TE OGH 2008/5/15 12Os31/07m

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen André R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten André R***** und Mag. Michael L***** sowie der E***** GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 12. Mai 2006, GZ 46 Hv 9/05d-250, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen André R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten André R***** und Mag. Michael L***** sowie der E***** GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 12. Mai 2006, GZ 46 Hv 9/05d-250, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung der E***** GmbH werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche enthaltenden Urteil wurden André R***** und Mag. Michael L***** (dieser als Beitragstäter iS des § 12 dritter Fall StGB) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche enthaltenden Urteil wurden André R***** und Mag. Michael L***** (dieser als Beitragstäter iS des Paragraph 12, dritter Fall StGB) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach haben

(A) André R***** „als Schuldner der O***** AG, der B***** AG und weiterer Gläubiger in Bad Fischau, Wien und anderen Orten des Bundesgebiets die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch zu schmälern versucht, dass er Bestandteile seines Vermögens verheimlichte, und zwar

1) im Zeitraum Sommer 2001 bis Jänner 2004 durch Verheimlichen einer Firmenbeteiligung an der V***** AG im Nominalwert von 4,4 Mio Euro;

2) ab Herbst 2001 durch die wiederholte Bekundung gegenüber Vertretern seiner Gläubiger, vermögenslos zu sein, sowie durch die Behauptung, von der E***** GesmbH teilweise an seine Gläubiger geleistete Zahlungen bei dieser Gesellschaft erst aufgrund eines Dienstverhältnisses bzw eines Werkvertrags abarbeiten zu müssen", sowie

(B) Mag. Michael L***** in Wien in der Zeit vom Sommer 2001 bis zum Jänner 2004 zur Ausführung der von André R***** begangenen strafbaren Handlungen beigetragen, indem er bei Vergleichsverhandlungen mit R*****s Gläubigern dessen Vermögenslosigkeit und die Falschangaben hinsichtlich der E***** GmbH bestätigte und André R***** in diesem Sinn rechtlich beriet.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von beiden Angeklagten aus Z 1, 3, 4, 5, 9 lit a, 9 lit b und 11, von Mag. Michael L***** überdies aus Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen von beiden Angeklagten aus Ziffer eins,, 3, 4, 5, 9 Litera a,, 9 Litera b und 11, von Mag. Michael L***** überdies aus Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten André R*****:

Die Besetzungsrüge (Z 1) verfehlt schon aus formalen Gründen ihr Ziel, weil der Beschwerdeführer den angeblich die Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen die in der Dienstliste der Schöffen vorgegebene Reihenfolge nicht gleich am Beginn der Hauptverhandlung geltend gemacht hat. Denn der Oberste Gerichtshof stellt hinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem der die Nichtigkeit nach sich ziehende Tatumstand „in die Kenntnis" des Beschwerdeführers gelangt ist, auf objektive Kriterien, nämlich die Zugänglichkeit des Tatsachensubstrats, ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 136). Da in die von den Präsidenten der Landesgerichte zu führenden Dienstlisten für Geschworene und Schöffen (§ 13 Abs 1 GSchG) grundsätzlich von jedermann Einsicht genommen werden kann (Danzl, Geo § 170 Anm 15 f), sind darauf bezogene Fehler spätestens am Beginn der Hauptverhandlung zugänglich. Sollte einer Prozesspartei das Einsichtsrecht verwehrt werden, wäre zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben mit entsprechender - hier nicht erfolgter - Antragstellung am Hauptverhandlungsbeginn (vgl § 281 Abs 1 Z 1 StPO) vorzugehen. Die diesbezügliche Beschlussfassung unterliegt sodann der Kontrolle nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO. Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass die Besetzungsrüge auch inhaltlich nicht im Recht ist:Die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) verfehlt schon aus formalen Gründen ihr Ziel, weil der Beschwerdeführer den angeblich die Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen die in der Dienstliste der Schöffen vorgegebene Reihenfolge nicht gleich am Beginn der Hauptverhandlung geltend gemacht hat. Denn der Oberste Gerichtshof stellt hinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem der die Nichtigkeit nach sich ziehende Tatumstand „in die Kenntnis" des Beschwerdeführers gelangt ist, auf objektive Kriterien, nämlich die Zugänglichkeit des Tatsachensubstrats, ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 136). Da in die von den Präsidenten der Landesgerichte zu führenden Dienstlisten für Geschworene und Schöffen (Paragraph 13, Absatz eins, GSchG) grundsätzlich von jedermann Einsicht genommen werden kann (Danzl, Geo Paragraph 170, Anmerkung 15 f), sind darauf bezogene Fehler spätestens am Beginn der Hauptverhandlung zugänglich. Sollte einer Prozesspartei das Einsichtsrecht verwehrt werden, wäre zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben mit entsprechender - hier nicht erfolgter - Antragstellung am Hauptverhandlungsbeginn vergleiche Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) vorzugehen. Die diesbezügliche Beschlussfassung unterliegt sodann der Kontrolle nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass die Besetzungsrüge auch inhaltlich nicht im Recht ist:

Der Einwand, an der angefochtenen Entscheidung hätten Laienrichter mitgewirkt, die nicht in der Dienstliste der Schöffen (§ 13 Abs 1 GSchG) eingetragen gewesen seien, trifft nicht zu und widerspricht im Übrigen dem weiteren Beschwerdevorbringen, die aus der Dienstliste ersichtliche Reihenfolge sei nicht eingehalten worden. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 249) nahmen Ing. Walter D***** und Renate Lis***** als Schöffen an der Urteilsfindung teil (S 325, 335/XIV). Beide scheinen in der vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285f StPO abgeforderten Fotokopie der Dienstliste (ON 9 der Os-Akten) auf.Der Einwand, an der angefochtenen Entscheidung hätten Laienrichter mitgewirkt, die nicht in der Dienstliste der Schöffen (Paragraph 13, Absatz eins, GSchG) eingetragen gewesen seien, trifft nicht zu und widerspricht im Übrigen dem weiteren Beschwerdevorbringen, die aus der Dienstliste ersichtliche Reihenfolge sei nicht eingehalten worden. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 249) nahmen Ing. Walter D***** und Renate Lis***** als Schöffen an der Urteilsfindung teil (S 325, 335/XIV). Beide scheinen in der vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285 f, StPO abgeforderten Fotokopie der Dienstliste (ON 9 der Os-Akten) auf.

