TE OGH 2008/5/15 7Ob277/07x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Gabriel G*****, geboren am 10. Juli 1990, *****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. März 2008, 7 Ob 277/07x, wird in seiner Begründung (drittletzter Absatz, erste Zeile) dahin berichtigt, dass es statt „Die Beklagte strebt mit ihrem ..."

richtig „Der Einrichtungsleiter strebt mit seinem ..." zu lauten hat.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der aus dem Spruch ersichtliche Fehler ist ein gemäß § 419 Abs 1 ZPO jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigender Schreib- oder Diktatfehler.Der aus dem Spruch ersichtliche Fehler ist ein gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigender Schreib- oder Diktatfehler.

Anmerkung

E87366 7Ob277.07x-3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00277.07X.0515.000

Dokumentnummer

JJT_20080515_OGH0002_0070OB00277_07X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten