TE OGH 2008/5/15 7Ob97/08b

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Michael R*****, geboren am *****, in Obsorge der und vertreten durch die Mutter Manuela R*****, diese vertreten durch Mag. Thomas Burkowski, Rechtsanwalt in Linz, Vater: Dieter N*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 10. Jänner 2008, GZ 15 R 485/07k-U33, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 8. Oktober 2007, GZ 36 P 138/07x-U26, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, dessen Punkt 3.)II.) (Abweisung von 2.384,93 EUR an weiterem Sonderbedarf) bestätigt wird, wird in seinem Punkt 3.)I.) dahin abgeändert, dass dieser Punkt einschließlich der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen und der bestätigten Teile zu lauten hat:

„Der Vater ist schuldig, seinem Sohn Michael monatlich folgende Unterhaltszahlungen zu Handen der Mutter zu leisten:

335 EUR für den Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004,

355 EUR für den Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005,

310 EUR für den Zeitraum von 1. Jänner 2006 bis 30. April 2006,

345 EUR für den Zeitraum von 1. Mai 2006 bis 31. August 2006 und

365 EUR ab 1. September 2006 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes.

Die bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses fälligen Beträge sind abzüglich bereits geleisteter Zahlungen binnen drei Monaten, die weiters fällig werdenden Beträge jeweils am 1. eines jeden Monats im Voraus zu entrichten.

Das Mehrbegehren, den Vater zu weiteren monatlichen Unterhaltszahlungen von 85 EUR für die Zeit von 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004, von 65 EUR für die Zeit von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005, von 110 EUR für die Zeit von 1. Jänner 2006 bis 30. April 2006, von 75 EUR für die Zeit von 1. Mai 2006 bis 31. August 2006 und von 55 EUR ab 1. September 2006 zu verpflichten, wird abgewiesen."

Text

Begründung:

Der Vater des am 30. 4. 1991 geborenen Michael, der im Haushalt der Mutter lebt und von dieser betreut wird, war ab 1. 5. 2001 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 3.250 S (= 236,18 EUR) verpflichtet. Am 8. 5. 2007 beantragte die Mutter, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters rückwirkend ab 1. 6. 2004 auf monatlich 420 EUR zu erhöhen und den Vater zusätzlich zu Sonderbedarfszahlungen (für ärztliche Behandlungen, Nachhilfeunterricht, Sportartikel etc) in Höhe von (letztlich insgesamt) 3.584,97 EUR zu verpflichten.

Der Vater erklärte sich mit einer Unterhaltserhöhung grundsätzlich einverstanden. Es seien jedoch die Kosten für die PKW-Fahrten zu seinem Arbeitsplatz und seine weiteren Sorgepflichten zu berücksichtigen. Die Leistung von „Sonderbedarfshonorar" würde ihn unangemessen belasten.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 335 EUR für den Zeitraum 1. 6. 2004 bis 31. 12. 2004, von 355 EUR für die Zeit von 1. 1. 2005 bis 31. 12. 2005, von 295 EUR für die Zeit von 1. 1. 2006 bis 30. 4. 2006 und von 330 EUR ab 1. 5. 2006. Weiters wurde der Vater zu einer einmaligen Sonderbedarfsleistung von 2.700,59 EUR (in monatlichen Raten von 75 EUR) verpflichtet. Die Mehrbegehren wurden abgewiesen.

Das Erstgericht traf dazu folgende Feststellungen:

Michael besucht eine Sportklasse des P*****-Gymnasiums in L*****. Sport stellt mit acht Wochenstunden für ihn ein Hauptfach dar. In den Jahren 2005 und 2006 nahm er jeweils an einer Sportwoche teil. Seine dabei erbrachten sportlichen Leistungen wurden benotet. Für die Teilnahmen musste er (seine Mutter) insgesamt 540 EUR bezahlen. Sportausrüstung, die (auch) in der Schule benötigt wurde, kostete 2.460,89 EUR. Für Nachhilfeunterricht, den Michael benötigte, um das Schuljahr 2004/2005 positiv abschließen zu können, bezahlte die Mutter 480 EUR, für eine kieferorthopädische Behandlung abzüglich der Refundierung durch die Krankenkasse 1.344,76 EUR. Für Heilgymnastik und Akupunkturmassagen musste sie einen Betrag von insgesamt 165 EUR aufwenden, für einen Facharzt 94,86 EUR und für sonstige medizinische Leistungen 259,86 EUR.

Der Vater erzielte als technischer Angestellter im Jahr 2004 ein Gesamteinkommen von 27.844,29 EUR, im Jahr 2005 von 27.504,58 EUR und im Jahr 2006 von 24.022,51 EUR. Er ist im Winter eines jeden Jahres zwei Monate lang saisonbedingt arbeitslos und bezieht in dieser Zeit Arbeitslosenentgelt. Im Jahr 2005 hatte er aufgrund seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 ein weiteres Einkommen von 1.055,44 EUR. Für die Jahre 2005 und 2006 hat er noch keine Lohnsteuerrückvergütung beim Finanzamt beantragt. Die steuerpflichtigen Bezüge des Vaters betrugen im Jahr 2004 25.488,93 EUR, im Jahr 2005 22.189,32 EUR und im Jahr 2006 16.367,31 EUR. An Kosten für PKW-Fahrten von seinem Wohnort (zunächst G*****, dann ab 22. 9. 2006 N*****) zu seinem Arbeitsplatz in K***** musste er monatlich im Jahr 2004 einen Betrag von 154,60 EUR, im Jahr 2005 von 149,60 EUR und im Jahr 2006 von 144,40 EUR aufwenden. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für diese Fahrten war ihm nicht zumutbar.

Der Vater ist auch noch für Marie-Luise F*****, geboren am 11. 1. 2004 und für seine eheliche Tochter Daniela N*****, geboren am 1. 11. 1987, unterhaltspflichtig. Letztere besuchte in den Schuljahren 2003 bis 2006 eine Fachschule beziehungsweise den Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe und Informationsmanagement. Seit 1. 9. 2006 absolviert sie eine Lehre als Bürokauffrau.

Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, die Fahrtkosten zum und vom Arbeitsplatz seien von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen, weil auch ein pflichtbewusster Familienvater im Hinblick auf die Situation am Arbeitsmarkt diese Ausgaben tätigen würde. Aufgrund der Prozentsatzmethode gebührten Michael für den Zeitraum von 1. 6. 2004 bis 30. 4. 2006 17 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage und ab 1. 5. 2006 19 %, weil im Hinblick auf die Unterhaltspflichten für die beiden weiteren Kinder zwei Prozentpunkte weniger in Abzug zu bringen seien. Die nicht von Sozialversicherungsträgern oder von Versicherungen gedeckten medizinischen Kosten stellten ebenso wie die Kosten für die Sportwochen in den Jahren 2005 und 2006 sowie die Kosten der Sportausrüstung, wovon ein Hälfteanteil geltend gemacht worden sei, einen Sonderbedarf dar. Die Sportausstattung sei wegen der hohen Anzahl von Sportstunden im von Michael besuchten Sportgymnasium notwendig, und die Teilnahme an der jährlichen Sportwoche diene der Sicherung des Schulabschlusses. Da die für den Zeitraum von 1. 6. 2004 bis 31. 12. 2005 zuerkannten Unterhaltsbeträge jeweils erheblich über dem Regelbedarf lägen, sei die Differenz zwischen Unterhaltsbetrag und Regelbedarf von 831 EUR auf die zu zahlenden Sonderbedarfsleistungen anzurechnen.

Das sowohl vom Vater (hinsichtlich eines Teils der zuerkannten Sonderbedarfskosten) als auch - namens des Kindes - von der Mutter (hinsichtlich der abgewiesenen Ansprüche) angerufene Rekursgericht änderte - dem Rekurs des Vaters zur Gänze und dem des Kindes teilweise stattgebend - den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass der Vater ab 1. 9. 2006 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 350 EUR (statt 330 EUR) verpflichtet wurde. Hingegen wurde die Verpflichtung des Vaters zur Zahlung eines einmaligen „Sonderbedarfsbetrags" auf 1.200,14 EUR (statt 2.700,59 EUR) reduziert. Die Mehrbegehren wurden abgewiesen.