Nach der Aktenlage verfügte die Vorsitzende am 13. März 2006 anlässlich der Anordnung der Hauptverhandlung die Ladung von vier Schöffen „laut Liste" und wurde dies nach dem Abfertigungsvermerk vom 14. März 2006 von der Gerichtskanzlei durchgeführt (S 3 ff/I). An der Hauptverhandlung nahmen sodann Ing. Walter D***** und Renate Lis***** als Schöffen sowie Michael H***** als Ersatzschöffe teil (ON 227 f, 244, 246 f, 249). Diese scheinen in der Dienstliste unter den fortlaufenden Nummern 136 (H*****), 137 (Lis*****) und 140 (Ing. D*****) auf. Über Ersuchen des Obersten Gerichtshofs (§ 285f StPO) teilte das Erstgericht diesbezüglich mit, dass die Schöffen von der Gerichtskanzlei in der Dienstliste abwechselnd als Haupt- oder Ersatzschöffen geführt und auch demgemäß geladen werden (ON 12 der Os-Akten). Die Schöffin mit der Nummer 138 der Dienstliste sei der Ladung unentschuldigt nicht gefolgt, aus welchem Grund der Schöffe Nummer 139 nicht geladen wurde, sei nicht mehr nachvollziehbar (ON 9, 12 der Os-Akten).Nach der Aktenlage verfügte die Vorsitzende am 13. März 2006 anlässlich der Anordnung der Hauptverhandlung die Ladung von vier Schöffen „laut Liste" und wurde dies nach dem Abfertigungsvermerk vom 14. März 2006 von der Gerichtskanzlei durchgeführt (S 3 ff/I). An der Hauptverhandlung nahmen sodann Ing. Walter D***** und Renate Lis***** als Schöffen sowie Michael H***** als Ersatzschöffe teil (ON 227 f, 244, 246 f, 249). Diese scheinen in der Dienstliste unter den fortlaufenden Nummern 136 (H*****), 137 (Lis*****) und 140 (Ing. D*****) auf. Über Ersuchen des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 285 f, StPO) teilte das Erstgericht diesbezüglich mit, dass die Schöffen von der Gerichtskanzlei in der Dienstliste abwechselnd als Haupt- oder Ersatzschöffen geführt und auch demgemäß geladen werden (ON 12 der Os-Akten). Die Schöffin mit der Nummer 138 der Dienstliste sei der Ladung unentschuldigt nicht gefolgt, aus welchem Grund der Schöffe Nummer 139 nicht geladen wurde, sei nicht mehr nachvollziehbar (ON 9, 12 der Os-Akten).

Nach der Judikatur bewirkt ein Verstoß gegen die in der Dienstliste der Schöffen vorgegebene Reihenfolge dann Nichtigkeit iS des § 281 Abs 1 Z 1 StPO, wenn vom gesetzlich determinierten Prinzip der nach dem Zufall zu erfolgenden Besetzung willkürlich, mithin in sachlich unvertretbarer Weise abgewichen wird (RIS-Justiz RS0121700). Hievon ausgehend ist zunächst die Praxis, die Schöffen in der Dienstliste schon vorweg alternierend als Haupt- oder Ersatzschöffen zu führen, nicht zu beanstanden, weil sie keine Einschränkung des Zufallsprinzips darstellt.Nach der Judikatur bewirkt ein Verstoß gegen die in der Dienstliste der Schöffen vorgegebene Reihenfolge dann Nichtigkeit iS des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, wenn vom gesetzlich determinierten Prinzip der nach dem Zufall zu erfolgenden Besetzung willkürlich, mithin in sachlich unvertretbarer Weise abgewichen wird (RIS-Justiz RS0121700). Hievon ausgehend ist zunächst die Praxis, die Schöffen in der Dienstliste schon vorweg alternierend als Haupt- oder Ersatzschöffen zu führen, nicht zu beanstanden, weil sie keine Einschränkung des Zufallsprinzips darstellt.

Entsprechendes gilt für das Übergehen ordnungsgemäß geladener, aber nicht erschienener Personen, das in der Bestimmung des § 14 Abs 4 GSchG (vgl auch § 16 Abs 1 GSchG) Deckung findet (15 Os 48/06g). In Bezug auf den nicht geladenen Schöffen (Nr 139 der Dienstliste) übersieht die Beschwerde - ebenso wie die Generalprokuratur, die ihren diesbezüglichen Ausführungen eine ex post-Betrachtung zugrundelegt - dass der Oberste Gerichtshof das allfällige willkürliche Abgehen vom Prinzip des nach dem Zufall zu erfolgenden Einsatzes der Schöffen - dem System der Nichtigkeitsgründe folgend - aus ex ante-Sicht prüft. Fallbezogen lässt diese Prüfung gerade keine Willkür des Erstgerichts erkennen. Dieses hat die Ladung gesetzeskonform verfügt und diese Verfügung nach der Aktenlage ordnungsgemäß umgesetzt.Entsprechendes gilt für das Übergehen ordnungsgemäß geladener, aber nicht erschienener Personen, das in der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, GSchG vergleiche auch Paragraph 16, Absatz eins, GSchG) Deckung findet (15 Os 48/06g). In Bezug auf den nicht geladenen Schöffen (Nr 139 der Dienstliste) übersieht die Beschwerde - ebenso wie die Generalprokuratur, die ihren diesbezüglichen Ausführungen eine ex post-Betrachtung zugrundelegt - dass der Oberste Gerichtshof das allfällige willkürliche Abgehen vom Prinzip des nach dem Zufall zu erfolgenden Einsatzes der Schöffen - dem System der Nichtigkeitsgründe folgend - aus ex ante-Sicht prüft. Fallbezogen lässt diese Prüfung gerade keine Willkür des Erstgerichts erkennen. Dieses hat die Ladung gesetzeskonform verfügt und diese Verfügung nach der Aktenlage ordnungsgemäß umgesetzt.

Die Ausführungen der Verfahrensrüge (Z 3) werden - undifferenziert - auch auf Z 5 und auf Z 9 (gemeint wohl:) lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützt. In der Folge wird das Vorbringen jeweils unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes behandelt, dem es recte zuzuordnen ist. Der Sache nach wird die mehrfache Verletzung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO behauptet.Die Ausführungen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) werden - undifferenziert - auch auf Ziffer 5 und auf Ziffer 9, (gemeint wohl:) Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt. In der Folge wird das Vorbringen jeweils unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes behandelt, dem es recte zuzuordnen ist. Der Sache nach wird die mehrfache Verletzung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO behauptet.

Das nach dieser Bestimmung im Urteil zu formulierende Referat soll das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell und resümierend hervorheben und klarstellen, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden worden ist. Der Zweck dieses Referats liegt daher darin, einerseits Lebenssachverhalte voneinander abzugrenzen, um Mehrfachverurteilungen hintanzuhalten, sowie andererseits jene entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der als begründet befundenen strafbaren Handlung abstellt (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 7, 9). Demgemäß ist dieser Teil des Erkenntnisses nur dann mangelhaft iS der Z 3, wenn er die dargelegten Anforderungen nicht erfüllt.Das nach dieser Bestimmung im Urteil zu formulierende Referat soll das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell und resümierend hervorheben und klarstellen, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden worden ist. Der Zweck dieses Referats liegt daher darin, einerseits Lebenssachverhalte voneinander abzugrenzen, um Mehrfachverurteilungen hintanzuhalten, sowie andererseits jene entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der als begründet befundenen strafbaren Handlung abstellt (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 7, 9). Demgemäß ist dieser Teil des Erkenntnisses nur dann mangelhaft iS der Ziffer 3,, wenn er die dargelegten Anforderungen nicht erfüllt.

