TE OGH 2008/5/15 12Os62/08x

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario F***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 2008, GZ 023 Hv 165/07m-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario F***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 2008, GZ 023 Hv 165/07m-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario F***** des Verbrechens des (versuchten [§ 15 Abs 2 StGB]) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 6. Mai 2007 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter Verfügungsberechtigten der B***** GmbH fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch wegzunehmen versuchte, indem er ein hofseitig gelegenes Fenster zu den Büroräumlichkeiten einschlug. Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 [lit] a StPO.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario F***** des Verbrechens des (versuchten [§ 15 Absatz 2, StGB]) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 6. Mai 2007 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter Verfügungsberechtigten der B***** GmbH fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch wegzunehmen versuchte, indem er ein hofseitig gelegenes Fenster zu den Büroräumlichkeiten einschlug. Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a und 9 [lit] a StPO.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider finden sich logisch und empirisch einwandfreie Erwägungen zur Feststellung der subjektiven Tatseite in US 6.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider finden sich logisch und empirisch einwandfreie Erwägungen zur Feststellung der subjektiven Tatseite in US 6.

Nominell aus Z 5 und Z 9 lit a, inhaltlich nur mit der Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen, wendet der Beschwerdeführer ein, es fehlten Konstatierungen, ob in den Büroräumlichkeiten überhaupt fremde bewegliche Sachen von Wert gewesen wären, die zu einer unrechtmäßigen Bereicherung hätten führen können, und ob er einen diesbezüglichen Vorsatz gehabt hätte. Er übergeht dabei die Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts US 3, die Diebstahlsobjekte in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert ebenso beinhalten wie den tatbestandsspezifischen Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung, und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.Nominell aus Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich nur mit der Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen, wendet der Beschwerdeführer ein, es fehlten Konstatierungen, ob in den Büroräumlichkeiten überhaupt fremde bewegliche Sachen von Wert gewesen wären, die zu einer unrechtmäßigen Bereicherung hätten führen können, und ob er einen diesbezüglichen Vorsatz gehabt hätte. Er übergeht dabei die Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts US 3, die Diebstahlsobjekte in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert ebenso beinhalten wie den tatbestandsspezifischen Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung, und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.

Die nominell aus Z 5a erhobenen Vorwürfe von „Begründungsmängeln" (Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und innerer Widerspruch) entbehren jeglicher prozessordnungsgemäßen Darstellung (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO), weshalb auf sie keine Rücksicht zu nehmen war. Die Tatsachenrüge (Z 5a) stützt sich auf die durch Zeugenaussagen untermauerte Einlassung des Angeklagten, die am Tatort vorgefundenen, von ihm stammenden Blutspuren seien von einem Dritten (der das von einer Verletzung beim Fensterputzen am Vortag herrührende Blut in zwei Injektionsspritzen aufgezogen hätte) dort böswillig appliziert worden.Die nominell aus Ziffer 5 a, erhobenen Vorwürfe von „Begründungsmängeln" (Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und innerer Widerspruch) entbehren jeglicher prozessordnungsgemäßen Darstellung (Paragraphen 285, Absatz eins,, 285a Ziffer 2, StPO), weshalb auf sie keine Rücksicht zu nehmen war. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) stützt sich auf die durch Zeugenaussagen untermauerte Einlassung des Angeklagten, die am Tatort vorgefundenen, von ihm stammenden Blutspuren seien von einem Dritten (der das von einer Verletzung beim Fensterputzen am Vortag herrührende Blut in zwei Injektionsspritzen aufgezogen hätte) dort böswillig appliziert worden.

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt dem aus einer Mehrzahl von Richtern bestehenden Spruchkörper erster Instanz vorbehalten, der unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheidet. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Die Überlegungen, es sei möglich, Blut einige Tage flüssig zu erhalten, der Nichtigkeitswerber hätte als Täter im Hinblick auf seine massive einschlägige Vorstrafenbelastung „sicher" ein umfassendes Geständnis abgelegt, er sei von einem Zeugen nicht erkannt worden und den seine Version stützenden Zeugen komme Glaubwürdigkeit zu, wecken keine qualifizierten Bedenken gegen die - eingehend begründeten (US 3 ff) - zum Schuldspruch führenden Feststellungen.Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt dem aus einer Mehrzahl von Richtern bestehenden Spruchkörper erster Instanz vorbehalten, der unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheidet. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Die Überlegungen, es sei möglich, Blut einige Tage flüssig zu erhalten, der Nichtigkeitswerber hätte als Täter im Hinblick auf seine massive einschlägige Vorstrafenbelastung „sicher" ein umfassendes Geständnis abgelegt, er sei von einem Zeugen nicht erkannt worden und den seine Version stützenden Zeugen komme Glaubwürdigkeit zu, wecken keine qualifizierten Bedenken gegen die - eingehend begründeten (US 3 ff) - zum Schuldspruch führenden Feststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88069 12Os62.08x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00062.08X.0515.000

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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