Das Rekursgericht führte zur Frage des Sonderbedarfs - soweit im Revisionsrekursverfahren noch wesentlich - aus, Schulschikurskosten stellten grundsätzlich keinen Sonderbedarf dar, weil sie für eine Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfielen und nicht von den Momenten der Außergewöhnlichkeit und der Individualität geprägt seien. Auch wenn im vorliegenden Fall die Sportwochen schulnotwendig gewesen seien, sei daraus allein noch nicht das Moment der Außergewöhnlichkeit abzuleiten, fänden Schulsportwochen doch in den meisten Schulen statt. Lediglich besondere Umstände - beispielsweise mehrere derartige Veranstaltungen im Lauf eines Schuljahrs - könnten solche ganz allgemein im Zuge der Schulausbildung von Kindern anfallenden Kosten als Sonderbedarf qualifizieren. Bewegten sich die Anzahl der Schulveranstaltungen und deren Kosten - wie hier - im Rahmen des Üblichen, seien solche Kosten aus dem laufenden Unterhalt zu decken. Die Anerkennung von Sonderbedarf sei stets strengen Anforderungen zu unterwerfen und habe Ausnahmecharakter. Die Kosten für die 2005 und 2006 stattfindenden Sportwochen bildeten daher keinen Sonderbedarf. Auch bei den Kosten für Sportausstattung, nämlich für Schi, Schibekleidung und Helm in Höhe von 1.320,80 EUR, für ein Fahrrad in Höhe von 592,50 EUR, für zwei Paar Sportschuhe in Höhe von 184,70 EUR und eine Snowboardausrüstung in Höhe von 362,89 EUR handle es sich nicht um Sonderbedarf, da auch in anderen Schultypen ein benoteter Sportunterricht stattfinde und daher jeder Schüler ebenfalls über eine entsprechende Sportausrüstung verfügen müsse. Wintersportausrüstungen und ein Fahrrad stellten übliche Sportausrüstungen Minderjähriger dar, die grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten seien. Der unangefochten zugesprochene Sonderbedarf für kieferorthopädische Behandlung, Heilgymnastik, Facharzt und Nachhilfeunterrricht betrage 2.031,14 EUR. Abzüglich der vom Erstgericht errechneten Differenz zwischen Regelbedarf und Unterhaltsbetrag von 831 EUR ergebe sich ein Zuspruch für Sonderbedarfskosten in Höhe von 1.200,14 EUR.

Zum Rekurs des Kindes führte das Rekursgericht - soweit noch wesentlich - aus, Lohnsteuerrückvergütungen seien als Einkommen des Unterhaltspflichtigen anzusehen und seien auf das Jahr aufzuteilen, in dem sie dem Unterhaltspflichtigen zugeflossen seien. Unterlasse ein Unterhaltspflichtiger aus in seiner Sphäre liegenden Gründen einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich-rechtlichen Leistung, müsse er sich dieses ihm mögliche Einkommen im Sinn der Anspannungstheorie anrechnen lassen. Lege man als Maßstab die Sorgfalt eines ordentlichen, pflichtbewussten Elternteils zugrunde, so könne dem Vater kein Verschulden an der bislang unterlassenen Antragstellung auf Lohnsteuerrückvergütung für die Jahre 2005 und 2006 angelastet werden. Es sei ihm die Ausnutzung der für eine solche Antragstellung offen stehenden gesetzlichen Frist (von fünf Jahren) zuzubilligen, sodass mangels grober Fahrlässigkeit die Anwendung der Anspannungstheorie diesbezüglich nicht gerechtfertigt sei.

Da die Tochter Daniela ab 1. 9. 2006 eine Lehrlingsentschädigung beziehe, erhöhe sich die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für Michael ab diesem Zeitpunkt auf 20 % seines Einkommens, demnach auf monatlich 350 EUR. Nur insoweit sei dem Rekurs des Kindes teilweise stattzugeben.

Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jeweils nicht zulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch aber über Antrag des Kindes gemäß § 63 AußStrG dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG zuließ. Zur Frage, inwieweit die Kosten für Schulveranstaltungen und Sportausrüstung, die Minderjährige zwar üblicherweise hätten und die daher grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten seien, im Weg des Sonderbedarfs geltend gemacht werden könnten, wenn ein spezialisierter Schultyp wie ein Sportgymnasium vorliege und dadurch allenfalls das Moment der Außergewöhnlichkeit wieder in den Vordergrund trete, liege keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jeweils nicht zulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch aber über Antrag des Kindes gemäß Paragraph 63, AußStrG dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zuließ. Zur Frage, inwieweit die Kosten für Schulveranstaltungen und Sportausrüstung, die Minderjährige zwar üblicherweise hätten und die daher grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten seien, im Weg des Sonderbedarfs geltend gemacht werden könnten, wenn ein spezialisierter Schultyp wie ein Sportgymnasium vorliege und dadurch allenfalls das Moment der Außergewöhnlichkeit wieder in den Vordergrund trete, liege keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.

Mit dem Revisionsrekurs bekämpft der Minderjährige die Entscheidung der ersten Instanz insoweit, als dem Rekurs des Vaters Folge gegeben und seinem Rekurs nicht Folge gegeben wurde. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Stattgebung seiner Anträge abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Vater hat keine Revisionrekursbeantwortung erstattet.

Im Revisionsrekurs werden im Wesentlichen zwei Einwände erhoben: Der Vater sei zufolge Unterlassung einer Arbeitnehmerveranlagung (eines Antrags auf Lohnsteuerrückvergütung) entgegen der Ansicht des Rekursgerichts auf ein monatlich um 1.055,44 EUR höheres Einkommen anzuspannen; 2. das Rekursgericht habe die Kosten der beiden Schulschikurse und der Sportausrüstungen im Hinblick darauf, dass Michael eine Sportklasse besuche, zu Unrecht nicht als Sonderbedarf angesehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

Zu 1.: Eine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zufolge Lohnsteuerrückvergütung vom Minderjährigen wurde schon in erster Instanz geltend gemacht. Das Rekursgericht hat sich in diesem Zusammenhang mit der Frage der Anspannung eingehend auseinandergesetzt. Die in der Entscheidung über die Zulassungsvorstellung geäußerte Ansicht, der Minderjährige habe seiner diesbezüglichen Behauptungs- und Beweispflicht nicht genügt, weshalb die betreffende Anspannungsproblematik nicht zu erörtern sei und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG darstellen könne, ist daher unrichtig.Zu 1.: Eine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zufolge Lohnsteuerrückvergütung vom Minderjährigen wurde schon in erster Instanz geltend gemacht. Das Rekursgericht hat sich in diesem Zusammenhang mit der Frage der Anspannung eingehend auseinandergesetzt. Die in der Entscheidung über die Zulassungsvorstellung geäußerte Ansicht, der Minderjährige habe seiner diesbezüglichen Behauptungs- und Beweispflicht nicht genügt, weshalb die betreffende Anspannungsproblematik nicht zu erörtern sei und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG darstellen könne, ist daher unrichtig.

Nach § 140 Abs 1 ABGB hat der Unterhaltsschuldner alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (RIS-Justiz RS0047686). Diese im Gesetz vorgesehene Anspannung des Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann; die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht auf die Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt (RIS-Justiz RS0047550). Der Anspannungsgrundsatz ist als eine Art Missbrauchsvorbehalt für jene Fälle zu sehen, in denen schuldhaft die zumutbare Erzielung (deutlich) höherer Einkünfte versäumt wird (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 151 mwN). Schuldhaft versäumte Einnahmen sind somit der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzuzählen (7 Ob 52/08t; 6 Ob 272/02x uva). Nach herrschender Meinung ist auch eine Anspannung über den Regelbedarf hinaus auf gehobene Einkommensverhältnisse möglich, wenn die Voraussetzungen als solche dafür gegeben sind (2 Ob 591/95, ÖA 1996, 192/U 165 = EFSlg 80.182; 7 Ob 121/07f ua; Gitschthaler aaO Rz 141 mwN).Nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB hat der Unterhaltsschuldner alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (RIS-Justiz RS0047686). Diese im Gesetz vorgesehene Anspannung des Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann; die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht auf die Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt (RIS-Justiz RS0047550). Der Anspannungsgrundsatz ist als eine Art Missbrauchsvorbehalt für jene Fälle zu sehen, in denen schuldhaft die zumutbare Erzielung (deutlich) höherer Einkünfte versäumt wird (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 151 mwN). Schuldhaft versäumte Einnahmen sind somit der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzuzählen (7 Ob 52/08t; 6 Ob 272/02x uva). Nach herrschender Meinung ist auch eine Anspannung über den Regelbedarf hinaus auf gehobene Einkommensverhältnisse möglich, wenn die Voraussetzungen als solche dafür gegeben sind (2 Ob 591/95, ÖA 1996, 192/U 165 = EFSlg 80.182; 7 Ob 121/07f ua; Gitschthaler aaO Rz 141 mwN).

Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich - wie auch die Verschuldensfrage (5 Ob 1575/91, ÖA 1993, 21/F 49; 7 Ob 121/07f ua) - jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls (Gitschthaler aaO, Rz 137 mwN). Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfs zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu bemessen, wie ein pflichtbewusster rechtsgetreuer Elternteil in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde (vgl RIS-Justiz RS0113751). Unterlässt es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich-rechtlichen Leistung zu stellen, so muss er sich dieses ihm mögliche Einkommen nach ständiger Rechtsprechung im Sinn der Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen (RIS-Justiz RS0047385).Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich - wie auch die Verschuldensfrage (5 Ob 1575/91, ÖA 1993, 21/F 49; 7 Ob 121/07f ua) - jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls (Gitschthaler aaO, Rz 137 mwN). Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfs zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu bemessen, wie ein pflichtbewusster rechtsgetreuer Elternteil in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde vergleiche RIS-Justiz RS0113751). Unterlässt es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich-rechtlichen Leistung zu stellen, so muss er sich dieses ihm mögliche Einkommen nach ständiger Rechtsprechung im Sinn der Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen (RIS-Justiz RS0047385).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Ansicht des Rekursgerichts, dem Vater sei die Ausschöpfung der im Einkommensteuergesetz vorgesehenen fünfjährigen Frist für die Stellung eines Antrags auf Lohnsteuerrückvergütung einzuräumen, nicht geteilt werden. Wie der Revisionsrekurswerber richtig aufzeigt, ist mit einer solchen Antragstellung, die dem Vater wegen seiner regelmäßigen saisonbedingten Arbeitslosigkeit einen nicht zu vernachlässigenden Einkommenszuwachs verschafft, kein besonderer Aufwand verbunden. Dem Vater ist es ohne große Mühe und Zeitaufwand möglich, eine - angesichts der festgestellten Einkommensverhältnisse jährlich mit etwa 1.000 EUR anzunehmende - Einkommenssteuerrückvergütung zu bekommen. Er hat, um sich diesen also leicht zu erlangenden Einkommenszuwachs zu sichern, zwar gemäß § 41 Abs 2 EStG 1988 nach dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums jeweils fünf Jahre lang Zeit. Zutreffend wird vom Revisionsrekurswerber allerdings geltend gemacht, dass ein pflichtbewusster rechtschaffener Familienvater in der Lage dessen Vaters diese Frist nicht ausschöpfen, sondern vielmehr jährlich eine Arbeitnehmerveranlagung vornehmen werde, um sein Leistungsvermögen auszuschöpfen. Da Steuerrückvergütungen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich in dem Jahr erhöhen, in dem sie ihm tatsächlich zufließen, und der betreffende Einkommenszuwachs nach der Rechtsprechung (nur) auf dieses Jahr insgesamt aufzuteilen ist (vgl RIS-Justiz RS0047261), könnte sonst der Fall eintreten, dass ein unterhaltsberechtigtes Kind, das noch vor Antragstellung selbsterhaltungsfähig wird, mehrere Jahre lang nicht an der erhöhten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen partizipierte. Zutreffend macht der Revisionsrekurswerber daher geltend, dass ein pflichtbewusster rechtsgetreuer Unterhaltspflichtiger eine Arbeitnehmerveranlagung zwecks Lohnsteuerrückvergütung in der Regel jährlich zu beantragen hat. Da dies der Vater im vorliegenden Fall in den Jahren 2006 (für 2005) und 2007 (für 2006) unterlassen hat, ohne berücksichtigungswürdige Gründe dafür zu nennen, ist er entsprechend - im Hinblick auf die festgestellten Einkommensverhältnisse jährlich im Umfang von etwa 1.000 EUR - anzuspannen, womit sich sein Gesamteinkommen im Jahr 2005 auf etwa 28.505 EUR und im Jahr 2006 auf etwa 25.020 EUR erhöht. Unter Berücksichtigung der festgestellten Fahrtkosten und Anrechnung des Familienbeihilfebezugs durch die Mutter und unter Anwendung der vom Rekursgericht unbekämpft herangezogenen Prozentsätze ist daher die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 1. 