TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/20 2006/05/0214

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Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;

Norm

BauO Wr §17 Abs1;
BauO Wr §17 Abs5 idF 2005/041;
BauO Wr §58 Abs4;
BauO Wr §59 Abs1;
BauO Wr §59 Abs7;
BauO Wr §59 Abs8;
BauRallg;
B-VG Art94;
MRK Art6;
MRKZP 01te Art1;
VwGG §13 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde der Asperner Bau- und Handels GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Hans Ambros, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Bureschgasse 2, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. Juni 2006, Zl. BOB- 102/06, betreffend Besitzübernahme und Entschädigung gemäß § 17 Abs. 5 der Bauordnung für Wien,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (betreffend die Abweisung eines Antrages auf Festsetzung einer Entschädigung) richtet, als unzulässig zurückgewiesen;

II. zu Recht erkannt:

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (betreffend die Übernahme eines Grundstückes in den physischen Besitz der Stadt Wien) richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Februar 2005 war die Abschreibung des Grundstückes Nr. 622 vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 9 KG Kagran und dessen Zuschreibung zum öffentlichen Gut, EZ 2266 KG Kagran, gemäß § 13 Abs. 2 der Bauordnung für Wien bewilligt worden. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin vorgeschrieben, das Grundstück Nr. 622 gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung der Abteilung zum Teil unentgeltlich, zum Teil gegen Entschädigung gemäß § 17 Abs. 5 der Bauordnung für Wien in das öffentliche Gut zu übertragen und über Auftrag der Behörde in den physischen Besitz der Stadt Wien zu übergeben.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Übernahme des Grundstückes Nr. 622 KG Kagran in den physischen Besitz der Stadt Wien und die Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 17 Abs. 5 der Bauordnung für Wien (BO) hinsichtlich eines Ausmaßes von 1.570 m2.

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 64 vom 22. November 2005 wurde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 8. Februar 2005 die Abtretung des Grundstückes Nr. 622 teilweise unentgeltlich, teilweise gegen die nach § 17 Abs. 5 BO gewährleistete Entschädigung in das öffentliche Gut vorgeschrieben worden sei. Eine Übernahme in den physischen Besitz der Stadt Wien sei derzeit seitens der Magistratsabteilung 28 nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Entschädigung seien noch nicht gegeben. Ein Antrag auf Übernahme einer abzutretenden Grundfläche in den physischen Besitz der Stadt Wien sei gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig.

Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 einen ausdrücklichen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 12. Jänner 2006 wurde unter Spruchpunkt I. das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Übernahme des Grundstückes Nr. 622 KG Kagran in den physischen Besitz der Stadt Wien zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 17 Abs. 5 iVm § 58 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 BO für eine Teilfläche des in das öffentliche Gut abgetretenen Grundstückes Nr. 622 im Ausmaß von 1.570 m2 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Antrag auf Übernahme einer abgetretenen Grundfläche in den physischen Besitz der Stadt Wien sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es sei vielmehr Sache der Stadt Wien, beim straßenmäßigen Ausbau der abgetretenen Grundflächen die Übergabe des physischen Besitzes einzufordern. Eine Entschädigung für abgetretene Grundflächen sei erst nach Übergabe in den physischen Besitz der Stadt Wien fällig. Da die zu entschädigende Grundfläche noch nicht im physischen Besitz der Stadt Wien stehe, sei die Entschädigung noch nicht fällig.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass in der BO ein Antrag auf Übernahme einer abgetretenen Grundfläche in den physischen Besitz der Stadt Wien nicht vorgesehen sei. Im Übrigen ergebe sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass es bei der Fälligkeit der Entschädigung nicht auf die Übergabe in den physischen Besitz ankomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Zu I.:

Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin datiert vom 17. Oktober 2005 und ist beim Magistrat der Stadt Wien am 19. Oktober 2005 eingelangt.

