TE OGH 2008/5/15 12Os52/08a

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Silvia H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 28. Jänner 2008, GZ 37 Hv 219/07a-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Silvia H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 28. Jänner 2008, GZ 37 Hv 219/07a-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Silvia H***** des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Silvia H***** des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 15,, 12 zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB (römisch II) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig.Die dagegen erhobene und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig.

Nach der am 28. Jänner 2008 stattgefundenen Hauptverhandlung meldete die Angeklagte durch ihren Verteidiger das Rechtsmittel der „Berufung wegen Schuld und Strafe" an (ON 11). Nach Zustellung der Urteilsausfertigung führte die Rechtsmittelwerberin eine Nichtigkeitsbeschwerde und eine Berufung aus (ON 12). Die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO muss deutlich und bestimmt erklärt werden (vgl 13 Os 157/95; 13 Os 77/02). Die Anmeldung einer „Berufung wegen Schuld und Strafe" entspricht diesem Erfordernis nicht, sodass sich die ohne Anmeldung ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde als unzulässig erweist (vgl Ratz, WK-StPO § 284 Rz 7 mwN; RIS-Justiz RS0100132, RS0099056 und RS0099992). Gleiches gilt für die angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO; vgl RS0100132). Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 296 Abs 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe (§ 285i StPO).Nach der am 28. Jänner 2008 stattgefundenen Hauptverhandlung meldete die Angeklagte durch ihren Verteidiger das Rechtsmittel der „Berufung wegen Schuld und Strafe" an (ON 11). Nach Zustellung der Urteilsausfertigung führte die Rechtsmittelwerberin eine Nichtigkeitsbeschwerde und eine Berufung aus (ON 12). Die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb der Frist des Paragraph 284, Absatz eins, StPO muss deutlich und bestimmt erklärt werden vergleiche 13 Os 157/95; 13 Os 77/02). Die Anmeldung einer „Berufung wegen Schuld und Strafe" entspricht diesem Erfordernis nicht, sodass sich die ohne Anmeldung ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde als unzulässig erweist vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 7 mwN; RIS-Justiz RS0100132, RS0099056 und RS0099992). Gleiches gilt für die angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (Paragraphen 283, Absatz eins,, 294 Absatz 4,, 296 Absatz 2, StPO; vergleiche RS0100132). Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 296 Absatz 2, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87815 12Os52.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00052.08A.0515.000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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