Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen D***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in ***** und der Geschäftsanschrift *****, wegen Offenlegung von Jahresabschlüssen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Geschäftsführerin Hannelore D*****, vertreten durch Dr. Peter Burgstaller, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. Februar 2008, GZ 6 R 27/08w und 6 R 28/08t-15, womit die Beschlüsse des Landesgerichts Linz vom 24. Jänner 2008, GZ 13 Fr 1389/07y-12 und 13 Fr 1392/07b-12, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 Abs 1 FBG) zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG) zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Einwand, die Offenlegung der begehrten Jahresabschlüsse würde de facto zur Folge haben, dass die Revisionsrekurswerberin ihr gesamtes Vermögen offenlegen müsse, hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Vorentscheidung 6 Ob 221/07d auseinandergesetzt. Der Verweis auf die Weisungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer geht ins Leere, weil im Verfahren erster Instanz eine derartige Weisung nicht behauptet wurde. Im Übrigen hätte die Revisionsrekurswerberin eine - evident gesetzwidrige - Weisung, die gebotene Offenlegung zu unterlassen, nicht zu befolgen. Das Vorbringen, das Erstgericht hätte Feststellungen zur Größenklasse der Gesellschaft treffen müssen, übersieht, dass das Erstgericht jeweils nur die Höchstbeträge nach § 283 Abs 3 UGB verhängt hat. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 119/07d ausgesprochen, dass jedenfalls dann, wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden können, bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale im Sinne des § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen ist und amtswegige Erhebungen über die Größenklassen nicht erforderlich sind. Die Auffassung des Rekursgerichts, die Strafverhängung erfolge typischerweise eher schematisch und aufgrund objektiver Kriterien, sodass es in der Regel keiner Feststellungen über die Vermögenslage der Geschäftsführer bedarf, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 182/07v, 6 Ob 183/07s), zumal im konkreten Fall keinerlei substantiiertes Vorbringen zur mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Revisionsrekurswerberin erstattet wurde.Mit dem Einwand, die Offenlegung der begehrten Jahresabschlüsse würde de facto zur Folge haben, dass die Revisionsrekurswerberin ihr gesamtes Vermögen offenlegen müsse, hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Vorentscheidung 6 Ob 221/07d auseinandergesetzt. Der Verweis auf die Weisungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer geht ins Leere, weil im Verfahren erster Instanz eine derartige Weisung nicht behauptet wurde. Im Übrigen hätte die Revisionsrekurswerberin eine - evident gesetzwidrige - Weisung, die gebotene Offenlegung zu unterlassen, nicht zu befolgen. Das Vorbringen, das Erstgericht hätte Feststellungen zur Größenklasse der Gesellschaft treffen müssen, übersieht, dass das Erstgericht jeweils nur die Höchstbeträge nach Paragraph 283, Absatz 3, UGB verhängt hat. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 119/07d ausgesprochen, dass jedenfalls dann, wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden können, bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale im Sinne des Paragraph 282, Absatz 2, UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen ist und amtswegige Erhebungen über die Größenklassen nicht erforderlich sind. Die Auffassung des Rekursgerichts, die Strafverhängung erfolge typischerweise eher schematisch und aufgrund objektiver Kriterien, sodass es in der Regel keiner Feststellungen über die Vermögenslage der Geschäftsführer bedarf, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 182/07v, 6 Ob 183/07s), zumal im konkreten Fall keinerlei substantiiertes Vorbringen zur mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Revisionsrekurswerberin erstattet wurde.
Zusammenfassend bringt die Revisionsrekurswerberin somit keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.Zusammenfassend bringt die Revisionsrekurswerberin somit keine Rechtsfragen der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
Anmerkung
E87758 6Ob89.08vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00089.08V.0508.000Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008