Am 15. Juli 2005 wurde die Novelle zur BO LGBl. Nr. 41/2005 im Landesgesetzblatt kundgemacht. Gemäß deren Art. II Abs. 1 trat sie drei Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft. Art. II Abs. 2 der Novelle findet hier keine Anwendung, weil er nur eine Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits anhängige Verfahren enthält.

Es ist daher im vorliegenden Fall § 17 Abs. 5 BO in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 41/2005 maßgebend. Diese Bestimmung lautet:

"(5) Beträgt die abzutretende Grundfläche mehr als 30 vH des zu schaffenden Bauplatzes oder Bauloses, ist für das darüber hinausgehende Ausmaß sowie für alle übrigen abzutretenden und nicht von Abs. 4 erfassten Grundflächen von der Gemeinde Entschädigung zu leisten. Hiebei finden die Bestimmungen der §§ 57 und 58 Anwendung; § 59 Abs. 8 gilt sinngemäß. Wird in weiterer Folge ein bestehender Bauplatz oder ein bestehendes Baulos so vergrößert, dass das Ausmaß der unentgeltlichen Abtretungsverpflichtung größer wäre als es bei der erstmaligen Schaffung des Bauplatzes oder Bauloses war, ist die von der Gemeinde geleistete Entschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes anteilsmäßig an diese zurückzuerstatten."

§ 57 BO sieht im Abs. 1 vor, dass für Beschränkungen und Entziehungen des Eigentums nur insofern Entschädigung gewährt wird, als sie in diesem Gesetz vorgesehen ist. Die weiteren Bestimmungen des § 57 regeln, wie bei der Ermittlung der Entschädigung vorzugehen ist.

§ 58 BO enthält besondere Bestimmungen bei Änderung des Bebauungsplanes durch Verschmälerung, Verbreiterung, Auflassung oder Änderung der Verkehrsflächen. Nach § 58 Abs. 4 BO ist auf die Bemessung der Entschädigung § 57 BO anzuwenden und gilt § 59 Abs. 8 BO sinngemäß. Die von der Gemeinde zu leistenden Entschädigungen sind nach § 58 Abs. 4 BO fällig, sobald die abzutretenden Verkehrsflächen übergeben worden sind, bzw. mit Rechtskraft des Bescheides über die Festsetzung der Entschädigung, wenn keine Abtretungsverpflichtung besteht. Bei einem Eigentumswechsel in der Zeit zwischen der Festsetzung und der Fälligkeit der Entschädigung ist diese an jene Personen zu leisten, die zur Zeit der Fälligkeit Eigentümer sind.

§ 59 BO lautet:

"Einlösung von Liegenschaften

§ 59. (1) Fällt ein Bauplatz oder Baulos nach einer Abänderung des Bebauungsplanes zur Gänze in eine Verkehrsfläche oder in eine Grundfläche für öffentliche Zwecke oder wird die Widmung Bauland zur Gänze durch eine andere Widmung ersetzt, hat der Eigentümer gegen die Gemeinde einen Anspruch auf Einlösung gegen Entschädigung. Derselbe Anspruch besteht, wenn nur ein Teil des Bauplatzes oder Bauloses von einer solchen Abänderung des Bebauungsplanes betroffen wird und aus den verbleibenden Restflächen ein Bauplatz oder Baulos im Sinne des § 16 dieses Gesetzes nicht geschaffen werden kann oder die bebaubare Fläche eines nach dem 3. Mai 1930 genehmigten Bauplatzes oder Bauloses um mehr als die Hälfte beschränkt wird.

(2) Ein Einlösungsanspruch steht nicht zu, wenn

1. der Bauplatz oder das Baulos zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplanes mit einem Bauverbot behaftet ist, von dem keine Ausnahme gewährt worden ist;

2.

der Bauplatz oder das Baulos bebaut ist;

3.

zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplanes für den Bauplatz oder das Baulos eine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vorgelegen ist oder eine rechtswirksame Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau aufrecht gewesen ist oder

              4.              der Bauplatz oder das Baulos durch eine Hypothek belastet ist.

