TE OGH 2008/5/16 9Nc10/08g

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Veröffentlicht am 16.05.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** M***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Sammer, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, gegen die beklagten Parteien 1.) Brigitte G*****, und 2.) Michael G*****, beide vertreten durch Dr. Marius Schober, Rechtsanwalt in Wien, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben.

Anstelle des Bezirksgerichts Josefstadt wird das Bezirksgericht Mürzzuschlag zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit ihrer Mahnklage 10.300,59 EUR an Werklohn für diverse Leistungen, die die Beklagten in Auftrag gegeben haben. Infolge eines Unzuständigkeitseinwands des Zweitbeklagten wurde die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO vom ursprünglich angerufenen Bezirksgericht Mürzzuschlag an das Bezirksgericht Josefstadt überwiesen.Die Klägerin begehrte mit ihrer Mahnklage 10.300,59 EUR an Werklohn für diverse Leistungen, die die Beklagten in Auftrag gegeben haben. Infolge eines Unzuständigkeitseinwands des Zweitbeklagten wurde die Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO vom ursprünglich angerufenen Bezirksgericht Mürzzuschlag an das Bezirksgericht Josefstadt überwiesen.

Die Beklagten erhoben Einspruch gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl. Der in Wien wohnhafte Zweitbeklagte berief sich zum Beweis seines Bestreitungsvorbringens auf seine Einvernahme und diejenige der im Sprengel des Bezirksgerichts Mürzzuschlag wohnhaften Erstbeklagten. Diese begehrte neben ihrer eigenen Einvernahme auch die eines in Wien aufhältigen Zeugen sowie die Einholung eines Gutachtens zum Beweis der Mangelhaftigkeit der im Haus in A***** erbrachten Leistungen.

Die Klägerin, die zum Beweis ihres Vorbringens ebenfalls die Beiziehung eines Sachverständigen sowie die Einvernahme von fünf Zeugen, die bei ihr in Mürzzuschlag arbeiten, begehrte, beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Mürzzuschlag, weil diese Zeugen und die Erstbeklagte ihren Aufenthalt im Sprengel dieses Gerichts haben, wo sich auch das von einem Sachverständigen zu beurteilende (Bau-)werk befinde. Eine Delegation sei daher aus Gründen der Kostenreduzierung zweckmäßig.

Die Beklagten sprachen sich gegen die Delegierung aus. Da die Rechtssache - nach Unterwerfung der Klägerin unter eine Unzuständigkeitseinrede - an das Bezirksgericht Josefstadt überwiesen worden sei, bestehe kein Grund zur Annahme, dass ein weiterer Zuständigkeitswechsel zweckmäßig sei.

Das Bezirksgericht Josefstadt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor und befürwortete die beantragte Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen (Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 6 f mwN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, einer Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit oder zu einer Kostenverringerung beiträgt (RIS-Justiz RS0046333).Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen (Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 31, JN Rz 6 f mwN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, einer Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit oder zu einer Kostenverringerung beiträgt (RIS-Justiz RS0046333).

Für die Zweckmäßigkeit der Zuweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht ist der Wohnort der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen maßgeblich. Dem Kanzleisitz eines Parteienvertreters kommt dabei keine Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0046540; RS0065225). Nach dem Vorbringen der Parteien wohnen lediglich der Zweitbeklagte und einer von insgesamt sechs beantragten Zeugen im Sprengel des zuständigen Bezirksgerichts Josefstadt. (Da die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Mai 2008 die Klage gegen den Zweitbeklagten unter Anspruchsverzicht zurückgezogen hat, ist im Verhältnis zwischen diesen Streitteilen überhaupt nicht mehr zu verhandeln, sondern hat - unbeschadet einer anderslautenden Parteienvereinbarung iSd § 237 Abs 3 ZPO - nur mehr eine Kostenentscheidung zu erfolgen.) Demgegenüber sind fünf Zeugen und die Erstbeklagte im Sprengel des Bezirksgerichts Mürzzuschlag aufhältig oder haben zu diesem Gericht wesentlich kürzere Anreisewege. Ferner spricht die nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien zu erwartende Befundaufnahme durch einen Sachverständigen, die ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichts Mürzzuschlag stattfinden müsste, für die Delegierung (RIS-Justiz RS0046528 [T13]). Insgesamt liegt damit der Schwerpunkt der Gerichtstätigkeit im Sprengel des Bezirksgerichts Mürzzuschlag, sodass die für eine Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Umstände deutlich überwiegen.Für die Zweckmäßigkeit der Zuweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht ist der Wohnort der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen maßgeblich. Dem Kanzleisitz eines Parteienvertreters kommt dabei keine Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0046540; RS0065225). Nach dem Vorbringen der Parteien wohnen lediglich der Zweitbeklagte und einer von insgesamt sechs beantragten Zeugen im Sprengel des zuständigen Bezirksgerichts Josefstadt. (Da die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Mai 2008 die Klage gegen den Zweitbeklagten unter Anspruchsverzicht zurückgezogen hat, ist im Verhältnis zwischen diesen Streitteilen überhaupt nicht mehr zu verhandeln, sondern hat - unbeschadet einer anderslautenden Parteienvereinbarung iSd Paragraph 237, Absatz 3, ZPO - nur mehr eine Kostenentscheidung zu erfolgen.) Demgegenüber sind fünf Zeugen und die Erstbeklagte im Sprengel des Bezirksgerichts Mürzzuschlag aufhältig oder haben zu diesem Gericht wesentlich kürzere Anreisewege. Ferner spricht die nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien zu erwartende Befundaufnahme durch einen Sachverständigen, die ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichts Mürzzuschlag stattfinden müsste, für die Delegierung (RIS-Justiz RS0046528 [T13]). Insgesamt liegt damit der Schwerpunkt der Gerichtstätigkeit im Sprengel des Bezirksgerichts Mürzzuschlag, sodass die für eine Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Umstände deutlich überwiegen.

Auch die seinerzeitige Unterwerfung der Klägerin unter die erhobene Unzuständigkeitseinrede steht diesen Zweckmäßigkeitserwägungen nicht entgegen (7 Nd 4/98).

Anmerkung

E87502 9Nc10.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0090NC00010.08G.0516.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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