Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia D*****, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Werner D*****, vertreten durch Dr. Arnulf Sommer und andere Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Unterhalt über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 31. Juli 2007, GZ 1 R 169/07x-135, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 22. Mai 2007, GZ 7 C 109/97d-126, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Zwischen den seit 1998 rechtskräftig geschiedenen Streitteilen ist seit 18. 8. 1997 ein Unterhaltsverfahren anhängig. In der Streitverhandlung vom 27. 3. 2003 wurde (nach eingehender Erörterung der Rechts- und Sachlage) der Beschluss auf Unterbrechung des Unterhaltsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen den Streitteilen geführten Aufteilungsverfahrens verkündet; beide Parteien verzichteten auf Rechtsmittel. Am 5. 4. 2007 stellte die Klägerin einen Fortsetzungsantrag, weil ihr ein weiteres Zuwarten unzumutbar sei und sich sämtliche Vergleichsgespräche zerschlagen hätten. Der Beklagte sprach sich dagegen aus.
Das Erstgericht wies den Fortsetzungsantrag zurück: Das nacheheliche Aufteilungsverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und die künftige Vermögenssituation beider Parteien daher nach wie vor nicht geklärt. Daher sei ein Abwarten des Ausgangs des Aufteilungsverfahrens (noch immer) zweckmäßig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens durch Anberaumung einer Streitverhandlung auf. Es sprach weiters aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei wegen des Einzelfallcharakters der Entscheidung nicht zulässig. Angesichts des Verstreichens von mehr als vier Jahren seit dem Unterbrechungsbeschluss und der Behauptung geänderter Verhältnisse durch die Klägerin, sei ein „weiteres Innehalten nicht mehr tunlich".
Dagegen richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte „außerordentliche Revisionsrekurs" des Beklagten mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag auf Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels wegen (allfälliger) Verspätung, Unzulässigkeit und fehlender Beschwer, hilfsweise auf Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Rechtliche Beurteilung
Der - rechtzeitige - Revisionsrekurs ist absolut unzulässig. Nach § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Ein Rekurs ist daher nur gegen die Entscheidung zulässig, womit ein Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen die Unterbrechung abändernden oder ablehnenden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde (RIS-Justiz RS0037003; RS0037071; RS0037020). Gegen die Bewilligung des Antrags auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist ein Rekurs (Revisionsrekurs) nicht zulässig (RIS-Justiz RS0037067). Auch die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht kann nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0037074). Dieser Rechtsmittelausschluss ist nur in jenen - hier weder behaupteten noch vorliegenden - Fällen unanwendbar, in denen das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (RIS-Justiz RS0037034;Der - rechtzeitige - Revisionsrekurs ist absolut unzulässig. Nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO können die nach Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Ein Rekurs ist daher nur gegen die Entscheidung zulässig, womit ein Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen die Unterbrechung abändernden oder ablehnenden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde (RIS-Justiz RS0037003; RS0037071; RS0037020). Gegen die Bewilligung des Antrags auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist ein Rekurs (Revisionsrekurs) nicht zulässig (RIS-Justiz RS0037067). Auch die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht kann nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0037074). Dieser Rechtsmittelausschluss ist nur in jenen - hier weder behaupteten noch vorliegenden - Fällen unanwendbar, in denen das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (RIS-Justiz RS0037034;
RS0037066; RS0036983; RS0037058; Fucik in Rechberger3, § 192 Rz 2;RS0037066; RS0036983; RS0037058; Fucik in Rechberger3, Paragraph 192, Rz 2;
Schragel in Fasching/Konecny2, § 192 ZPO Rz 3).Schragel in Fasching/Konecny2, Paragraph 192, ZPO Rz 3).
Das gegen die vom Rekursgericht verfügte Fortsetzung des erstgerichtlichen Verfahrens absolut unzulässige Rechtsmittel des Beklagten ist daher ohne jede sachliche, aber auch ohne jede Prüfung der (unter Hinweis auf den inzwischen rechtskräftigen Abschluss des Aufteilungsverfahrens) behaupteten fehlenden Beschwer des Beklagten zurückzuweisen.
Auch die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin ist unzulässig, weil dem Verfahrensgesetz die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd ist (RIS-Justiz RS0043897 [T2 und 3]).
Anmerkung
E87486 7Ob96.08fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00096.08F.0515.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008