Mit dem Vorbringen, das Ende des Tatzeitraums sei „völlig unbelegt", wird somit ein aus Z 3 beachtlicher Mangel inhaltlich nicht einmal behauptet.Mit dem Vorbringen, das Ende des Tatzeitraums sei „völlig unbelegt", wird somit ein aus Ziffer 3, beachtlicher Mangel inhaltlich nicht einmal behauptet.

Soweit die Beschwerde nähere Ausführungen zum exakten Tathergang einfordert, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO - wie ausgeführt - (nur) der Individualisierung der Tat dient, wogegen die darüber hinausgehende Konkretisierung, also die Anführung der besonderen Umstände des Einzelfalls, in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) erfolgt (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 10).Soweit die Beschwerde nähere Ausführungen zum exakten Tathergang einfordert, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO - wie ausgeführt - (nur) der Individualisierung der Tat dient, wogegen die darüber hinausgehende Konkretisierung, also die Anführung der besonderen Umstände des Einzelfalls, in den Urteilsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) erfolgt (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 10).

Auch mit dem Einwand, der Umstand, dass es im - übrigens in keiner Weise konkretisierten - Akteninhalt „um einen Gewinnschein geht", widerspreche dem im Urteilstenor verwendeten Begriff der „Firmenbeteiligung", wird ein Fehler im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht dargetan.

Entgegen der Beschwerde bedarf es einer exakten Bezeichnung der Gläubiger oder Gläubigervertreter, auf die sich einzelne Tathandlungen bezogen haben, im Urteilsspruch aus dem Blickwinkel der Z 3 nicht, weil dies zur Tatindividualisierung nicht erforderlich ist.Entgegen der Beschwerde bedarf es einer exakten Bezeichnung der Gläubiger oder Gläubigervertreter, auf die sich einzelne Tathandlungen bezogen haben, im Urteilsspruch aus dem Blickwinkel der Ziffer 3, nicht, weil dies zur Tatindividualisierung nicht erforderlich ist.

Das Erstgericht erkannte den Beschwerdeführer des Verbrechens der betrügerischen Krida schuldig, weil er versucht hatte, seine Gläubiger durch Verheimlichung wesentlicher Teile seines Vermögens zu schädigen. Dies bringen sowohl der Urteilstenor (US 3) als auch die Entscheidungsgründe (insbesondere US 7 f) hinreichend zum Ausdruck. Der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich einzelner Tathandlungen zum Teil unterschiedliche begriffliche Umschreibungen verwendet, vermag dies nicht zu tangieren und - der Beschwerde zuwider - keinen Widerspruch zwischen den Gründen und dem Tenor der Entscheidung (der Sache nach Z 5 dritter Fall) herzustellen.Das Erstgericht erkannte den Beschwerdeführer des Verbrechens der betrügerischen Krida schuldig, weil er versucht hatte, seine Gläubiger durch Verheimlichung wesentlicher Teile seines Vermögens zu schädigen. Dies bringen sowohl der Urteilstenor (US 3) als auch die Entscheidungsgründe (insbesondere US 7 f) hinreichend zum Ausdruck. Der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich einzelner Tathandlungen zum Teil unterschiedliche begriffliche Umschreibungen verwendet, vermag dies nicht zu tangieren und - der Beschwerde zuwider - keinen Widerspruch zwischen den Gründen und dem Tenor der Entscheidung (der Sache nach Ziffer 5, dritter Fall) herzustellen.

Indem die Beschwerde moniert, dass das Ersturteil nur zwei Gläubiger namentlich nennt (der Sache nach Z 9 lit a), leitet sie nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund der Tatbestand des § 156 StGB eine höhere Anzahl von Gläubigern verlangen soll.Indem die Beschwerde moniert, dass das Ersturteil nur zwei Gläubiger namentlich nennt (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), leitet sie nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund der Tatbestand des Paragraph 156, StGB eine höhere Anzahl von Gläubigern verlangen soll.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Täter der betrügerischen Krida jeder Schuldner mehrerer, also mindestens zweier Gläubiger sein kann (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 156 Rz 3). Im Übrigen erfordert eine Verurteilung nach § 156 StGB keineswegs das namentliche Anführen sämtlicher Gläubiger.Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Täter der betrügerischen Krida jeder Schuldner mehrerer, also mindestens zweier Gläubiger sein kann (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 156, Rz 3). Im Übrigen erfordert eine Verurteilung nach Paragraph 156, StGB keineswegs das namentliche Anführen sämtlicher Gläubiger.

Der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wies das Erstgericht den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung von Mag. Eugen Du***** und Mag. Johann K***** (S 309/XIV iVm S 305 f/XIV) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 331/XIV).Der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wies das Erstgericht den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung von Mag. Eugen Du***** und Mag. Johann K***** (S 309/XIV in Verbindung mit S 305 f/XIV) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 331/XIV).

Soweit der Beweisantrag darauf abzielte nachzuweisen, dass „entgegen der Aussage des Mag. P***** im Sommer/Herbst 2001 ein Termin in der O***** zwischen Herrn R*****, Herrn Mag. L***** und Herrn Mag. P***** stattfand", bedurfte es der Beweisaufnahme nicht, weil das Erstgericht die zu beweisende Tatsache ohnedies als erwiesen (S 331/XIV, US 26) angenommen hat (RIS-Justiz RS0099135; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342).Soweit der Beweisantrag darauf abzielte nachzuweisen, dass „entgegen der Aussage des Mag. P***** im Sommer/Herbst 2001 ein Termin in der O***** zwischen Herrn R*****, Herrn Mag. L***** und Herrn Mag. P***** stattfand", bedurfte es der Beweisaufnahme nicht, weil das Erstgericht die zu beweisende Tatsache ohnedies als erwiesen (S 331/XIV, US 26) angenommen hat (RIS-Justiz RS0099135; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 342).