(2a) Ein Einlösungsanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Widmung Bauland durch die Widmung Schutzgebiet - Parkschutzgebiet ersetzt wird und ein Bauplatz zur Gänze von dieser Umwidmung betroffen ist, auf ihm aber gemäß § 5 Abs. 4 lit. e eine Fläche für eine bauliche Ausnützbarkeit ausgewiesen ist, die nicht weniger als 17 vH der zuvor gegebenen Bauplatzfläche beträgt.

(3) Der Eigentümer einer im Wald- und Wiesengürtel gelegenen Liegenschaft hat Anspruch auf Einlösung seiner Liegenschaft, wenn sie nicht durch Rechte Dritter belastet ist. Dieser Einlösungsanspruch besteht nicht für Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sind.

(4) Dem Einlösungsantrag sind in jenen Fällen, in denen ganze Grundstücke eingelöst werden sollen, Grundbuchsabschriften der einzulösenden Grundstücke, eine Mappenkopie und der Nachweis der Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) und aller dinglich Berechtigter anzuschließen. In allen übrigen Fällen sind an Stelle der Mappenkopie Grundeinlösungspläne, die in derselben Art wie Teilungspläne (§ 15 Abs. 2) auszustatten sind, in acht Gleichstücken anzuschließen.

(5) Entspricht der Einlösungsantrag den formalen Anforderungen, hat die Behörde die Anmerkung der Einleitung des Einlösungsverfahrens im Grundbuch zu veranlassen. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß sich niemand auf Unkenntnis berufen kann.

(6) Die Verhandlung über die Entschädigung ist nach Möglichkeit mit der Einlösungsverhandlung zu verbinden. Zur Festsetzung der Entschädigung hat die Behörde das Gutachten eines oder nach Bedarf mehrerer gerichtlich beeideter Sachverständiger einzuholen.

(7) Über die Zulässigkeit der Einlösung und über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Landesregierung.

(8) Jeder Partei des Einlösungsverfahrens steht es frei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Einlösungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung rückwirkend wieder in Kraft, wenn nicht eine andere Entschädigung vereinbart worden ist. In ein und derselben Sache kann die Entscheidung des Gerichtes nicht mehrmals angerufen werden.

(9) Der rechtskräftige Einlösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde, auf Grund deren der Einlösungswerber die Einverleibung des Eigentums im Grundbuch beantragen kann, sobald die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung unanfechtbar ist.

(10) Die Entschädigung ist binnen einer Frist von 3 Monaten auszuzahlen oder bei Gericht zu hinterlegen, wenn das Eigentumsrecht des Einlösungsverpflichteten im Grundbuch einverleibt ist und die Liegenschaft vom Einlösungswerber übergeben und vom Einlösungsverpflichteten übernommen worden ist. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Liegenschaft besteht nicht, wenn seit Festsetzung der Höhe der Entschädigung an der Liegenschaft wertmindernde Veränderungen eingetreten sind. Im Streitfalle entscheidet über das Vorliegen dieser Voraussetzungen die Landesregierung; erkennt sie, daß eine Verpflichtung zur Übernahme nicht besteht, tritt der Einlösungsbescheid außer Kraft. In diesem Fall kann bezüglich derselben Liegenschaft aus dem gleichen Rechtstitel ein neuerlicher Einlösungsantrag nicht gestellt werden. Diese Entscheidung ist eine öffentliche Urkunde, auf Grund deren der Einlösungswerber oder der Einlösungsverpflichtete die Herstellung des vorherigen Grundbuchstandes beantragen kann.

(11) Der Einlösungsbescheid und die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung treten unter gleichzeitigem Verlust eines weiteren Einlösungsanspruches für dieselbe Liegenschaft aus dem gleichen Rechtstitel außer Kraft, wenn nicht innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des Einlösungsbescheides und Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Einlösungsverpflichteten im Grundbuch beantragt ist und die Einverleibung auf Grund dieses Antrages in der Folge im Grundbuch durchgeführt wird.