2006 um weitere 15 EUR, demnach auf insgesamt 310 EUR für die Zeit von 1. 1. 2006 bis 30. 4. 2006, auf insgesamt 345 EUR von 1. 5. 2006 bis 31. 8. 2006 und auf insgesamt 365 EUR ab 1. 9. 2006 zu erhöhen. In diesem zusätzlichen Umfang erweist sich der Erhöhungsantrag des Revisionsrekurswerbers demnach als berechtigt.Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Ansicht des Rekursgerichts, dem Vater sei die Ausschöpfung der im Einkommensteuergesetz vorgesehenen fünfjährigen Frist für die Stellung eines Antrags auf Lohnsteuerrückvergütung einzuräumen, nicht geteilt werden. Wie der Revisionsrekurswerber richtig aufzeigt, ist mit einer solchen Antragstellung, die dem Vater wegen seiner regelmäßigen saisonbedingten Arbeitslosigkeit einen nicht zu vernachlässigenden Einkommenszuwachs verschafft, kein besonderer Aufwand verbunden. Dem Vater ist es ohne große Mühe und Zeitaufwand möglich, eine - angesichts der festgestellten Einkommensverhältnisse jährlich mit etwa 1.000 EUR anzunehmende - Einkommenssteuerrückvergütung zu bekommen. Er hat, um sich diesen also leicht zu erlangenden Einkommenszuwachs zu sichern, zwar gemäß Paragraph 41, Absatz 2, EStG 1988 nach dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums jeweils fünf Jahre lang Zeit. Zutreffend wird vom Revisionsrekurswerber allerdings geltend gemacht, dass ein pflichtbewusster rechtschaffener Familienvater in der Lage dessen Vaters diese Frist nicht ausschöpfen, sondern vielmehr jährlich eine Arbeitnehmerveranlagung vornehmen werde, um sein Leistungsvermögen auszuschöpfen. Da Steuerrückvergütungen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich in dem Jahr erhöhen, in dem sie ihm tatsächlich zufließen, und der betreffende Einkommenszuwachs nach der Rechtsprechung (nur) auf dieses Jahr insgesamt aufzuteilen ist vergleiche RIS-Justiz RS0047261), könnte sonst der Fall eintreten, dass ein unterhaltsberechtigtes Kind, das noch vor Antragstellung selbsterhaltungsfähig wird, mehrere Jahre lang nicht an der erhöhten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen partizipierte. Zutreffend macht der Revisionsrekurswerber daher geltend, dass ein pflichtbewusster rechtsgetreuer Unterhaltspflichtiger eine Arbeitnehmerveranlagung zwecks Lohnsteuerrückvergütung in der Regel jährlich zu beantragen hat. Da dies der Vater im vorliegenden Fall in den Jahren 2006 (für 2005) und 2007 (für 2006) unterlassen hat, ohne berücksichtigungswürdige Gründe dafür zu nennen, ist er entsprechend - im Hinblick auf die festgestellten Einkommensverhältnisse jährlich im Umfang von etwa 1.000 EUR - anzuspannen, womit sich sein Gesamteinkommen im Jahr 2005 auf etwa 28.505 EUR und im Jahr 2006 auf etwa 25.020 EUR erhöht. Unter Berücksichtigung der festgestellten Fahrtkosten und Anrechnung des Familienbeihilfebezugs durch die Mutter und unter Anwendung der vom Rekursgericht unbekämpft herangezogenen Prozentsätze ist daher die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 1. 2006 um weitere 15 EUR, demnach auf insgesamt 310 EUR für die Zeit von 1. 1. 2006 bis 30. 4. 2006, auf insgesamt 345 EUR von 1. 5. 2006 bis 31. 8. 2006 und auf insgesamt 365 EUR ab 1. 9. 2006 zu erhöhen. In diesem zusätzlichen Umfang erweist sich der Erhöhungsantrag des Revisionsrekurswerbers demnach als berechtigt.