Ob „nach internen Bewertungen der O***** zum damaligen Zeitpunkt die Quino-Aktien einen Wert von 8 bis 9 Mio S hatten" und „die Veräußerung der Quino-Aktien auch außerbörslich um zumindest 7 Mio S jederzeit möglich war", ist mit Blick auf die Verurteilung wegen Versuchs (§ 15 StGB) nicht entscheidungswesentlich. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beweisantrag nicht einmal die Behauptung enthielt, die angesprochenen Aktien seien tatsächlich Teil des Befriedigungsfonds gewesen, und dass selbst bei Annahme entsprechender Aktiva die Forderung der O***** AG (im Folgenden O*****) bei weitem nicht abgedeckt und der intendierte Gläubigerschaden weit über der Wertgrenze des § 156 Abs 2 StGB gelegen wäre (s US 7, 9 f, 11).Ob „nach internen Bewertungen der O***** zum damaligen Zeitpunkt die Quino-Aktien einen Wert von 8 bis 9 Mio S hatten" und „die Veräußerung der Quino-Aktien auch außerbörslich um zumindest 7 Mio S jederzeit möglich war", ist mit Blick auf die Verurteilung wegen Versuchs (Paragraph 15, StGB) nicht entscheidungswesentlich. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beweisantrag nicht einmal die Behauptung enthielt, die angesprochenen Aktien seien tatsächlich Teil des Befriedigungsfonds gewesen, und dass selbst bei Annahme entsprechender Aktiva die Forderung der O***** AG (im Folgenden O*****) bei weitem nicht abgedeckt und der intendierte Gläubigerschaden weit über der Wertgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB gelegen wäre (s US 7, 9 f, 11).

Die Motivlage der Entscheidungsträger der O***** sowie deren Verhalten in anderen Geschäftsfällen ist weder schuld- noch subsumtionsrelevant. Demnach erfolgte auch die Abweisung (S 331/XIV) des - ebenfalls zum Nachweis dieser Umstände gestellten - Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung von Mag. Judith Lin***** (S 309/XIV iVm S 307/XIV) zu Recht.Die Motivlage der Entscheidungsträger der O***** sowie deren Verhalten in anderen Geschäftsfällen ist weder schuld- noch subsumtionsrelevant. Demnach erfolgte auch die Abweisung (S 331/XIV) des - ebenfalls zum Nachweis dieser Umstände gestellten - Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung von Mag. Judith Lin***** (S 309/XIV in Verbindung mit S 307/XIV) zu Recht.

Inwieweit der „von Mag. P***** angegebene Saldo" entscheidungswesentlich sein soll, lässt der Beweisantrag nicht erkennen. Sofern er sich auf die Glaubwürdigkeit des genannten Zeugen bezieht, ist festzuhalten, dass die Tatrichter ohnedies von gewissen Unschärfen in dessen Aussage ausgegangen sind und dies im Rahmen der Beweiswürdigung einer kritischen Wertung unterzogen haben (US 12). Indem die Beschwerde (auch zu anderen Beweisanträgen) aus der Begründung der abweislichen Entscheidung argumentiert, geht sie schon im Ansatz fehl. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich die diesbezügliche - von der Beschwerde nur rudimentär zitierte - Judikatur in neuerer, nunmehr ständiger Rechtsprechung dahin konkretisiert, dass die die Abweisung eines Beweisantrags nach Ansicht des Erstgerichts rechtfertigenden Entscheidungsgründe als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion stehen, sondern darauf abzustellen ist, ob dem Antrag nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofs Berechtigung zugekommen ist (14 Os 127/01, 15 Os 31/03; vgl auch 13 Os 93/01).Inwieweit der „von Mag. P***** angegebene Saldo" entscheidungswesentlich sein soll, lässt der Beweisantrag nicht erkennen. Sofern er sich auf die Glaubwürdigkeit des genannten Zeugen bezieht, ist festzuhalten, dass die Tatrichter ohnedies von gewissen Unschärfen in dessen Aussage ausgegangen sind und dies im Rahmen der Beweiswürdigung einer kritischen Wertung unterzogen haben (US 12). Indem die Beschwerde (auch zu anderen Beweisanträgen) aus der Begründung der abweislichen Entscheidung argumentiert, geht sie schon im Ansatz fehl. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich die diesbezügliche - von der Beschwerde nur rudimentär zitierte - Judikatur in neuerer, nunmehr ständiger Rechtsprechung dahin konkretisiert, dass die die Abweisung eines Beweisantrags nach Ansicht des Erstgerichts rechtfertigenden Entscheidungsgründe als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion stehen, sondern darauf abzustellen ist, ob dem Antrag nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofs Berechtigung zugekommen ist (14 Os 127/01, 15 Os 31/03; vergleiche auch 13 Os 93/01).

