON 8) ersichtlich war, dass die gegenständliche IP-Nummer nicht einer natürlichen Person zugeordnet war, sondern einem weiteren Provider, nämlich der A***** T***** GmbH (in Folge: A***** GmbH), beantragte die Privatanklägerin mit Eingabe vom 29.2.2008, das Hauptverfahren zu eröffnen, der A***** GmbH aufzutragen, den Namen des Kunden bekanntzugeben, dessen Anschluss zur Tatzeit die IP-Nummer zugeordnet war, sowie für den Fall der Verweigerung der Herausgabe die Beschlagnahme zur Sicherstellung der Kundendaten gemäß Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Ziffer 2, Litera a, StPO unter Bedachtnahme auf Paragraph 111, Absatz eins und 2 StPO (ON 12).
Mit dem angefochtenen - entgegen § 86 Abs 1 StPO keine Rechtsmittelbelehrung enthaltenden - Beschluss wurden diese Anträge der Privatanklägerin abgewiesen, das Verfahren eingestellt, die Anträge gegen unbekannte Täter zurückgewiesen sowie gemäß § 390 Abs 1 letzter Satz StPO ausgesprochen, dass die Privatanklägerin für alle Kosten des Verfahrens hafte.Mit dem angefochtenen - entgegen Paragraph 86, Absatz eins, StPO keine Rechtsmittelbelehrung enthaltenden - Beschluss wurden diese Anträge der Privatanklägerin abgewiesen, das Verfahren eingestellt, die Anträge gegen unbekannte Täter zurückgewiesen sowie gemäß Paragraph 390, Absatz eins, letzter Satz StPO ausgesprochen, dass die Privatanklägerin für alle Kosten des Verfahrens hafte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Privatanklägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Beschlussfassung im Sinn der beantragten Anordnung aufzutragen (ON 14). Diese Beschwerde ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Privatanklägerin bezeichnete ihren Antrag vom 29.2.2008 (ON 12) als „selbständigen Antrag", beantragte inhaltlich jedoch keine vermögensrechtlichen Anordnungen, sondern lediglich die Ermittlung der Kundendaten zwecks Identitätsfeststellung. Dazu führte sie aus, der „selbständige Antrag" sei nicht abschließend im Sinn des § 445 StPO zu verstehen, sondern als solche Anträge würden auch jene gelten, die zur Beweissicherung notwendig seien, „weil erst nach entsprechender Zwangsmaßnahme die Anklageschrift eingebracht werden könne".Die Privatanklägerin bezeichnete ihren Antrag vom 29.2.2008 (ON 12) als „selbständigen Antrag", beantragte inhaltlich jedoch keine vermögensrechtlichen Anordnungen, sondern lediglich die Ermittlung der Kundendaten zwecks Identitätsfeststellung. Dazu führte sie aus, der „selbständige Antrag" sei nicht abschließend im Sinn des Paragraph 445, StPO zu verstehen, sondern als solche Anträge würden auch jene gelten, die zur Beweissicherung notwendig seien, „weil erst nach entsprechender Zwangsmaßnahme die Anklageschrift eingebracht werden könne".
Dabei negiert die Privatanklägerin den klaren Wortlaut des § 71 Abs 1 StPO, wonach - neben der Einbringung einer Privatanklage - nur ein selbständiger Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO zur Eröffnung des Hauptverfahrens führt. Da ein Ermittlungsverfahren in Privatanklageverfahren nicht mehr stattfindet, kommt daher eine Identitätsfeststellung nach § 118 StPO nicht in Betracht.Dabei negiert die Privatanklägerin den klaren Wortlaut des Paragraph 71, Absatz eins, StPO, wonach - neben der Einbringung einer Privatanklage - nur ein selbständiger Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, StPO zur Eröffnung des Hauptverfahrens führt. Da ein Ermittlungsverfahren in Privatanklageverfahren nicht mehr stattfindet, kommt daher eine Identitätsfeststellung nach Paragraph 118, StPO nicht in Betracht.
In ihrer Beschwerde bezieht sich die Privatanklägerin auf die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Strafprozessreformgesetz, 25 d. Blg., XXII. GP, wonach zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen Zwangsmaßnahmen - wie Sicherstellung von Produkten, die unter Verletzung von Immaterialgüterrechten hergestellt und in Verkehr gebracht werden, oder Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte - ergriffen werden können und zu diesem Zweck ein (verfahrenseinleitender) selbständiger Antrag bei Gericht gestellt werden kann. Nach der Argumentation der Beschwerdeführerin sei daraus zu schließen, dass sich derartige Anträge auch allein auf die Sicherung von Beweisen beziehen könnten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die angeführten Zwangsmaßnahmen lediglich als Vorbereitung für vermögensrechtliche Anordnungen dienen und daher nur im Zusammenhang mit solchen Anordnungen vorgenommen werden können, weshalb auch in der Regierungsvorlage im Hinblick auf die Eröffnung des Hauptverfahrens ausdrücklich nur auf einen selbständigen Antrag nach § 445 StPO abgestellt wird.In ihrer Beschwerde bezieht sich die Privatanklägerin auf die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Strafprozessreformgesetz, 25 d. Blg., römisch 22 . GP, wonach zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen Zwangsmaßnahmen - wie Sicherstellung von Produkten, die unter Verletzung von Immaterialgüterrechten hergestellt und in Verkehr gebracht werden, oder Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte - ergriffen werden können und zu diesem Zweck ein (verfahrenseinleitender) selbständiger Antrag bei Gericht gestellt werden kann. Nach der Argumentation der Beschwerdeführerin sei daraus zu schließen, dass sich derartige Anträge auch allein auf die Sicherung von Beweisen beziehen könnten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die angeführten Zwangsmaßnahmen lediglich als Vorbereitung für vermögensrechtliche Anordnungen dienen und daher nur im Zusammenhang mit solchen Anordnungen vorgenommen werden können, weshalb auch in der Regierungsvorlage im Hinblick auf die Eröffnung des Hauptverfahrens ausdrücklich nur auf einen selbständigen Antrag nach Paragraph 445, StPO abgestellt wird.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein selbständiger Antrag auf Sicherung von Beweisen, der nicht im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Anordnungen im Sinn des § 445 StPO steht, eine Eröffnung des Hauptverfahrens im Privatanklageverfahren nicht bewirken kann, weshalb die Beschwerde erfolglos bleiben musste. Zur Durchsetzung ihres Antrags hat die Privatanklägerin im Übrigen einen Anspruch auf Auskunft nach § 87b Abs 3 UrhG, der allenfalls auch im Klagsweg durchgesetzt werden kann.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein selbständiger Antrag auf Sicherung von Beweisen, der nicht im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Anordnungen im Sinn des Paragraph 445, StPO steht, eine Eröffnung des Hauptverfahrens im Privatanklageverfahren nicht bewirken kann, weshalb die Beschwerde erfolglos bleiben musste. Zur Durchsetzung ihres Antrags hat die Privatanklägerin im Übrigen einen Anspruch auf Auskunft nach Paragraph 87 b, Absatz 3, UrhG, der allenfalls auch im Klagsweg durchgesetzt werden kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Oberlandesgericht Linz, Abt. 9,
Anmerkung
EL00092 9Bs128.08zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:0090BS00128.08Z.0508.000Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008