TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/20 2007/11/0168

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Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

VwRallg;
WehrG 2001 §24 Abs1;
WehrG 2001 §25 Abs1 Z4;
WehrG 2001 §25;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des C in A, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in 4813 Altmünster, Marktstraße 1, gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 17. Juli 2007, Zl. O/88/04/03/78, betreffend Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1988 geborene Beschwerdeführer wurde am 13. Juni 2006 der Stellung unterzogen und gemäß § 17 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 wurde seine Tauglichkeit zum Wehrdienst festgestellt. Unbestritten ist, dass er vom 19. November 2004 an bis zum 18. November 2007 in Berufsvorbereitung stand, nämlich eine Lehre als Einzelhandelskaufmann absolvierte.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23. Juli 2007, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 7. Jänner 2008 gemäß § 24 und § 20 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 10 und 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten bei einem näher bezeichneten Truppenkörper einberufen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 25 des Wehrgesetzes 2001 (WG) lautet (auszugsweise) wie folgt:

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,

2. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,

3. Wehrpflichtige, die

a) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen oder

b) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind,

sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

Wird die Stellung nach Z 4 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Z 4 gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

..."

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte ihn nicht einberufen dürfen, weil § 25 Abs. 1 Z. 4 letzter Satz WG darauf abstellt, dass eine "Einberufung" bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung unzulässig sei, der Begriff "Einberufung" sei als "Zustellung des Einberufungsbefehles" und nicht als "Beginn des Grundwehrdienstes" zu verstehen.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Unbestritten wurde, wie bereits ausgeführt, bei der Stellung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2006 seine Tauglichkeit festgestellt. Da er am Beginn des Jahres 2006 in Berufsvorbereitung stand, war er gemäß § 25 Abs. 1 Z. 4 WG von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen. Diese Berufsvorbereitung endete am 18. November 2007. Darauf aufbauend ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, weil er durch den angefochtenen Bescheid an der Absolvierung seiner Berufsvorbereitung mit Abschluss seiner Lehre am 18. November 2007 nicht gehindert wird.

Weder aus dem Wortlaut des § 25 WG noch aus dem Zweck dessen Abs. 1 Z. 4, nämlich dem Betreffenden zu ermöglichen, eine laufende Berufsvorbereitung abzuschließen, ohne durch die Ableistung des Grundwehrdienstes eine Unterbrechung der Berufsvorbereitung in Kauf nehmen zu müssen, folgt, dass die Erlassung des Einberufungsbefehles während der Zeit, für welche der Betreffende nach der genannten Bestimmung nicht einberufen werden darf, für einen danach liegenden Zeitraum unzulässig wäre. Dass der Gesetzgeber nicht die vom Beschwerdeführer gewollte Interpretation im Auge hatte, folgt schon aus § 24 Abs. 1 letzter Absatz WG, worin ausdrücklich davon die Rede ist, dass der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst "erlassen" werden dürfe. Daraus folgt, dass im Gesetz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl zwischen "Einberufung" und "Erlassung des Einberufungsbefehls" unterschieden wird. Ferner würde die vom Beschwerdeführer bevorzugte Interpretation des § 25 Abs. 1 WG im Hinblick auf die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Z. 1 WG, wonach der Einberufungsbefehl spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen (zuzustellen) ist, zur Folge haben, dass sich der Zeitraum, für den der Betreffende nicht einberufen werden darf, jedenfalls um mindestens vier Wochen verlängern würde, was nicht im Sinn der genannten Bestimmung liegt.

Aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2006/11/0025, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, ging es doch in jenem Fall um die Problematik der Zustellung des Einberufungsbefehles und die Frage, ob der Betreffende eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat oder nicht. Für die Annahme einer mangelhaften Zustellung des Einberufungsbefehls oder für eine vom Beschwerdeführer abgegebene mängelfreie Zivildiensterklärung fehlt jedoch im vorliegenden Fall sowohl nach dem Beschwerdevorbringen als auch nach dem vorgelegten Verwaltungsakt jede Grundlage. Der hier in Rede stehenden Bestimmung ist auch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, dass die Erlassung des Einberufungsbefehls während der Dauer der Berufsvorbereitung für einen Termin nach Abschluss der Berufsvorbereitung für den "jungen Mann" eine unzumutbare "Belastung" darstellen würde.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den mit der Beschwerde verbundenen, zur hg. Zl. AW 2007/11/0049 protokollierten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. November 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007110168.X00

Im RIS seit

07.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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