Die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bankwesen sowie auf zeugenschaftliche Vernehmung von Mag. Z***** zum Beweis dafür, „dass die O***** in den Jahren 2000 und 2001 in einem Volumen von ca 15 Mio S eigenmächtig Aktienkäufe zu Lasten von André R***** durchführte und daher die zu Recht bestehende Forderung der O***** gegen André R***** maximal eine Größenordnung von 360.000 Euro aufgewiesen hätte" (S 525/XIII iVm S 599/XIII), wies das Erstgericht zutreffend ab (S 327/XIV), weil den hiemit unter Beweis zu stellenden Umständen keine Schuld- oder Subsumtionsrelevanz zukommt. Selbst die Annahme, dass die Forderung der O***** (nur) in der behaupteten Höhe bestanden habe, würde nämlich weder das Tatbestandsmerkmal der Gläubigermehrheit noch das Überschreiten der Wertgrenze des § 156 Abs 2 StGB tangieren. Hinsichtlich des begehrten Sachverständigenbeweises kommt hinzu, dass sich der Antrag auf - gegebenenfalls - von jedermann empirisch wahrnehmbare Umstände bezogen hat, wogegen ein Sachverständiger nur dann heranzuziehen ist, wenn zur Lösung einer Tatfrage besondere Fachkenntnisse notwendig sind, die das Gericht nicht aufweist (Hinterhofer, WK-StPO § 118 aF Rz 3). Auf welche „Beweisanträge zur Li*****-Schadenersatzforderung" sich die Beschwerde bezieht, ist ihr nicht zu entnehmen, aus welchem Grund das diesbezügliche Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich ist. Die in diesem Zusammenhang offenbar angesprochene Urkunde wurde ohnedies (als Beilage ./43) zum Akt genommen (S 311/XIV) und in der Hauptverhandlung verlesen (S 333/XIV). Auch durch die Abweisung (S 329/XIV) des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung von Mag. Georg Ba***** und Dr. Roland Ri***** zum Beweis dafür, „dass im Juni 2001 ein Telefonat zwischen Ba*****/Ri***** und Le***** stattfand. In diesem Telefonat hat Le***** gegenüber Ba***** und Ri***** erklärt, dass eine persönliche Haftung von André R***** gegenüber der B***** nicht besteht, daher die später erfolgte Bestreitung der Klagsforderung der B***** aus Sicht der Angeklagten erfolgreich sein müsse" (S 525/XIII iVm S 605/XIII), wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Objektiv hätte nämlich die unterstellte - vom Zeugen Erich Le***** im Übrigen in Abrede gestellte (S 11/XIV) - Erklärung die Beweislage nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflusst, weil nicht einmal behauptet wurde, dass der bei der B***** AG (im Folgenden B*****) als Kundenbetreuer beschäftigte Zeuge (S 5/XIV) in der Lage gewesen sei, über eine Forderung seines Dienstgebers (zumal eine solche in der Höhe von 69 Mio S, ds 5,01 Mio Euro [US 7]) frei zu disponieren. Mit Blick auf die subjektive Tatseite ließ der Antrag nicht erkennen, aus welchem Grund die behauptete Erklärung gegenüber Mag. Ba***** und Dr. Ri***** den Wissensstand des Beschwerdeführers beeinflusst haben soll.Die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bankwesen sowie auf zeugenschaftliche Vernehmung von Mag. Z***** zum Beweis dafür, „dass die O***** in den Jahren 2000 und 2001 in einem Volumen von ca 15 Mio S eigenmächtig Aktienkäufe zu Lasten von André R***** durchführte und daher die zu Recht bestehende Forderung der O***** gegen André R***** maximal eine Größenordnung von 360.000 Euro aufgewiesen hätte" (S 525/XIII in Verbindung mit S 599/XIII), wies das Erstgericht zutreffend ab (S 327/XIV), weil den hiemit unter Beweis zu stellenden Umständen keine Schuld- oder Subsumtionsrelevanz zukommt. Selbst die Annahme, dass die Forderung der O***** (nur) in der behaupteten Höhe bestanden habe, würde nämlich weder das Tatbestandsmerkmal der Gläubigermehrheit noch das Überschreiten der Wertgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB tangieren. Hinsichtlich des begehrten Sachverständigenbeweises kommt hinzu, dass sich der Antrag auf - gegebenenfalls - von jedermann empirisch wahrnehmbare Umstände bezogen hat, wogegen ein Sachverständiger nur dann heranzuziehen ist, wenn zur Lösung einer Tatfrage besondere Fachkenntnisse notwendig sind, die das Gericht nicht aufweist (Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 118, aF Rz 3). Auf welche „Beweisanträge zur Li*****-Schadenersatzforderung" sich die Beschwerde bezieht, ist ihr nicht zu entnehmen, aus welchem Grund das diesbezügliche Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich ist. Die in diesem Zusammenhang offenbar angesprochene Urkunde wurde ohnedies (als Beilage ./43) zum Akt genommen (S 311/XIV) und in der Hauptverhandlung verlesen (S 333/XIV). Auch durch die Abweisung (S 329/XIV) des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung von Mag. Georg Ba***** und Dr. Roland Ri***** zum Beweis dafür, „dass im Juni 2001 ein Telefonat zwischen Ba*****/Ri***** und Le***** stattfand. In diesem Telefonat hat Le***** gegenüber Ba***** und Ri***** erklärt, dass eine persönliche Haftung von André R***** gegenüber der B***** nicht besteht, daher die später erfolgte Bestreitung der Klagsforderung der B***** aus Sicht der Angeklagten erfolgreich sein müsse" (S 525/XIII in Verbindung mit S 605/XIII), wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Objektiv hätte nämlich die unterstellte - vom Zeugen Erich Le***** im Übrigen in Abrede gestellte (S 11/XIV) - Erklärung die Beweislage nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflusst, weil nicht einmal behauptet wurde, dass der bei der B***** AG (im Folgenden B*****) als Kundenbetreuer beschäftigte Zeuge (S 5/XIV) in der Lage gewesen sei, über eine Forderung seines Dienstgebers (zumal eine solche in der Höhe von 69 Mio S, ds 5,01 Mio Euro [US 7]) frei zu disponieren. Mit Blick auf die subjektive Tatseite ließ der Antrag nicht erkennen, aus welchem Grund die behauptete Erklärung gegenüber Mag. Ba***** und Dr. Ri***** den Wissensstand des Beschwerdeführers beeinflusst haben soll.

Ein Antrag auf Verlesung eines Auszugs aus dem Kalender Friedrich Lin*****s wurde nicht gestellt. Selbst der diesbezüglichen Anregung des Mitangeklagten Mag. L***** (S 315/XIV) ist der Beschwerdeführer nicht beigetreten, sodass es dem Vorbringen an der Grundvoraussetzung eines während der Hauptverhandlung erhobenen Antrags des Beschwerdeführers oder eines gegen einen solchen Antrag oder Widerspruch gefällten Zwischenerkenntnisses mangelt. Hinsichtlich des vom Zeugen Friedrich Li***** - der sich berechtigt der Aussage entschlagen hat - angefertigten Gedächtnisprotokolls führt die Beschwerde grundsätzlich zutreffend aus, dass die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Verlesung stelle eine unzulässige Umgehung der Bestimmung des § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF dar, verfehlt ist. Die Aufzeichnungen eines vom Entschlagungsrecht Gebrauch machenden Zeugen über ein Ereignis sind nämlich nicht dem Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO unterfallende Protokolle, sondern Schriftstücke „anderer Art", die nach § 252 Abs 2 StPO vorgelesen werden müssen, wenn nicht beide Teile darauf verzichten (RIS-Justiz RS0116093; vgl auch Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 114). Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer aber durch die Abweisung (S 329/XIV) seines Antrags auf Verlesung dieses Protokolls zum Beweis dafür, „dass der Übertragung des Gewinnscheins laut Vereinbarung vom 18. Februar 2002 wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistungen gegenüberstanden" (S 525/XIII iVm S 603 f/XIII), in seinen Rechten nicht verletzt. Dem Schuldspruch liegt nämlich der Vorwurf zu Grunde, der Beschwerdeführer habe Vermögenswerte vor seinen Gläubigern verheimlicht und dadurch versucht, deren Befriedigung zu schmälern, womit es unerheblich ist, ob sich das inkriminierte Verschweigen auf die Gewinnschein-Sammelurkunde „Risikobeteiligungen 2 - Serie 2001" (im Folgenden Gewinnschein) oder die angeblich hiefür erhaltene Gegenleistung bezogen hat. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Beweisantrag nicht erkennen lässt, worin der angebliche Gegenwert überhaupt bestanden haben soll.Ein Antrag auf Verlesung eines Auszugs aus dem Kalender Friedrich Lin*****s wurde nicht gestellt. Selbst der diesbezüglichen Anregung des Mitangeklagten Mag. L***** (S 315/XIV) ist der Beschwerdeführer nicht beigetreten, sodass es dem Vorbringen an der Grundvoraussetzung eines während der Hauptverhandlung erhobenen Antrags des Beschwerdeführers oder eines gegen einen solchen Antrag oder Widerspruch gefällten Zwischenerkenntnisses mangelt. Hinsichtlich des vom Zeugen Friedrich Li***** - der sich berechtigt der Aussage entschlagen hat - angefertigten Gedächtnisprotokolls führt die Beschwerde grundsätzlich zutreffend aus, dass die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Verlesung stelle eine unzulässige Umgehung der Bestimmung des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO aF dar, verfehlt ist. Die Aufzeichnungen eines vom Entschlagungsrecht Gebrauch machenden Zeugen über ein Ereignis sind nämlich nicht dem Verlesungsverbot des Paragraph 252, Absatz eins, StPO unterfallende Protokolle, sondern Schriftstücke „anderer Art", die nach Paragraph 252, Absatz 2, StPO vorgelesen werden müssen, wenn nicht beide Teile darauf verzichten (RIS-Justiz RS0116093; vergleiche auch Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 114). Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer aber durch die Abweisung (S 329/XIV) seines Antrags auf Verlesung dieses Protokolls zum Beweis dafür, „dass der Übertragung des Gewinnscheins laut Vereinbarung vom 18. Februar 2002 wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistungen gegenüberstanden" (S 525/XIII in Verbindung mit S 603 f/XIII), in seinen Rechten nicht verletzt. Dem Schuldspruch liegt nämlich der Vorwurf zu Grunde, der Beschwerdeführer habe Vermögenswerte vor seinen Gläubigern verheimlicht und dadurch versucht, deren Befriedigung zu schmälern, womit es unerheblich ist, ob sich das inkriminierte Verschweigen auf die Gewinnschein-Sammelurkunde „Risikobeteiligungen 2 - Serie 2001" (im Folgenden Gewinnschein) oder die angeblich hiefür erhaltene Gegenleistung bezogen hat. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Beweisantrag nicht erkennen lässt, worin der angebliche Gegenwert überhaupt bestanden haben soll.

Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung Dris. Andreas Ki***** zum Beweis dafür, „dass die Abgabe der Vermögensverzeichnisse vom 5. Dezember 2002 und vom 19. Dezember 2002 für den Abschluss beider Vergleiche mit der B***** nicht kausal war" (S 525/XIII iVm S 605/XIII), verfiel zu Recht der Abweisung (S 329/XIV), weil er sich mit Blick auf den Vorwurf, durch die wiederholt gegenüber mehreren Gläubigervertretern geäußerte wahrheitswidrige Beteuerung, vermögenslos zu sein, versucht zu haben, die Befriedigung der Gläubiger zu schmälern, nicht auf entscheidungswesentliche Umstände bezog.Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung Dris. Andreas Ki***** zum Beweis dafür, „dass die Abgabe der Vermögensverzeichnisse vom 5. Dezember 2002 und vom 19. Dezember 2002 für den Abschluss beider Vergleiche mit der B***** nicht kausal war" (S 525/XIII in Verbindung mit S 605/XIII), verfiel zu Recht der Abweisung (S 329/XIV), weil er sich mit Blick auf den Vorwurf, durch die wiederholt gegenüber mehreren Gläubigervertretern geäußerte wahrheitswidrige Beteuerung, vermögenslos zu sein, versucht zu haben, die Befriedigung der Gläubiger zu schmälern, nicht auf entscheidungswesentliche Umstände bezog.

Soweit die Rüge einwendet, das Erstgericht habe Beweisanträge mit - nach ihrer Ansicht - unzulässiger Pauschalbegründung abgewiesen, lässt sie nicht erkennen, auf welche Anträge sie sich bezieht. Auf den auch diesen Ausführungen impliziten Einwand mangelhafter Begründung der abweislichen Entscheidung wurde bereits eingegangen; die Rechtsausführungen zur Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat werden im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behandelt.Soweit die Rüge einwendet, das Erstgericht habe Beweisanträge mit - nach ihrer Ansicht - unzulässiger Pauschalbegründung abgewiesen, lässt sie nicht erkennen, auf welche Anträge sie sich bezieht. Auf den auch diesen Ausführungen impliziten Einwand mangelhafter Begründung der abweislichen Entscheidung wurde bereits eingegangen; die Rechtsausführungen zur Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat werden im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behandelt.

Dem auf „Beschlagnahme des vom Zeugen Le***** in seiner heutigen Aussage erwähnten Vorstandsbeschlusses und aller weiterer vom Vorstand der B***** gemachten schriftlichen Vorgaben sowie sonstigen Kontounterlagen (Unterlagen über Sicherheiten)" (S 309/XIV) gerichteten Begehren folgten die Tatrichter mit Recht nicht (S 331/XIV), weil dieses nicht einmal die Beweismittel individualisierbar bezeichnete. Konkret ließ der Beweisantrag hinsichtlich des angesprochenen Vorstandsbeschlusses nicht erkennen, um welchen Beschluss es sich überhaupt handeln soll und ob ein solcher in schriftlicher Form vorlag. Hinsichtlich der übrigen „Unterlagen" blieb das Beweisbegehren gänzlich unbestimmt. Der Antrag auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Bank- und Börsewesens bzw Wertpapierbewertungen, zum Beweis dafür, dass bei einer Verwertung des Gewinnscheins auf dem freien Markt während des gesamten Anklagezeitraums kein über die Höhe aller zu Recht bestehenden Forderungen hinausgehender Verwertungserlös bzw auch Belehnungserfolg beim Gewinnschein zu erzielen gewesen wäre bzw dieser erbracht hätte" (S 311 f/XIV), wurde zutreffend abgewiesen (S 331/XIV), weil er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte. Schon allein mit Blick auf die Einlassung des Beschwerdeführers, die Rechte aus dem Gewinnschein hätten es ihm ermöglicht, Investitionen in der Höhe zweistelliger Schilling-Millionenbeträge zu tätigen (S 35, 77, 79/XI), und er habe den - nach der Aktenlage einen Nominalwert von 4,4 Mio Euro aufweisenden (S 233/XII) - Gewinnschein zu einem Gegenwert von 3,5 Mio Euro veräußert (S 123/XI), hätte der Antrag nämlich darlegen müssen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Das die Beweisanträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat - ebenso wie die nachträglich vorgelegten Urkunden - aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.Dem auf „Beschlagnahme des vom Zeugen Le***** in seiner heutigen Aussage erwähnten Vorstandsbeschlusses und aller weiterer vom Vorstand der B***** gemachten schriftlichen Vorgaben sowie sonstigen Kontounterlagen (Unterlagen über Sicherheiten)" (S 309/XIV) gerichteten Begehren folgten die Tatrichter mit Recht nicht (S 331/XIV), weil dieses nicht einmal die Beweismittel individualisierbar bezeichnete. Konkret ließ der Beweisantrag hinsichtlich des angesprochenen Vorstandsbeschlusses nicht erkennen, um welchen Beschluss es sich überhaupt handeln soll und ob ein solcher in schriftlicher Form vorlag. Hinsichtlich der übrigen „Unterlagen" blieb das Beweisbegehren gänzlich unbestimmt. Der Antrag auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Bank- und Börsewesens bzw Wertpapierbewertungen, zum Beweis dafür, dass bei einer Verwertung des Gewinnscheins auf dem freien Markt während des gesamten Anklagezeitraums kein über die Höhe aller zu Recht bestehenden Forderungen hinausgehender Verwertungserlös bzw auch Belehnungserfolg beim Gewinnschein zu erzielen gewesen wäre bzw dieser erbracht hätte" (S 311 f/XIV), wurde zutreffend abgewiesen (S 331/XIV), weil er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte. Schon allein mit Blick auf die Einlassung des Beschwerdeführers, die Rechte aus dem Gewinnschein hätten es ihm ermöglicht, Investitionen in der Höhe zweistelliger Schilling-Millionenbeträge zu tätigen (S 35, 77, 79/XI), und er habe den - nach der Aktenlage einen Nominalwert von 4,4 Mio Euro aufweisenden (S 233/XII) - Gewinnschein zu einem Gegenwert von 3,5 Mio Euro veräußert (S 123/XI), hätte der Antrag nämlich darlegen müssen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Das die Beweisanträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat - ebenso wie die nachträglich vorgelegten Urkunden - aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.

