TE OGH 2008/5/13 14Os49/08z

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Veröffentlicht am 13.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Dragan S***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Dezember 2007, GZ 35 Hv 201/07i-69, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleitner, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Dragan S***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Dezember 2007, GZ 35 Hv 201/07i-69, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleitner, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Dezember 2007, GZ 35 Hv 201/07i-69, verletzt den sich aus dem XX. Hauptstück der StPO aF (nunmehr 16. Hauptstück der StPO) ergebenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.Der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Dezember 2007, GZ 35 Hv 201/07i-69, verletzt den sich aus dem römisch XX. Hauptstück der StPO aF (nunmehr 16. Hauptstück der StPO) ergebenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und der ihm zugrunde liegende Antrag des öffentlichen Anklägers zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigen (Abwesenheits-)Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 23. März 2005, GZ 3 U 230/04d-18, wurde Dragan S***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine zweijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit rechtskräftigen (Abwesenheits-)Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 23. März 2005, GZ 3 U 230/04d-18, wurde Dragan S***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine zweijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2007, GZ 3 U 230/04d-25 (vgl auch ON 27 des Akts), sah das Bezirksgericht Kufstein die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 2 StGB endgültig nach. Dieser Beschluss wurde von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft. Mit seit 11. Februar 2008 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Dezember 2007, GZ 35 Hv 201/07i-69, wurde Dragan S***** wegen des (während der Probezeit begangenen) Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Mit zugleich gefasstem, ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die im Verfahren AZ 3 U 230/04d des Bezirksgerichts Kufstein gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen; diese Entscheidung erging, obwohl die beschriebene endgültige Strafnachsicht für das Landesgericht Innsbruck aus dem angeschlossenen (vgl S 100 iVm 193/II) Vorstrafakt ersichtlich war.Mit Beschluss vom 22. Mai 2007, GZ 3 U 230/04d-25 vergleiche auch ON 27 des Akts), sah das Bezirksgericht Kufstein die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB endgültig nach. Dieser Beschluss wurde von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft. Mit seit 11. Februar 2008 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Dezember 2007, GZ 35 Hv 201/07i-69, wurde Dragan S***** wegen des (während der Probezeit begangenen) Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Mit zugleich gefasstem, ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Beschluss wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die im Verfahren AZ 3 U 230/04d des Bezirksgerichts Kufstein gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen; diese Entscheidung erging, obwohl die beschriebene endgültige Strafnachsicht für das Landesgericht Innsbruck aus dem angeschlossenen vergleiche S 100 in Verbindung mit 193/II) Vorstrafakt ersichtlich war.

Der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Dezember 2007, GZ 35 Hv 201/07i-69, über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht steht - wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Der (zeitlich vorangegangene) rechtskräftige Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 22. Mai 2007, GZ 3 U 230/04d-25, auf endgültige Strafnachsicht entfaltete nämlich eine Sperrwirkung. Daher durfte über den Entscheidungsgegenstand ohne vorangegangene prozessordnungsgemäße Kassation dieses Beschlusses nicht neuerlich abgesprochen werden (RIS-Justiz RS0091864). Das Landesgericht Innsbruck hat durch seine Beschlussfassung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO eine ihm nicht (mehr) zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen.Der (zeitlich vorangegangene) rechtskräftige Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 22. Mai 2007, GZ 3 U 230/04d-25, auf endgültige Strafnachsicht entfaltete nämlich eine Sperrwirkung. Daher durfte über den Entscheidungsgegenstand ohne vorangegangene prozessordnungsgemäße Kassation dieses Beschlusses nicht neuerlich abgesprochen werden (RIS-Justiz RS0091864). Das Landesgericht Innsbruck hat durch seine Beschlussfassung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO eine ihm nicht (mehr) zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit war daher der in Rede stehende Beschluss des Landesgerichts Innsbruck aufzuheben und der darauf abzielende Antrag der Staatsanwaltschaft (S 92/II) zurückzuweisen.

Anmerkung

E87548 14Os49.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00049.08Z.0513.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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