Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte/Hofrätinnen Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Sandra L*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Martin Salcher, Rechtsanwalt in Kufstein, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. Jänner 2008, GZ 51 R 5/08x-49, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Betroffene behauptet in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, die Entscheidung des Rekursgerichts verstoße gegen das Subsidiaritätsprinzip. Dass die Betroffene im Scheidungsverfahren die Vertretung durch ihren Verfahrenshelfer ablehne und die Beendigung des Benützungsrechts an ihrer Unterkunft reichten für die Annahme der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung nicht aus. In diesem Zusammenhang anstehende Aufgaben könnten durch andere Vertreter wahrgenommen werden und welche sonstigen Rechtsgeschäfte zu erledigen seien, sei unerörtert geblieben.
1. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0106166; RS0087091).1. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage vergleiche RIS-Justiz RS0106166; RS0087091).
2. Die Betroffene hat in ihrem Scheidungsverfahren die Vertretung durch den bestellten Verfahrenshelfer abgelehnt, dann aber keinen eigenen Vertreter bestellt und selbst eine Tagsatzung versäumt, weil sie der Richterin aus dem Weg geht. Eine weitere prozessuale Säumnis hat zur Räumungsexekution geführt. Bei dieser Sachlage stellt der Schluss, die Betroffene vermöge die Notwendigkeit und Bedeutung der Vertretung, insbesondere in gerichtlichen (behördlichen) Verfahren nicht richtig einzuschätzen, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
3. Die notwendige soziale Reorganisation nach Trennung bzw Scheidung vom bisherigen Lebenspartner und die Suche nach einer neuen Unterkunft lassen auch Rechtsgeschäfte erwarten, die „über das alltägliche Leben" hinausgehen. Eine Fehleinschätzung beim Kreis der zu besorgenden Angelegenheiten ist daher ebenfalls nicht zu erkennen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.
Textnummer
E87622European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00097.08P.0514.000Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
20.06.2011