TE OGH 2008/5/14 13Os33/08i

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Veröffentlicht am 14.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 30 b Vr 5601/01 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 30 b römisch fünf r 5601/01 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2001, GZ 30 b Vr 5601/01-226, wurde Herbert P***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (A.) und des Mordes nach § 75 StGB (B.) schuldig erkannt. Danach hat er am 26. Oktober 1988 in Wien Alexandra S***** dadurch, dass erMit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2001, GZ 30 b römisch fünf r 5601/01-226, wurde Herbert P***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (A.) und des Mordes nach Paragraph 75, StGB (B.) schuldig erkannt. Danach hat er am 26. Oktober 1988 in Wien Alexandra S***** dadurch, dass er

A. sie auf ein unbebautes, verwildertes Grundstück zerrte, auf sie einschlug, ihr die Kleider vom Leib riss, sie zu Boden stieß und festhielt (zu ergänzen: außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB), mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt;A. sie auf ein unbebautes, verwildertes Grundstück zerrte, auf sie einschlug, ihr die Kleider vom Leib riss, sie zu Boden stieß und festhielt (zu ergänzen: außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB), mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt;

B. nach der zu Punkt A. beschriebenen Tat ihr die Strumpfhose und die Discohose um den Hals schlang, diese fest zuzog und fest zugezogen verknotete, durch Erdrosseln vorsätzlich getötet.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Verurteilten dagegen aus Z 4, 5 und 10a des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. April 2002, GZ 15 Os 23/02-4, zurückgewiesen. Erstmals mit als „Grundrechtsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 25. März 2008 und daraufhin in mehreren Folgeschreiben begehrt der Verurteilte, soweit nachvollziehbar, die Beigebung eines Verteidigers zur Stellung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO. Schon weil im Fall der Beigabe eines Verteidigers die im Art 35 Abs 1 MRK genannte 6-Monate-Frist ab Bekanntmachung der letztinstanzlichen Entscheidung nicht mehr eingehalten werden könnte, kommt die Beigebung eines Verteidigers zu diesem Zweck nicht (mehr) in Betracht. Zudem ist bei vorangegangener Anrufung des Obersten Gerichtshofs mit Nichtigkeitsbeschwerde ein nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützter Antrag nach § 363a StPO unzulässig (11 Os 132/06f, EvBl 2008/8).Die vom Verurteilten dagegen aus Ziffer 4,, 5 und 10a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. April 2002, GZ 15 Os 23/02-4, zurückgewiesen. Erstmals mit als „Grundrechtsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 25. März 2008 und daraufhin in mehreren Folgeschreiben begehrt der Verurteilte, soweit nachvollziehbar, die Beigebung eines Verteidigers zur Stellung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO. Schon weil im Fall der Beigabe eines Verteidigers die im Artikel 35, Absatz eins, MRK genannte 6-Monate-Frist ab Bekanntmachung der letztinstanzlichen Entscheidung nicht mehr eingehalten werden könnte, kommt die Beigebung eines Verteidigers zu diesem Zweck nicht (mehr) in Betracht. Zudem ist bei vorangegangener Anrufung des Obersten Gerichtshofs mit Nichtigkeitsbeschwerde ein nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützter Antrag nach Paragraph 363 a, StPO unzulässig (11 Os 132/06f, EvBl 2008/8).

Anmerkung

E87532 13Os33.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00033.08I.0514.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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