Unvollständig iS der Z 5 zweiter Fall ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421). Die prozessordnungskonforme Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes verlangt daher das Anführen konkreter Verfahrensergebnisse, die nach Ansicht des Beschwerdeführers (nicht) hinreichend in die tatrichterlichen Erwägungen einbezogen worden sind. Diesem Erfordernis wird die Mängelrüge (Z 5) nicht gerecht, indem sie ohne Bezugnahme auf die Ergebnisse des Erkenntnisverfahrens die fehlende Erörterung von angeblichen Zahlungen der E***** GmbH (im Folgenden E*****) „für den Angeklagten" und einer behaupteten mündlichen Vereinbarung hiezu, der Werthaltigkeit von Quino-Flagship- und Web Free TV-Aktien, angeblich von der E***** in Bezug auf deren Forderungen gegen den Beschwerdeführer vorgenommener Wertberichtigungen, der Motivation der Entscheidungsträger der B*****, am 21. November 2005 einen Vergleich mit dem Beschwerdeführer abzuschließen, eigenständiger beweiswürdigender Überlegungen in Bezug auf den Garantievertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der B***** sowie zu dessen Wissen um die Forderung des genannten Geldinstituts und der allfälligen Vornahme der Gewinnscheinabrechnung durch den Angeklagten Mag. L***** bemängelt.Unvollständig iS der Ziffer 5, zweiter Fall ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421). Die prozessordnungskonforme Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes verlangt daher das Anführen konkreter Verfahrensergebnisse, die nach Ansicht des Beschwerdeführers (nicht) hinreichend in die tatrichterlichen Erwägungen einbezogen worden sind. Diesem Erfordernis wird die Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht gerecht, indem sie ohne Bezugnahme auf die Ergebnisse des Erkenntnisverfahrens die fehlende Erörterung von angeblichen Zahlungen der E***** GmbH (im Folgenden E*****) „für den Angeklagten" und einer behaupteten mündlichen Vereinbarung hiezu, der Werthaltigkeit von Quino-Flagship- und Web Free TV-Aktien, angeblich von der E***** in Bezug auf deren Forderungen gegen den Beschwerdeführer vorgenommener Wertberichtigungen, der Motivation der Entscheidungsträger der B*****, am 21. November 2005 einen Vergleich mit dem Beschwerdeführer abzuschließen, eigenständiger beweiswürdigender Überlegungen in Bezug auf den Garantievertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der B***** sowie zu dessen Wissen um die Forderung des genannten Geldinstituts und der allfälligen Vornahme der Gewinnscheinabrechnung durch den Angeklagten Mag. L***** bemängelt.

Entgegen der Beschwerde hat das Erstgericht seine Überlegungen, aus welchem Grund es trotz der Aussage des Zeugen Dipl.-Kfm. Erhard Bo*****, der Gewinnschein sei in der - nachträglich erstellten - Bilanz der E***** des Jahres 2002 ausgewiesen gewesen (richtig: S 123/XIII), davon ausgegangen ist, dass die Vereinbarung über die Veräußerung des Gewinnscheins im Jahr 2002 tatsächlich nicht bestanden hat, (ausführlich) dargelegt (US 18 bis 23). Indem die Rüge anhand der bezeichneten Aussage eigene, für den Beschwerdeführer günstige Überlegungen anstellt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. In Bezug auf die Quino-Flagship- und die Web Free TV-Aktien wendet die Beschwerde nicht nur Unvollständigkeit, sondern - ebenso zu Unrecht - Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der angefochtenen Entscheidung ein. Undeutlich ist ein Urteil, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin sowohl für den Beschwerdeführer, als auch für das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419). Dies trifft hier nicht zu, weil das Erstgericht insoweit in Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite festhält, dass diese Aktien nicht zur Verwertung, sondern nur zur Sicherheit angeboten worden sind, wobei selbst dieses Angebot nicht ernst gemeint gewesen ist (US 13). Die Deutlichkeit dieser Ausführungen wird durch die sprachlich etwas kürzer gefasste Formulierung, dass diese Aktien „wenn überhaupt, dann allenfalls nur im August 2001 zur Sicherstellung angeboten wurden" (US 24), nicht relativiert.Entgegen der Beschwerde hat das Erstgericht seine Überlegungen, aus welchem Grund es trotz der Aussage des Zeugen Dipl.-Kfm. Erhard Bo*****, der Gewinnschein sei in der - nachträglich erstellten - Bilanz der E***** des Jahres 2002 ausgewiesen gewesen (richtig: S 123/XIII), davon ausgegangen ist, dass die Vereinbarung über die Veräußerung des Gewinnscheins im Jahr 2002 tatsächlich nicht bestanden hat, (ausführlich) dargelegt (US 18 bis 23). Indem die Rüge anhand der bezeichneten Aussage eigene, für den Beschwerdeführer günstige Überlegungen anstellt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. In Bezug auf die Quino-Flagship- und die Web Free TV-Aktien wendet die Beschwerde nicht nur Unvollständigkeit, sondern - ebenso zu Unrecht - Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der angefochtenen Entscheidung ein. Undeutlich ist ein Urteil, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin sowohl für den Beschwerdeführer, als auch für das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419). Dies trifft hier nicht zu, weil das Erstgericht insoweit in Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite festhält, dass diese Aktien nicht zur Verwertung, sondern nur zur Sicherheit angeboten worden sind, wobei selbst dieses Angebot nicht ernst gemeint gewesen ist (US 13). Die Deutlichkeit dieser Ausführungen wird durch die sprachlich etwas kürzer gefasste Formulierung, dass diese Aktien „wenn überhaupt, dann allenfalls nur im August 2001 zur Sicherstellung angeboten wurden" (US 24), nicht relativiert.

