Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Gabriel G*****, geboren am 10. Juli 1990, *****, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. März 2008, 7 Ob 277/07x, wird in seiner Begründung (drittletzter Absatz, erste Zeile) dahin berichtigt, dass es statt „Die Beklagte strebt mit ihrem ..."
richtig „Der Einrichtungsleiter strebt mit seinem ..." zu lauten hat.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der aus dem Spruch ersichtliche Fehler ist ein gemäß § 419 Abs 1 ZPO jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigender Schreib- oder Diktatfehler.Der aus dem Spruch ersichtliche Fehler ist ein gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigender Schreib- oder Diktatfehler.
Anmerkung
E87366 7Ob277.07x-3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00277.07X.0515.000Dokumentnummer
JJT_20080515_OGH0002_0070OB00277_07X0000_000