(12) Im Falle des Außerkrafttretens des Einlösungsbescheides nach Abs. 10 oder 11 haben der Einlösungswerber und der Einlösungsverpflichtete alle Vorteile, die sie aus der Einlösung allenfalls bereits erlangt haben, zurückzustellen; im Streitfalle entscheidet darüber die Landesregierung.

(13) Nach Einverleibung des Eigentums des Einlösungsverpflichteten oder nach Außerkrafttreten des Bescheides nach Abs. 10 oder 11 hat die Behörde die Löschung der Anmerkung im Grundbuch zu veranlassen."

Die Verweisungen im § 17 Abs. 5 BO (und auch im § 58 Abs. 4 BO) auf § 59 Abs. 8 BO gehen ursprünglich auf die Novelle LGBl. Nr. 7/1990 zurück. Diese Regelung erfolgte im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die für Entschädigungsverfahren ein Tatsachengericht fordert, sodass eine bloß nachprüfende Kontrolle der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde durch den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf Art. 6 EMRK nicht ausreicht (vgl. VfSlg. 11.760).

In der weiteren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde ausgesprochen, dass die genannten Anforderungen im Hinblick auf Art. 6 EMRK nicht nur bei Entscheidungen über eine Entschädigung der Höhe nach bestehen, bei denen also ein Teil des geltend gemachten Anspruches zuerkannt wurde, sondern auch dann, wenn die Verwaltungsbehörde über die Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach, also insbesondere auch bloß abweisend, entschieden hat (vgl. VfSlg. 13.807, 13.979, 16.692, 17.072 und 17.242).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls die Auffassung vertreten, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen auch bei Entscheidungen über Entschädigungsansprüche dem Grunde nach eine zumindest sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach den Verwaltungsbehörden gegeben sein muss (vgl. die hg. Beschlüsse VwSlg. 13.142 A, 13.517 A, das Erkenntnis vom 15. Februar 1994, Zl. 93/05/0270, sowie die Beschlüsse vom 16. November 1998, Zl. 98/10/0365, vom 14. Dezember 1998, Zl. 98/10/0059, und vom 27. September 2005, Zl. 2005/06/0186).

Zur Bauordnung für Wien hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl für die Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 7/1990 als auch für jene nach dieser Novelle zur gegenständlichen Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen. Allerdings wurde stillschweigend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden vorausgesetzt und hat der Verwaltungsgerichtshof die entsprechenden Beschwerden als zulässig behandelt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1987, Zl. 86/05/0157, vom 19. März 1991, Zl. 87/05/0211, vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0101, vom 18. Februar 1997, Zl. 96/05/0088, vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0033, vom 24. Oktober 2000, Zl. 97/05/0324, vom 25. April 2002, Zl. 2000/05/0083, und vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0204).

Mangels expliziter Äußerungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage seiner Zuständigkeit bedeutet es kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung, wenn nunmehr eine andere Rechtsanschauung vertreten wird (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0181, mwN). Im Übrigen findet sich zwar im hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2000/05/0083, die "Anmerkung", dass § 59 Abs. 8 BO die Anrufung des Gerichtes hinsichtlich der Höhe der Entschädigung betreffe und im Beschwerdefall - in dem es um die Fälligkeit gegangen ist - ohne Belang sei. Auch diesbezüglich ist aber ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung ohne Befassung eines verstärkten Senates möglich, weil im vorliegenden Fall § 17 Abs. 5 BO in der Neufassung der Novelle LGBl. Nr. 41/2005 anzuwenden ist (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0181, mwN).