Soweit die Beschwerde die bestimmten Vergleichsabschlüssen zu Grunde liegende Motivlage releviert, spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich die insoweit kritisierte Urteilspassage - zusammenhängend betrachtet

  • -Strichaufzählung
    zweifelsfrei auf die Motivlage der Angeklagten bezieht (US 14). Die Behauptung, das Erstgericht stütze die Feststellungen zum Wert des Gewinnscheins auf die als nicht existent erachtete Vereinbarung vom 18. Februar 2002, entfernt sich vom Urteilsinhalt. Aus Gründen der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass die Tatrichter die angesprochene Vereinbarung in Bezug auf den Wert des Gewinnscheins nicht als unrichtig, sondern nur als vordatiert ansahen (US 11). Die - im Übrigen (wie bereits dargelegt) ohne Aktenbezug vorgetragene
  • -Strichaufzählung
    Beschwerdeargumentation aus der Verbuchung des Gewinnscheins in der E*****-Bilanz des Jahres 2002 geht schon im Ansatz fehl, weil der diesbezügliche Vorwurf ja gerade darin besteht, die Übertragung des Gewinnscheins im Jahr 2002 (nicht tatsächlich vorgenommen, sondern) erst nachträglich konstruiert zu haben. Zeitlich sind die diesbezüglichen Urteilsannahmen stimmig, weil die Tatrichter den tatsächlichen Abschluss der Übertragungs-Vereinbarung als im November 2003 erfolgt konstatieren (US 11) und - aktenkonform (S 87/VIII, 403/XII) - davon ausgehen, dass zu diesem Zeitpunkt die E*****-Bilanz 2002 noch nicht erstellt gewesen ist (US 18).
Mit dem (auch im Rahmen der Rechtsrüge vorgetragenen) Einwand, das Erstgericht begründe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf das Überschreiten der Wertgrenze des § 156 Abs 2 StPO nicht hinreichend (Z 5 vierter Fall), unterlässt die Beschwerde die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; zuletzt 12 Os 151/07h). Hienach wusste der Beschwerdeführer nämlich um die Forderungen der B***** über 69 Mio S, ds 5,01 Mio Euro, und der O***** über 19,5 Mio S, ds 1,42 Mio Euro, (US 7) und verheimlichte den - von ihm mit 3,5 Mio EUR bewerteten (US 6) - Gewinnschein in der Absicht, dadurch den Befriedigungsfonds der Gläubiger zu schmälern (US 8).Mit dem (auch im Rahmen der Rechtsrüge vorgetragenen) Einwand, das Erstgericht begründe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf das Überschreiten der Wertgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StPO nicht hinreichend (Ziffer 5, vierter Fall), unterlässt die Beschwerde die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; zuletzt 12 Os 151/07h). Hienach wusste der Beschwerdeführer nämlich um die Forderungen der B***** über 69 Mio S, ds 5,01 Mio Euro, und der O***** über 19,5 Mio S, ds 1,42 Mio Euro, (US 7) und verheimlichte den - von ihm mit 3,5 Mio EUR bewerteten (US 6) - Gewinnschein in der Absicht, dadurch den Befriedigungsfonds der Gläubiger zu schmälern (US 8).
Die relevierten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 11) sind zwar sprachlich verunglückt, aber nicht undeutlich iS der Z 5 erster Fall, weil sie keinen Zweifel hinsichtlich der Feststellung des angesprochenen Qualifikationsmerkmals offen lassen, was die Rüge im Übrigen ohnedies zugesteht.Die relevierten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 11) sind zwar sprachlich verunglückt, aber nicht undeutlich iS der Ziffer 5, erster Fall, weil sie keinen Zweifel hinsichtlich der Feststellung des angesprochenen Qualifikationsmerkmals offen lassen, was die Rüge im Übrigen ohnedies zugesteht.
Auch in Bezug auf die Begründung der Feststellung, die Gläubigereigenschaft der B***** sei vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst gewesen, nimmt die Beschwerde nicht Maß an der Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen. Die angefochtene Entscheidung erörtert diesbezüglich sehr wohl die Verantwortung des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten Mag. L***** (US 12), legt jedoch in eingehender Beweiswürdigung (US 12 bis 24) dar, aus welchen Gründen sie diesen Ausführungen nicht folgt. Ein darüber hinausgehendes Eingehen auf einzelne Aussagedetails war daher mit Blick auf die gesetzliche Anordnung, die Entscheidungsgründe gedrängt darzustellen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), nicht geboten (RIS-Justiz RS0106295; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Der Umstand, dass aus einzelnen Beweismitteln auch andere Schlüsse möglich sind, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0098471; zuletzt 12 Os 44/06x). Soweit die Beschwerde den tatrichterlichen Erwägungen solche differenten Schlüsse entgegensetzt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) ist ein Urteil dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Dies wird von der Beschwerde hinsichtlich der Bezugnahme auf die Beilage ./XXII (US 14) inhaltlich nicht einmal behauptet. Soweit das diesbezügliche Vorbringen als unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) relevierend zu verstehen ist, sei erneut auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung sowie den Umstand verwiesen, dass das Erstgericht auf die angesprochene Beilage nur die Annahme gründet, die Verantwortlichen der B***** haben im Rahmen der Vergleichsgespräche eine Gleichbehandlung mit der O***** angestrebt (US 14), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Mit den - wie bereits dargelegt, ohne Bezugnahme auf die Aktenlage angestellten - Überlegungen zur Kausalität der Tathandlungen, zum Garantievertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der B***** sowie zur Forderung dieses Geldinstituts erschöpft sich die Beschwerde einmal mehr in einem unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.Auch in Bezug auf die Begründung der Feststellung, die Gläubigereigenschaft der B***** sei vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst gewesen, nimmt die Beschwerde nicht Maß an der Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen. Die angefochtene Entscheidung erörtert diesbezüglich sehr wohl die Verantwortung des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten Mag. L***** (US 12), legt jedoch in eingehender Beweiswürdigung (US 12 bis 24) dar, aus welchen Gründen sie diesen Ausführungen nicht folgt. Ein darüber hinausgehendes Eingehen auf einzelne Aussagedetails war daher mit Blick auf die gesetzliche Anordnung, die Entscheidungsgründe gedrängt darzustellen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), nicht geboten (RIS-Justiz RS0106295; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428). Der Umstand, dass aus einzelnen Beweismitteln auch andere Schlüsse möglich sind, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0098471; zuletzt 12 Os 44/06x). Soweit die Beschwerde den tatrichterlichen Erwägungen solche differenten Schlüsse entgegensetzt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) ist ein Urteil dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467). Dies wird von der Beschwerde hinsichtlich der Bezugnahme auf die Beilage ./XXII (US 14) inhaltlich nicht einmal behauptet. Soweit das diesbezügliche Vorbringen als unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) relevierend zu verstehen ist, sei erneut auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung sowie den Umstand verwiesen, dass das Erstgericht auf die angesprochene Beilage nur die Annahme gründet, die Verantwortlichen der B***** haben im Rahmen der Vergleichsgespräche eine Gleichbehandlung mit der O***** angestrebt (US 14), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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