Zu 2.: Für seine Ansicht, sowohl die Kosten der beiden Sportwochen als auch der Sportgeräte (Schi, Snowboard, Fahrrad) und der Sportbekleidung seien als Sonderbedarf vom Vater (teilweise nur zur Hälfte) zu bezahlen, führt der Revisionsrekurswerber im Wesentlichen nur ins Treffen, als Schüler einer „Sportklasse" seien ihm diesbezüglich überdurchschnittlich hohe Kosten entstanden. Sein Begehren, ihm zur Deckung dieses behaupteten Sonderbedarfs einen zusätzlichen einmaligen Unterhalt von 2.384,93 EUR zuzuerkennen, ist aus folgenden Erwägungen nicht berechtigt:

Sonderbedarf ist der Bedarf, der dem unterhaltsberechtigten Kind infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Durchschnittsbedarfs („Regelbedarfs") bewusst außer Acht gelassenen Umstände erwächst. Es handelt sich um den Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, also um Kosten, die nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfallen. Dieser Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der „Individualität", „Außergewöhnlichkeit" und „Dringlichkeit" entsprechen. Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für Gesundheit und Persönlichkeitsentwicklung (Ausbildung, Talentförderung und Erziehung). Eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (Gitschthaler, aaO, Rz 271 ff; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, 19 jeweils mwN; 10 Ob 61/05a, SZ 2005/124 uva). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits betont, dass die Abgeltung von Sonderbedarf nur Ausnahmecharakter hat und die Überschreitung der Unterhaltsbeträge, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu gewähren sind, nur zur Abdeckung existenznotwendigen Sonderbedarfs oder gegenüber in irgendeiner Weise besonders förderungswürdigen Kindern zulässig ist (1 Ob 2383/96i, ÖA 1998, 27/F 151 = EFSlg 83.246; 1 Ob 86/00d, EFSlg 92.628; 7 Ob 187/05h ua). Nach zuletzt einhelliger Rechtsprechung sind die Kosten einer Schulsportwoche, namentlich auch Schulschikurskosten, aus dem laufenden Unterhalt zu decken und grundsätzlich nicht als Sonderbedarf zu qualifizieren. Dies gilt selbst dann, wenn - anders als im vorliegenden Fall - nur ein unter dem sogenannten Regelbedarf liegender Unterhalt geleistet wird (RIS-Justiz RS0113548; Gitschthaler, aaO, Rz 281 mwN).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist dem Begehren des Minderjährigen, ihm zur Deckung des behaupteten (weiteren) Sonderbedarfs einen zusätzlichen monatlichen Unterhalt zuzuerkennen, ein Erfolg zu verwehren. Die Behauptung des Revisionsrekurswerbers, er habe als Schüler einer „Sportklasse" einer höheren Schule für die beiden Sportwochen und diverse Sportausrüstungen grundsätzlich und notwendiger Weise über dem Durchschnitt liegende Ausgaben gehabt, ist durch entsprechende Feststellungen nicht belegt. Allgemein bekannt ist allerdings, dass Schülern für Schulschikurse und Sportwochen auch Förderungen zuteil werden können und dass es nicht notwendig ist, sowohl Schi als auch Snowboard käuflich zu erwerben, sondern es auch für Kinder mit finanziell gut gestellten Eltern durchaus üblich ist, zumindest eines von beiden nur zu mieten. Selbstredend kommt zudem auch für einen eine „Sportklasse" besuchenden Schüler der Erwerb weniger teurer Sportgeräte und -bekleidung in Betracht. Dass er besonders begabt wäre und daher eine ganz spezielle Ausrüstung benötigte und insofern besonders förderungswürdig sei, hat der Revisionsrekurswerber gar nicht behauptet. Seinem einzigen Argument, er brauche relativ teure Geräte, weil seine sportlichen Leistungen benotet würden, hat schon das Rekursgericht zutreffend entgegengehalten, dass auch die im Unterricht erbrachten sportlichen Leistungen aller anderen Schüler in Österreich in aller Regel benotet werden. Zu 1 Ob 143/02i wurde in einem Fall, in dem der unterhaltsberechtigte Minderjährige eine Sporthandelsschule in Niederösterreich besuchte, während sich sein Wohnsitz und der seiner Mutter in Kärnten befand, das Begehren, die Kosten der Internatsunterbringung und des Schulgelds als Sonderbedarf zuzuerkennen, mit der Begründung abgelehnt, dass der Besuch dieser Schule für ihn nicht „existenznotwendig" sei. Auch im vorliegenden Fall wird nicht aufgezeigt, dass der Besuch der „Sportklasse" für den Revisionsrekurswerber „existenznotwendig" wäre oder Momente vorlägen, die den Revisionsrekurswerber als besonders förderungswürdig erscheinen ließen.