Auf der Grundlage der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verwaltungsgerichtshof daher nunmehr zu dem Schluss, dass auch abweisliche Entscheidungen über Entschädigungsanträge wie im vorliegenden Fall, also Entscheidungen darüber, ob der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach besteht, nach der Bauordnung für Wien der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliegen (vgl. auch Hauer, Fragen der Grundabtretung und der Entschädigung, 242 f).

Zu prüfen ist nunmehr, ob es einer Anfechtung des Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof bedarf, insbesondere deshalb, weil § 59 Abs. 8 BO ausdrücklich von "der Höhe" der Entschädigung spricht. Der Verfassungsgerichtshof hat derartige Entschränkungen in seinen bereits zitierten Erkenntnissen VfSlg. 16.692 und 17.242 als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt aber aus folgenden Überlegungen die Ansicht, dass es keiner Anfechtung bedarf und die hier anzuwendende Bestimmung des § 17 Abs. 5 BO in Verbindung mit § 59 Abs. 8 BO vielmehr verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass auch Entscheidungen über Entschädigungen dem Grunde nach von ihr umfasst sind: Wie sich aus § 59 BO ergibt, insbesondere aus dessen Abs. 1 und Abs. 7, ist bei einer Einlösung jedenfalls eine Entschädigung in einer bestimmten Höhe festzusetzen. Es ist daher nicht bedenklich, wenn § 59 Abs. 8 BO eine Einschränkung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte insofern normiert, als diese über "die Höhe" der Entschädigung zu entscheiden haben. In anderen Fällen einer Entschädigung ist es hingegen sehr wohl denkbar, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung nicht erfüllt sind und somit entsprechende Anträge abzuweisen sind. Dass dann aber im Wege einer verfassungskonformen Interpretation trotz des Wortlautes des § 59 Abs. 8 BO eine sukzessive Gerichtszuständigkeit besteht, ergibt sich bereits aus der bloß "sinngemäßen" Anwendbarkeit dieser Bestimmung nach § 17 Abs. 5 BO (ebenso z.B. § 58 Abs. 4 BO).

Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der erste Satz des § 59 Abs. 8 BO nicht für eine Einschränkung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte spricht, da er nur das Antragsbegehren umschreibt, also das Begehren des Entschädigungswerbers auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages, was aber bei einer Verneinung des Entschädigungsanspruches überhaupt in der gleichen Weise sinnvoll ist wie in jenem Fall, dass dem Antragsteller der verwaltungsbehördlich zugesprochene Entschädigungsbetrag als zu gering erscheint (vgl. in diesem Sinne auch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.807). Des Weiteren wird im dritten Satz des § 59 Abs. 8 BO normiert, dass mit dem Einlangen des Antrages beim Gericht die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft tritt, ohne dass dahingehend differenziert wird, welchen Inhalt diese Entscheidung gehabt hat (vgl. auch dazu die Ausführungen zu einer möglichen und gebotenen verfassungskonformen Interpretation im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.807; vgl. auch den hg. Beschluss vom 27. August 2002, Zl. 2002/10/0061).

Insgesamt gelangt der Verwaltungsgerichtshof daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat zu dem Schluss, dass seine Zuständigkeit nicht gegeben ist, sondern vielmehr gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung die ordentlichen Gerichte angerufen werden können. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Punkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Zu II.:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im oben zitierten hg. Erkenntnis VwSlg. 14.615 A ausgeführt hat, besteht kein subjektives öffentliches Recht der Eigentümer abzutretender bzw. abgetretener Grundflächen auf Übernahme dieser Grundflächen in den physischen Besitz der Stadt Wien. Der Verwaltungsgerichtshof ist dabei auch ausführlich auf die Verfassungskonformität der Rechtslage eingegangen. Auf die Entscheidungsgründe des genannten hg. Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf physische Übernahme des gegenständlichen Grundstückes zurückgewiesen.

Die Beschwerde war somit, soweit sie sich gegen Punkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zu III.:

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. November 2007

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050214.X00

Im RIS seit

20.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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