Im Übrigen kommt es im Einzelfall darauf an, ob auch in einer intakten Familie und bei Bedachtnahme auf deren Einkommens- und Vermögenslage ein konkreter Sonderbedarf unter objektiven Gesichtspunkten finanziert würde (vgl 1 Ob 350/98x, RIS-Justiz RS0109907 [T1]). Der Revisionsrekurswerber betont selbst, dass die von ihm als Sonderbedarf geltend gemachten Ausgaben insgesamt rund 30 % der dem Vater in den Jahren 2004 bis 2006 „regulär" auferlegten Unterhaltsleistungen betragen. Der Zuspruch der gesamten geforderten „Sonderbedarfszahlungen" würde demnach im Ergebnis eine weitere, etwa 30 %ige Unterhaltserhöhung in diesem Zeitraum bedeuten. Bedenkt man, dass der Vater ein Durchschnittsnettoeinkommen von nur wenig mehr als 2.000 EUR erzielt, zwei weitere Sorgepflichten hat und dem Revisionsrekurswerber ohnehin für ärztliche Behandlungen und Nachhilfeunterricht zusätzlich zu den in etwa den Regelbedarf deckenden Unterhaltszahlungen 1.200,14 EUR in monatlichen Raten à 75 EUR leisten muss, erscheinen die darüber hinaus geforderten Zahlungen dem Vater nicht mehr zumutbar.Im Übrigen kommt es im Einzelfall darauf an, ob auch in einer intakten Familie und bei Bedachtnahme auf deren Einkommens- und Vermögenslage ein konkreter Sonderbedarf unter objektiven Gesichtspunkten finanziert würde vergleiche 1 Ob 350/98x, RIS-Justiz RS0109907 [T1]). Der Revisionsrekurswerber betont selbst, dass die von ihm als Sonderbedarf geltend gemachten Ausgaben insgesamt rund 30 % der dem Vater in den Jahren 2004 bis 2006 „regulär" auferlegten Unterhaltsleistungen betragen. Der Zuspruch der gesamten geforderten „Sonderbedarfszahlungen" würde demnach im Ergebnis eine weitere, etwa 30 %ige Unterhaltserhöhung in diesem Zeitraum bedeuten. Bedenkt man, dass der Vater ein Durchschnittsnettoeinkommen von nur wenig mehr als 2.000 EUR erzielt, zwei weitere Sorgepflichten hat und dem Revisionsrekurswerber ohnehin für ärztliche Behandlungen und Nachhilfeunterricht zusätzlich zu den in etwa den Regelbedarf deckenden Unterhaltszahlungen 1.200,14 EUR in monatlichen Raten à 75 EUR leisten muss, erscheinen die darüber hinaus geforderten Zahlungen dem Vater nicht mehr zumutbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E87487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00097.08B.0515.000

Im RIS seit

14.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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